BVwG L527 2181152-1

BVwGL527 2181152-18.8.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §19
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2181152.1.00

 

Spruch:

L527 2181152-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er habe bei einer Veranstaltung teilgenommen, bei der einige Personen darüber gesprochen haben, wie man zum Christentum konvertiert. Einige Konvertierte seien danach festgenommen worden. Er habe Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere, weshalb er geflüchtet sei.

 

In seiner Einvernahme am 15.11.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Ein Freund habe ihn auf das Christentum aufmerksam gemacht, gemeinsam haben sie eine christliche Hauskirche besucht. Der Freund, der im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers gearbeitet habe, sei eines Tages von der Polizei festgenommen worden. Die darauffolgende Nacht habe der Beschwerdeführer aus Angst nicht zuhause verbracht. Am nächsten Tag habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass in der Früh Staatsorgane zu ihnen nachhause gekommen seien. Der Vater habe ihn zunächst als "Mortad" bezeichnet, ihm aber in der Folge geholfen, das Land zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers habe er mit dem Flugzeug, von Teheran aus, allerdings illegal, den Iran verlassen. In Österreich habe er sich der evangelischen Kirche angeschlossen.

 

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 17.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer ein Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , (als Zeugin) einvernahm. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret:

iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Farsi (Muttersprache) und Azeri (sehr gut), er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, evangelisch A.B. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und kinderlos.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach absolvierte er den Militärdienst. Anschließend arbeitete er ca. ein Jahr lang, bis zu seiner Ausreise, im Unternehmen seines Vaters (Autohandel). Er wohnte vor seiner Ausreise in Teheran und zwar bei seinen Eltern, gemeinsam mit seinem älteren Bruder und einer Schwester. Der Lebensstandard der Familie war mittel.

 

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und seine Geschwister. Die Eltern, der Bruder und eine Schwester leben gemeinsam in Teheran, die zweite Schwester, sie ist verheiratet, lebt ebenfalls in Teheran. Der Beschwerdeführer hat mit allen genannten Familienmitgliedern regelmäßig Kontakt, hauptsächlich mit seiner Mutter, zu der er eine sehr gute Beziehung hat.

 

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Jänner 2016 aus dem Iran aus und am 11.03.2016 illegal in Österreich ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 17.05.2019 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen relativ flüssig zu beantworten. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht: Initiative Deutsch in der Grundversorgung A1 Vertiefung - 120 UE ( XXXX ), Deutschkurs für Asylwerber/innen ( XXXX ) sowie einen privat organisierten Deutschkurs in der Unterkunft. Seit 04.03.2019 besucht er das Brückenmodul in Deutsch, Mathematik und Englisch an der Volkshochschule XXXX . In den Einheiten zur politischen Bildung lernte er die wichtigsten Informationen über Österreich, die Gesellschaft und das politische System; in der Gruppe ist er hilfsbereit und sehr höflich gegenüber Frauen. Der Beschwerdeführer hat 2017 an einer vom Diakonie Forum XXXX veranstalteten begleiteten Stadtführung zum Thema "Kulturbauten und religiöse Vielfalt" und an einem vom Diakonie Forum XXXX durchgeführten Vortrag/einer Gesprächsrunde zum Thema "Frieden und Konfliktlösung" teilgenommen. Er verrichtet Hausmeisterarbeiten, z. B. Reinigungsarbeiten, Rasenmähen, in seiner Unterkunft und hilft bei vom Diakonie Flüchtlingsdienst (LARES XXXX ) in der Unterkunft durchgeführten Sozialberatungen als Dolmetscher. Seit Ende März 2018 ist der Beschwerdeführer regelmäßig als Arbeitnehmer nach dem Dienstleistungsscheckgesetz für XXXX tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und damit der evangelischen Kirche in Österreich; er hilft gelegentlich in seiner Kirchengemeinde, namentlich bei Kirchenkaffees. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer weder ehrenamtlich/gemeinnützig tätig noch erwerbstätig. Abgesehen von der Mitgliedschaft in besagter Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) erlangt.

 

Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.03.2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er wohnt in einer organisierten Unterkunft des Diakonie Flüchtlingsdiensts XXXX in einer weniger als 1.500 Einwohner zählenden Gemeinde im XXXX .

 

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Pfarrgemeinde kennt. Darunter ist auch jene Person, bei der der Beschwerdeführer nach dem Dienstleistungsscheckgesetz tätig ist; sie ist ordinierte evangelische Theologin, pensionierte AHS-Lehrerin für evangelische Religion und Beauftragte für Taufunterricht in der evangelischen Gemeinde, in der der Beschwerdeführer Mitglied ist. Sie und der Beschwerdeführer trafen/treffen sich laufend insbesondere bei Gottesdiensten sowie Deutsch-, Tauf-/Glaubens-/Bibelkursen. Sie stehen ferner privat in Kontakt und unternehmen gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, z. B. treffen sich zum Kaffee, zum Grillen oder besuchen gemeinsam ein Konzert. Auch andere Kirchenmitglieder laden den Beschwerdeführer gelegentlich privat ein. Generell trifft der Beschwerdeführer seine Freunde zum Kaffee und zu Gesprächen, mitunter auch mit religiösem Inhalt; ein Freund hat ihn einmal zu Silvester nach Graz eingeladen, im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer eine weitere Bekanntschaft geschlossen. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) ein Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2017 und ein als "Integrationsbestätigung" bezeichnetes Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (LARES XXXX ) vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

 

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

 

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

 

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

 

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

 

Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden; er hat auch keine Hauskirche besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

 

1.2.1.2. Der Beschwerdeführer hatte keine wie immer gearteten Probleme wegen seiner Tätowierungen, die er bereits hatte, als er noch im Iran lebte, und hätte deswegen auch im Falle seiner Rückkehr keine Probleme.

 

1.2.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde und wird keine oppositionelle Gesinnung unterstellt, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Iran.

 

1.2.1.4. Nach seiner Einreise in Österreich war der Beschwerdeführer für wenige Wochen in XXXX wohnhaft, wo er einmal eine evangelische Kirche besucht hat. Nach der Verlegung seines Wohnsitzes in das XXXX fand er über einen in derselben Unterkunft wohnenden iranischen Staatsangehörigen im April 2016 Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX . Ein Mitglied der Pfarrgemeinde holte und holt Bewohner der - ca. 13 km entfernten - Unterkunft, darunter den Beschwerdeführer, ab und bringt sie zur Pfarrgemeinde. So hat der Beschwerdeführer erstmals die genannte Kirche besucht. Diese Transferfahrten besorgt unter anderem der Gatte von XXXX . Seit Sommer 2016 besucht der Beschwerdeführer nahezu wöchentlich den Gottesdienst am Sonntag sowie Festtagsgottesdienste; nur in Ausnahmefällen, wenn es mit dem Transfer nicht klappte, nahm er nicht teil. Dasselbe gilt für sonntägliche Treffen mit anderen Kirchenmitglieder nach dem Gottesdienst. Ab September 2016 nahm er außerdem an einem von XXXX gehaltenen Deutschkurs teil. Vom Frühjahr 2016 bis April 2017 nahm der Beschwerdeführer am teils in deutscher Sprache, teils in Farsi gehaltenen Taufunterricht teil und am 17.04.2017 wurde er nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. getauft; seither ist er formell Mitglied der evangelischen Kirche A.B. Den deutschsprachigen Teil des Kurses hielt XXXX mithilfe einer zweisprachigen Unterlage. Als Mitglied der Pfarrgemeinde hat der Beschwerdeführer im April 2018 das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Gemeindevertretung ausgeübt. Der Beschwerdeführer nimmt auch nach der Taufe an Kursen, so genannten Glaubens-/Bibelkursen, teil; insgesamt hat er ca. 40 Einheiten zu jeweils 1,5 bis 2 Stunden besucht.

 

Der Beschwerdeführer hat Grundkenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des evangelischen Glaubens.

 

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

 

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.1. genannten Familienangehörigen, haben damit kein Problem.

 

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

 

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

 

1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

 

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 147, 266 ff; OZ 15, S 23). Im Beschwerdeschriftsatz hat der Beschwerdeführer außerdem geäußert, dass eine Scheinkonversion im Iran "höchst wahrscheinlich als Apostasie gewertet" werde (AS 272) und dass es wahrscheinlich sei, dass ihm aufgrund seiner durch Korruption ermöglichten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde (AS 266). Auch dieses - unsubstantiierte - Vorbringen trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

 

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

 

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus Teheran, wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor ohne Probleme leben.

 

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

 

1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

 

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, Lebensstandard, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

 

1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

 

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

 

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

 

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

 

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

 

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

 

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU ) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17 .

 

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

 

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

 

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un‑)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

 

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegenden) iranischen Führerschein des Beschwerdeführers. Die Landespolizeidirektion XXXX unterzog den Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung, bei der keine Anhaltspunkte einer Fälschung bzw. Verfälschung festgestellt werden konnten (OZ 13). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 5 ff, 81 ff, 125 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 15, S 8 ff), teils in Zusammenschau Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 101 ff; OZ 10, 11, OZ 15, Beilage A, OZ 16) und der Aussage von XXXX , die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen hat (OZ 15, Beilage Z), zu treffen. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers konnten auch deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer einen Grund haben könnte, insofern unzutreffende, wahrheitswidrige Angaben zu machen; z. B. wenn er sagte, dass er gesund sei (OZ 15, S 7) und eine sehr gute Beziehung zu seiner Mutter habe (OZ 15, S 13). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:

 

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2019 selbst ein Bild machen (OZ 15, S 8); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen und der Aussage der Zeugin (AS 103 ff; OZ 15, Beilage Z, S 3). Für die Feststellung zum Besuch des Brückenmoduls waren neben der Aussage des Beschwerdeführers unbedenkliche schriftliche Bestätigungen, darunter eine handschriftliche Bestätigung einer Kursleiterin, maßgeblich (OZ 10, 11, OZ 15, S 8, Beilage A). Die Teilnahme an zwei Veranstaltungen des Diakonie Forums XXXX ist in unbedenklicher Weise belegt (AS 107 ff). Zu den Hilfstätigkeiten in der Unterkunft hat sich der Beschwerdeführer selbst geäußert, es liegt zudem eine entsprechende Bestätigung ("Integrationsbestätigung") des Diakonie Flüchtlingsdiensts (LARES XXXX ) vor. Darin ist auch die Dolmetsch-Tätigkeit des Beschwerdeführers genannt, die dieser selbst in der Verhandlung am 17.05.2019 gar nicht erwähnte. Die Feststellung zur Tätigkeit nach dem Dienstleistungsscheckgesetz basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin sowie Bescheinigungen (OZ 10, OZ 15, S 8, Beilage Z, S 3). Die Mitgliedschaft in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und der evangelischen Kirche in Österreich war ohne Weiteres auf Grundlage der Aussage des Beschwerdeführers, der Zeugin und von Dokumenten (z. B. AS 95, 97; OZ 15, S 18, Beilage Z, S 5) festzustellen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. Dass er, wie von ihm ausgesagt, einen österreichischen Führerschein erlangt hat, hat die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, bestätigt (OZ 15, S 8, OZ 16).

 

Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 9) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 14, 18).

 

Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich liegen die Aussagen des Beschwerdeführers (AS 127; OZ 15, S 9) und der Zeugin (OZ 15, Beilage Z, S 3) zugrunde. Dabei fällt auf, dass sich die Zeugin wesentlich ausführlicher äußerte und den Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie anderen Kirchenmitgliedern und dem Beschwerdeführer intensiver darstellte als der Beschwerdeführer selbst. Vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer: "Ich habe österreichische Freunde und die Familie XXXX [...]" (AS 127). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach österreichischen Freunden befragt, nannte er weder die Zeugin noch die entsprechende Familie (OZ 15, S 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht nichtsdestotrotz vom festgestellten freundschaftlichen Verhältnis aus. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen, die er überwiegend aus der Kirchengemeinde kennt, unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (behördlichen sowie gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. AS 101 [Empfehlungsschreiben], AS 127, OZ 15, S 9, Beilage Z, S 3) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Der Gatte jener Person, die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen hat, war bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als Vertrauensperson anwesend. Dabei wurde er - freilich nicht förmlich als Zeuge - nach seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer gefragt und gab an, keine familiäre Verbindung zu haben (AS 121).

 

Dass er in Österreich Familienangehörige, sonstige Verwandte habe und in einer (familienähnlichen) Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer (AS 127; OZ 15, S 8).

 

Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 5 ff). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage (AS 83), zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Im Lichte der in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben zum Reiseweg bzw. zu früheren Aufenthalten außerhalb des Herkunftsstaats (AS 83) erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2016 den Iran verlassen hat (AS 131, 133; OZ 15, S 11). Damit nicht im Einklang steht allerdings die Aussage in der Erstbefragung, er sei drei Monate zuvor aus seinem Wohnort abgereist (AS 9), wodurch erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorgerufen werden. Auf die Frage der legalen oder illegalen Ausreise wird das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher eingehen.

 

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 14, 18).

 

2.3. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.":

 

2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

 

2.3.1.1. Unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 dargestellten Maßstab konnte das Bundesverwaltungsgericht keine (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung wegen der Tätowierungen, die der Beschwerdeführer bereits im Iran hatte, feststellen. Der Beschwerdeführer brachte dergleichen auch überhaupt nicht vor. In der Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich nach Problemen im Iran wegen seiner Tätowierungen befragt, verneinte er (AS 147). Eine nähere Auseinandersetzung oder gar Ermittlungen waren daher - schon im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers - nicht geboten.

 

2.3.1.2. Die unter 2.2. angesprochenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden dadurch verstärkt, dass dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, den Iran legal verlassen zu haben (OZ 15, S 12), während er sowohl in der Erstbefragung als auch gegenüber der Behörde gesagt hatte, er sei illegal ausgereist (AS 9, S 129). Seinen Reisepass habe er, wie der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sagte, im Mittelmeer verloren (AS 11). Ähnliches gab er in der Einvernahme vor der Behörde 15.11.2017 an (AS 129). In dieser Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer ferner, er sei "sogar geflogen, aber illegal." (AS 129) Er habe einen Schlepper gehabt, der ihn auf dem Flughafen unterstützt habe, damit er ohne Probleme durch den Flughafen in die Türkei fliegen könne. Dafür habe er dem Schlepper (vgl. AS 131, auch zu den angeblichen weiteren Kosten) USD 2.000 bezahlt. (AS 129) Nähere oder konkretere Angaben zu etwaigen strafrechtlich relevanten Handlungen, die der Beschwerdeführer beim Verlassen des Irans begangen haben könnte (z. B. Korruption), hat er weder in der Erstbefragung noch vor der belangten Behörde gemacht. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer lediglich davon, dass der Schlepper "mit der Person in dem Raum gesprochen [hat]", damit er, der Beschwerdeführer, keine Probleme bekomme (OZ 15, S 12). Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, dass die Person eine Sicherheitskraft gewesen sei. Er habe einen Ausreisestempel in den Reisepass bekommen, so habe er den Iran verlassen können. (OZ 15, S 12). Die Behauptung, es sei wahrscheinlich, dass ihm aufgrund seiner durch Korruption ermöglichten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde (AS 266), ist vage, spekulativ und zudem vereinzelt geblieben. Im Lichte der oberflächlichen und selbst auf Nachfrage nur wenig konkretisierten Aussagen ist unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 genannten Maßstab davon auszugehen, dass (im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat) keine (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung gegeben wäre.

 

2.3.1.3. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner politischen Gesinnung verneinte der Beschwerdeführer. (AS 145; OZ 15, S 11) Er verneinte auch die Frage, ob er jemals durch Behörden im Iran verfolgt worden sei und ob es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden im Iran gegeben habe (OZ 15, S 11; vgl. auch AS 145). Er sei nie in Haft gewesen, es gebe keinen Haftbefehl (AS 145). Auch mit nicht staatlichen Stellen habe er keine Probleme gehabt (AS 145). Das Fluchtvorbringen beruht auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Sanktionen (AS 131 ff, 145; OZ 15, S 11). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

 

Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung erheblich gesteigert. In der Erstbefragung gab er lediglich an, er habe bei einer Veranstaltung teilgenommen, bei der einige Personen darüber gesprochen haben, wie man zum Christentum konvertiert. Einige Konvertierte seien danach festgenommen worden. Er habe Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere, weshalb er geflüchtet sei (AS 13). Gegenüber der Behörde behauptete er hingegen u. a., dass er gemeinsam mit einem Freund Hauskirchen besucht habe, dieser Freund verhaftet worden sei und dass Staatsorgane vor seiner Ausreise zuhause (AS 131) und während seiner Reise im Geschäft des Vaters (AS 135) waren und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht haben (AS 137).

 

Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnte, dass er von Staatsorganen gesucht worden sei. Entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen, wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses einschneidende Ereignis bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass ein Asylwerber die ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlegt, umfasst die Erstbefragung auch keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes. Dass er dies unterlassen hat und in der Erstbefragung seine Flucht mit verhältnismäßig wesentlich harmloseren Umständen begründete als in der Folge, lässt nur den Schluss zu, dass das - später erstattete - Vorbringen "nachgeschoben" wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer seine Religionszugehörigkeit in der Erstbefragung mit Islam (Schiiten) angab (AS 5), während er in der Folge angab, er habe sich schon im Iran für das Christentum entschieden (OZ 15, S 16) bzw. sei schon im Iran vom Christentum überzeugt gewesen (AS 139). Vgl. zur Zulässigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168.

 

Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen seiner (angeblichen) Hinwendung zum Christentum und weil deshalb Staatorgane nach ihm gesucht haben sollen, verlassen hat, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil die angeblich (unmittelbar) fluchtauslösenden Ereignisse (AS 131 ff; OZ 15, S 12) nach den Aussagen des Beschwerdeführers im Jänner 2016 passiert seien, er aber in der Erstbefragung am 12.03.2016 sagte, er habe vor ca. fünf Monaten, also ca. Mitte Oktober 2015, den Entschluss zur Ausreise gefasst (AS 9).

 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer mehrfach, es sei die Entscheidung seiner Mutter gewesen, dass er das Land verlasse (OZ 15, S 12, 13). Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch, er habe Angst um sein Leben gehabt und dass er verhaftet werde (z. B. OZ 15, S 12). Im Gesamtkontext entsteht jedoch das Bild, dass der Beschwerdeführer im Iran keine akute persönliche Bedrohung oder Gefährdung wahrgenommen hat. Wäre er tatsächlich ernsthaft in Gefahr gewesen, hätte er selbst den Entschluss zur Ausreise gefasst.

 

Das vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatte Fluchtvorbringen folgt zwar in groben Zügen demselben Handlungsablauf, ist aber dennoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht stringent und somit nicht glaubhaft. Selbst die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren bisweilen widersprüchlich. Das Vorbringen wirkte zudem einstudiert.

 

In der Einvernahme vor der Behörde schilderte der Beschwerdeführer detailreich, wie es nach der angeblichen Verhaftung von XXXX (auch:

XXXX ; OZ 15, S 11 ff), jenem Freund, der den Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gebracht habe, weitergegangen sei (AS 133). Am Morgen des Tages nach der Verhaftung seien Staatsorgane zuhause beim Beschwerdeführer, also im Elternhaus, gewesen; davon habe er von seinem Vater am selben Tag telefonisch erfahren (AS 131). Einen Tag später habe der Beschwerdeführer wieder mit seinem Vater telefoniert. Sein Vater habe ihn gefragt, ob er Christ geworden sei. Als der Beschwerdeführer bejaht habe, habe der Vater zum Beschwerdeführer gesagt, dieser sei "Mortad", kein Moslem mehr, sein Tod sei erlaubt. In einem weiteren Gespräch habe der Vater dem Beschwerdeführer Hilfe bei der Ausreise angeboten. (AS 131 f) Nach der Ausreise, als der Beschwerdeführer in der Türkei oder auf dem Weg nach Griechenland gewesen sei, sei die Polizei (in Zivil) zwei Mal im Geschäft des Vaters gewesen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2019 fiel die Erzählung wesentlich kürzer aus. Im Widerspruch zu den Angaben vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer, dass die Zivilbeamten vor seiner Ausreise im Geschäft des Vaters nach ihm gesucht haben. Dabei habe sein Vater erfahren, weshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht werde (OZ 15, S 12). Dazu wiederum widersprüchlich gab der Beschwerdeführer ebenfalls in der Verhandlung am 17.05.2019 an, sein Vater habe bereits bei der Verhaftung des Freundes mitbekommen, weshalb die Beamten nach dem Beschwerdeführer suchten (OZ 15, S 15). Ebenso wenig im Einklang mit den Ausführungen vor der Behörde steht die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der Folge, und zwar (bezogen auf das Datum der mündlichen Verhandlung) vor 2,5 Jahren, haben Beamte zwei Mal zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht, bevor seine Eltern die Wohnung gewechselt haben (OZ 15, S 14).

 

Auch die Zeitangaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und unschlüssig. Am 20.01.2016 sei sein Freund festgenommen worden (AS 133). In der darauffolgenden Nacht habe der Beschwerdeführer nicht zuhause geschlafen, er habe bei seinem Freund XXXX (auch: XXXX ; OZ 15, S 12) in XXXX (auch: XXXX ; OZ 15, S 12) geschlafen (AS 131). Ausgehend von der weiteren Schilderung des Beschwerdeführers war dieser (auch) nach dieser Nacht nicht mehr zuhause, sondern bei seinem Freund (AS 131 f). Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass der Beschwerdeführer - wenig später nach dieser Schilderung vom Leiter der Einvernahme danach gefragt, wo er sich in den neun Tage bis zur Ausreise aufgehalten habe - zunächst fragte: "Welche neun Tage"? (AS 137) Auf die darauffolgende Erklärung sagte der Beschwerdeführer, dass er bei XXXX gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer, dass 12, 15 oder 20 Tage bis zur Ausreise vergangen seien, nachdem er zu seinem Freund gefahren sei; zuhause sie er nicht mehr gewesen. Dass er, wie er vor der Behörde sagte, am 29.01.2016 sein Elternhaus verlassen habe (AS 131), steht damit in einem krassen Widerspruch. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Geschehnisse nicht tatsächlich erlebt, sondern eine konstruierte, das heißt, nicht den Tatsachen entsprechende, und einstudierte Fluchtgeschichte wiedergegeben hat, und das bisweilen nicht stringent und gleichbleibend. Andernfalls wäre er in der Lage gewesen, abseits seiner freien Erzählung zumindest einfache Fragen, die im Zusammenhang mit seinem eigenen Vorbringen stehen, schlüssig zu beantworten. Das war, wie sich anhand der Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zu einem allfälligen Studium im Iran zeigt, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht der Fall. Im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf konkret nach einem Studium, der Auswahl einer Universität und einer Anmeldung befragt, gab der Beschwerdeführer nicht an, dass er sich, wie er vor der Behörde behauptet hatte, am Tag der Verhaftung seines Freundes auf der Uni habe anmelden wollen (AS 131; OZ 15, S 10). Das wäre aber, hätten sich die Ereignisse wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen, zu erwarten gewesen. Besonders auffällig ist, dass sich der Beschwerdeführer, am 17.05.2019 vom Richter danach gefragt, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, auf zwei wenig aussagekräftige Sätze beschränkte (OZ 15, S 15), während er vor der Behörde wesentlich ausführlicher und inhaltlich abweichend davon berichtet hatte, wie er mit dem Christentum in Verbindung gekommen sei (AS 133). Ungeachtet des unterschiedlichen Umfanges kommt freilich weder in der einen noch in der anderen Darstellung ein echtes oder gar tiefgehendes Interesse am Christentum zum Ausdruck. Auf die auf dieselbe Thematik (erste Berührung mit dem Christentum/erstes Gespräch darüber) abzielende, aber anders formulierte Frage, die ihm sein Vertreter gegen Ende der Verhandlung am 17.05.2019 stellte, führte der Beschwerdeführer in groben Zügen das aus, was er vor der Behörde gesagt hatte (OZ 15, S 24). Darin zeigt sich, dass es der Beschwerdeführer mitunter nicht vermochte, die konstruierte Fluchtgeschichte zu berichten oder Teile davon auf entsprechende Fragen auszugsweise wiederzugeben, sondern überhaupt nur, wie der Eindruck entstand, eine vorbereitete Antwort auf eine ebenso vorbereitete Frage rezitierte. Als glaubhaft kann sein Vorbringen daher nicht erkannt werden. Ferner stimmen vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Angaben, wie es zum ersten Hauskirchenbesuch gekommen sei (OZ 15, S 16: "Das war mein eigener Wunsch. [...]"), nicht mit den entsprechenden Ausführungen vor der belangten Behörde überein (AS 133: "Am [...] kam Mohammad ins Büro und sagte, ich solle ihn begleiten, er bringt mich wohin. [...]"). Zudem lassen derartige Aussagen ein echtes Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht einmal erahnen.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt/Gegenstand der christlichen Hauskirchensitzungen, die er angeblich im Iran besucht habe, waren derart banal und oberflächlich, dass sie nicht darauf schließen lassen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich an derartigen Sitzungen teilgenommen; man habe Zettel - welchen Inhalts auch immer - bekommen, Lieder und Gebete gehört, es habe Unterricht gegeben etc. (AS 133 ff; siehe auch OZ 15, S 16). Um solche Angaben machen zu können, muss man keinesfalls tatsächlich eine Hauskirche besucht oder sich anderweitig näher mit dem Christentum befasst haben. Der Beschwerdeführer hatte freilich, als er sich am 15.11.2017 gegenüber der Behörde zum Gegenstand der angeblich von ihm besuchten Sitzungen äußerte, schon über ein Jahr lang am Leben einer evangelischen Gemeinde in Österreich teilgenommen, sodass es überhaupt keine Schwierigkeit darstellen konnte, den Gegenstand von kirchlichen Sitzungen genauso einleuchtend wie nichtssagend anzugeben, ohne jemals im Iran Hauskirchensitzungen besucht zu haben. Im Übrigen variierten die dürftigen Angaben, bisweilen sogar von Satz zu Satz (AS 133 ff; OZ 15, S 16): "[...] Wir haben viel gelernt in dieser Hauskirche. Ich korrigiere mich: Wir haben großteils gebetet." (OZ 15, S 16) Dass er in den angeblichen Sitzungen einen individuell einprägsamen Moment oder etwas für seinen weiteren religiösen Weg Ausschlaggebendes erlebt hätte, sagte der Beschwerdeführer ohnedies nicht.

 

Weiters besteht eine erhebliche Diskrepanz in den Aussagen zur angeblichen Verhaftung des Pfarrers der Hauskirche, die der Beschwerdeführer besucht haben will. Vor der Behörde berichtete der Beschwerdeführer relativ umfassend, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe; er erzählte - im Zusammenhang mit dem angeblichen Besuch von Hauskirchen - auch vom angeblichen Pfarrer (AS 131 ff). Eine Verhaftung des Pfarrers erwähnte er aber nicht. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sagte er hingegen, dass der Pfarrer von der Regierung verfolgt worden sei, und am 20.01.2016 sei nicht nur sein Freund, sondern auch der Pfarrer der Hauskirche verhaftet worden. Als sein Freund verhaftet worden sei, habe sein Vater gesehen, dass auch der Pfarrer, den der Vater nicht als solchen ge- oder erkannt habe (OZ 15, S 24), verhaftet gewesen sei. Sein Vater habe ihm sowohl von der Verhaftung des Freundes als auch von der Verhaftung des Pfarrers am 20.01.2016 beim Mittagessen erzählt. (OZ 15, S 12 f)

Im Hinblick auf die Gefährdungslage für einen angeblichen Besucher einer Hauskirche ist es keineswegs eine bloße Nebensächlichkeit, ob der Pfarrer der Hauskirche verfolgt und verhaftet wird. Unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Hauskirche besucht und die Polizei nach ihm gesucht habe, wäre es naheliegend gewesen, die Verhaftung des Pfarrers bereits gegenüber der Behörde zu erwähnen. Dass der Beschwerdeführer dies nicht gemacht hat, ist ein weiterer Grund, aus dem das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen für nicht glaubhaft ansieht.

 

Seinem Vorbringen ist auch deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb kurzer Zeit widersprüchliche Angaben dazu machte, wann bzw. wie er von der angeblichen Verhaftung seines Freundes erfahren haben will. Zuerst sagte er, dass sein Freund im Geschäft des Vaters verhaftet worden sei. Als er davon erfahren habe, sei er nachhause gefahren. Sein Vater habe ihm erklärt, dass "sie" wahrscheinlich auch hinter ihm, dem Beschwerdeführer, her seien. (OZ 15, S 12) Wenige Fragen später sagte der Beschwerdeführer hingegen, dass er am 20.01.2016 zuhause beim Mittagessen von seinem Vater (u. a.) von der Verhaftung seines Freundes erfahren habe (OZ 15, S 13).

 

2.3.1.4. Die Feststellung zum einmaligen Besuch einer evangelischen Kirche in XXXX kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet stützt sich auf die insoweit glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers (OZ 15, S 18) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem zentralen Melderegister (OZ 14).

 

Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX fand, inwieweit er an deren Gemeinschaftsleben sowie an Kursen teilnimmt und sich engagiert, zu den Transferfahrten, zur Taufvorbereitung, Taufe und damit begründeten Mitgliedschaft in der Gemeinde/Kirche, zum Kontakt zu anderen Kirchenmitgliedern und zur Ausübung des Wahlrechts waren aufgrund der insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 15, S 18 ff) sowie der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen XXXX , ordinierte evangelische Theologin, pensionierte AHS-Lehrerin für evangelische Religion und Beauftragte für Taufunterricht in der Gemeinde (OZ 15, Beilage Z), eines von ihr und dem Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinden A.B XXXX verfassten Schreibens vom 02.05.2019 (OZ 10, 11), eines weiteren vom Pfarrer verfassten Schreibens vom 09.11.2017 (AS 97 ff) und eines Taufscheins (AS 95) zu treffen; vgl. auch die in der Verhandlung am 17.05.2019 vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei Gottesdiensten zeigen (OZ 15, Beilage A). Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Bedenken dagegen entstanden, sich in Bezug auf die genannten Feststellungen u. a. auf die beiden Schreiben zu stützen, zumal es sich insoweit (!) nur um die schriftliche Erklärung von von den Verfassern selbst wahrgenommenen äußeren Vorgängen (etwa Kirchenbesuchen, Teilnahmen an Kursen) handelt. Das bedeutet, wie das Bundesverwaltungsgericht noch ausführen wird, jedoch nicht, dass sämtliche Inhalte der Schreiben den Feststellungen zugrunde gelegt werden können.

 

2.3.1.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des evangelischen Glaubens habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 15.11.2017 (AS 137 ff) und in der Verhandlung am 17.05.2019 (OZ 15, S 18 ff), z. B. zum Leben von Jesus Christus, zu den zehn Geboten, zu christlichen/evangelischen Feiertagen und Festen, zu Sakramenten, zu christlichen Werten, zum Wesen des Protestantismus etc., zu treffen. Der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, will das Bundesverwaltungsgericht kein überzogenes Gewicht beimessen. Bemerkenswert ist aber, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme, nach einer vom Frühjahr 2016 bis April 2017 dauernden Taufvorbereitung, in der u. a. die Sakramente in der evangelischen Kirche behandelt wurden (OZ 10, 11), diese Sakramente nicht nur nicht nennen konnte, sondern sogar behauptete, "[d]as Sakrament" sei für die Katholiken (AS 143). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er die Sakramente in der evangelischen Kirche immerhin nennen (OZ 15, S 19).

 

2.3.1.6. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt, nicht glaubhaft ist. Ergänzend dazu und auch im Hinblick darauf, dass es ebenso wenig glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, sei erwogen:

 

Antworten des Beschwerdeführers auf in diesem Zusammenhang vom Leiter der behördlichen Einvernahme am 15.11.2017 und vom Richter in der Verhandlung am 17.05.2019 gestellte Fragen fielen vielfach nichtssagend sowie oberflächlich aus und bestanden häufig aus Allgemeinplätzen. Sie ließen weder eine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam noch eine wahrhaftige Überzeugung für das Christentum erkennen. So sagte der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme danach gefragt, wie es zu seinem Interesse für das Christentum gekommen sei: "Wir werden für das Christentum ausgesucht. Christentum ist ein Weg und um diesen Weg zu gehen muss man überzeugt sein." (AS 139) Im selben Maße floskelhaft und beliebig waren die Antworten vor dem Bundesverwaltungsgericht, etwa auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, sowie auf die Frage, was den Ausschlag für die Hinwendung zum Christentum gegeben habe bzw. nach dem entsprechenden Schlüsselerlebnis (OZ 15, S 17). Vom Richter danach gefragt, wann und in welcher Situation er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden, und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, erging sich der Beschwerdeführer in flacher, phrasenhaft wirkender Kritik am Islam, der Islam sei eine Religion des Zwangs, die Religion sage, dass man fasten und beten müsse, er, der Beschwerdeführer, habe frei sein wollen. Tiefgehende persönliche Beweggründe nannte der Beschwerdeführer ebenso wenig wie einen ihn persönlich betreffenden Vorfall, der den Ausschlag gegeben hätte (OZ 15, S 15). Später in der Verhandlung vom Vertreter nach einem Erlebnis in der Jugend befragt, das er negativ empfunden habe, und daher nicht mehr dem Islam habe angehören wollen, schilderte der Beschwerdeführer allerdings ein negatives Geschehnis, das er selbst erlebt haben will, von dem er als Kind Alpträume gehabt habe und das er nicht vergessen könne (OZ 15, S 23). Darin zeigt sich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes und einstudiertes Vorbringen erstattete und dass es sich bei seiner Konversion daher um eine Scheinkonversion handelt. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall spätestens auf die gerade genannte Frage des Richters erzählt. Dass der Beschwerdeführer mit dem angeblichen Zwang im Islam die Abwendung von dieser Religion und die Zuwendung zum Christentum nicht schlüssig zu begründen vermag, liegt auch daran, dass er offenbar überhaupt keine Probleme damit hat, religiösen Verpflichtungen im Christentum nachzukommen (z. B. OZ 15, S 19, 21 f). Es ist - weder im Allgemeinen noch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Speziellen - im Geringsten nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer Verpflichtungen im Islam ablehnen, Verpflichtungen im Christentum aber ohne Weiteres hinnehmen sollte. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr Verpflichtungen im Christentum wenigstens (ebenso) kritisch hinterfragen, was er jedoch gerade nicht tut: Etwa brachte er zum Ausdruck, dass er einige der zehn Gebote achte (OZ 15, S 21). Danach gefragt, warum er regelmäßig Gottesdienste besuche, gab der Beschwerdeführer eine Antwort, die überhaupt nicht erkennen lässt, dass und weshalb es ihm ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes persönliches Bedürfnis wäre, Gottesdienste zu besuchen (OZ 15, S 22), sondern er gab zu verstehen, dass er den wöchentlichen Gottesdienstbesuch als Akt der Pflichterfüllung betrachtet: "Ich gehe hin und bete. Das ist die Aufgabe eines Christen. Es gehört sich, dass man sich einmal in der Woche bei Gott bedankt und zu ihm betet." (OZ 15, S 22). Vgl. auch OZ 15, S 24: Auf die vom Rechtsvertreter gestellte Frage, worum es beim letzten vom Beschwerdeführer besuchten Gottesdienst gegangen sei, musste der Beschwerdeführer einräumen, er habe nicht alles verstanden.

 

2.3.1.7. Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung abzielten, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Mitunter versuchte er auch, solchen Fragen auszuweichen.

 

Auf die vom Richter in der Verhandlung am 17.05.2019 unmissverständlich gestellte Frage, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe, reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit einer Gegenfrage und führte dann aus, er wisse die Bedeutung nicht, er könne die Bedeutung auf Arabisch nicht nennen. Nach einer Erläuterung der Frage sagte der Beschwerdeführer zwar, er habe die Frage verstanden, er beantwortete sie aber dennoch nicht in dem Sinne, dass er erklärt hätte, welche Bedeutung Mohammed für ihn habe; Mohammed sei der Prophet der Moslems. (OZ 15, S 18) Von jemandem, der als Moslem geboren wurde, in einem islamischen Land aufwuchs und dort zwölf Jahre die Schule besuchte, ist zumindest zu erwarten, dass er oberflächliche Angaben zur historischen Person des Mohammed machen kann. Da der Beschwerdeführer weder - auf Anhieb - derartige Angaben gemacht noch die eigentliche Frage nach der persönlichen Bedeutung Mohammeds beantwortet hat, muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen ist, weil er zu seiner wahren religiösen Überzeugung nicht Stellung nehmen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund den Fragen nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie sich der christliche Glaube auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, auswich, indem er sagte: "Es ist mir nicht möglich, das in Worte zu fassen. Es ist in meinem Herzen. Ich kann meine Gefühle nicht in Worte fassen." (OZ 15, S 21) Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen Vorwand, gepaart mit dem Versuch, eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben, der allerdings angesichts der vagen und diffusen Formulierung ohne Weiteres als solcher zu entlarven war. Dem Beschwerdeführer war es nicht verwehrt, auf die Frage einzugehen, ohne seine Gefühle in Worte zu fassen.

 

Mit einem lapidaren "Er ist Erlöser." beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, welche Bedeutung Jesus Christus für ihn habe (OZ 15, S 18). Diese epigonenhafte Wiedergabe einfachsten Inhalts christlicher Lehren deutet nicht auf eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und auch nicht auf eine Identifikation mit demselben hin.

 

Auch lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers zur Taufe und Taufvorbereitung nicht entnehmen, dass es sich hierbei für ihn um ein einprägsames und ein für seine religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte (AS 139 ff; OZ 15, S 19 f). Hervorzuheben ist etwa, dass der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme danach gefragt, ob der Priester/Pfarrer bei der Taufe etwas gesagt habe, nüchtern in wenigen Worten die äußeren Umstände und den Vorgang der Taufe nacherzählte und dabei selbst einräumte, er habe vieles nicht verstanden (AS 139). Die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, beantwortete der Beschwerdeführer überhaupt nicht (OZ 15, S 19). In der Erklärung, warum er den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, brachte der Beschwerdeführer keine innere Überzeugung und keinen persönlichen Zugang zum Christentum zum Ausdruck (OZ 15, S 19). Ähnlich verhält es sich mit seiner Aussage, was die Taufe für ihn persönlich bedeute. Darin ist vielmehr die verkürzte Wiedergabe einfachsten Wissens über die Bedeutung der Taufe im Allgemeinen zu sehen als eine Darlegung der individuellen Bedeutung, im Übrigen waren die Äußerungen floskelhaft (AS 139; OZ 15, S 20). Der am 17.05.2019 vom Richter gestellten Frage, worin die Taufvorbereitung bestand, wich der Beschwerdeführer zunächst überhaupt aus und berichtete abermals trocken, wenn auch etwas ausführlicher als gegenüber der belangten Behörde, den Ablauf der Taufe. Insgesamt vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, er habe sich deshalb taufen lassen, weil er der Auffassung sei, damit - unbeschadet seiner wahren religiösen Überzeugung - eine gewissermaßen offizielle und für Dritte beachtliche Bestätigung dafür zu haben, dass er ein gläubiger Christ sei; damit versucht der Beschwerdeführer, seine angebliche Hinwendung zum Christentum zu untermauern (OZ 15, S 19, 21).

 

In den Antworten auf jene Fragen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollte, warum sich der Beschwerdeführer für eine evangelische Glaubensrichtung entschieden habe, kommt weder profundes Wissen noch eine christliche oder konkret evangelische Überzeugung zum Ausdruck (OZ 15, S 18 f). Dass er Zugang zu einer evangelischen Kirche gesucht habe, begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine erste Begegnung mit dem Christentum in der Hauskirche "mit dem Evangelium" gewesen sei. Diese Begründung ist schon deshalb nicht einleuchtend, weil sich der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, im Iran noch nicht dem Christentum zugewandt, geschweige denn eine christliche Hauskirche besucht hatte. Dessen ungeachtet lassen die Aussagen des Beschwerdeführers ohnedies nicht auf eine Identifikation mit christlichen oder konkret evangelischen Lehren und Glaubensinhalten und auch nicht auf eine darauf gestützte Motivation für die Mitgliedschaft in einer evangelischen Gemeinde/Kirche schließen. Erst in seiner Antwort auf die Frage, warum er sich - im Hinblick auf die Taufe - für eine evangelische Glaubensrichtung entschieden habe, führte der Beschwerdeführer in groben Zügen einzelne Inhalte evangelischer Lehre an. Er gab jedoch nur am Rande und weitgehend nichtssagend an, inwiefern diese für ihn persönlich und seine religiöse Überzeugung bedeutsam seien (OZ 15, S 19). Auf die Frage, wofür "A.B." stehe und was diese von anderen evangelischen Konfessionen unterscheide, reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit schwammigen und ungenauen Angaben; inhaltliche Unterschiede zwischen evangelischen Konfessionen nannte er keine. Er fügte hinzu, er möchte mehr erklären, beschränkte sich dann aber auf zwei Sätze, die kaum Erklärungswert haben: "Diese Punkte, die wichtig sind und was man darf, hat [Martin Luther] geschrieben. Es gibt auch H.B., das ist in der Schweiz." (OZ 15, S 19). Weder zur Entstehung des Augsburger Bekenntnisses noch zu konkreten Inhalten konnte der Beschwerdeführer korrekte Angaben machen; dementsprechend vermochte er auch nicht anzugeben, inwiefern er sich mit den Inhalten identifiziere (OZ 15, S 19 f).

 

Dass es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen Zugang zum Christentum fehlt und seine Konversion daher eine Scheinkonversion ist, wird auch in seinen Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit dem nächsten christlichen Fest, das er feiere, deutlich (OZ 15, S 22). Der Beschwerdeführer konnte zwar, danach gefragt, was das nächste christliche Fest sei, das er feiere, ein christliches Fest angeben, bereits seine Antwort auf die Frage, wie er dieses Fest feiern werde, zeigt allerdings eindeutig, dass der Beschwerdeführer christliche Feste teilnahmslos begeht, was nur damit zu erklären ist, dass es ihm an einem persönlichen Bezug zum Christentum fehlt. Anstatt die gestellte Frage, warum es ihm ein Bedürfnis sei, dieses Fest zu feiern, zu beantworten und damit eine christliche Überzeugung offenzulegen, äußerte der Beschwerdeführer in zwei kurzen Sätzen, was bei diesem Fest gefeiert werde bzw. an welches Ereignis in der Lebensgeschichte von Jesus dieses Fest erinnern soll. Dass er das Datum des Festes nicht nennen konnte, und auch sonst keine zeitliche Einordnung traf, sondern behauptete, er könne das Datum eines anderen Festes nennen, indiziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehend und aus persönlichem Interesse mit seinem angeblichen neuen Glauben befasst hat, mag er auch an zahlreichen Kurseinheiten teilgenommen haben.

 

Schließlich ist auch an der fehlenden Anteilnahme des Beschwerdeführers am Inhalt von Gottesdiensten und insbesondere Predigten, die sich in seinen Aussagen vor der belangten Behörde manifestiert (AS 143), zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft für den christlichen Glauben interessiert und sich schon gar nicht damit identifiziert.

 

Dass er missioniere oder im Falle einer Rückkehr in den Iran missionieren würde, hat der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet (vgl. AS 145 und etwa die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie er den christlichen Glauben lebe, OZ 15, S 21). Eine ernsthafte missionarische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auch schon wegen seines relativ geringen Wissens und seiner mangelnden persönlichen Identifikation mit dem christlichen Glauben ausgeschlossen. Folglich ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde.

 

2.3.1.8. Auch unter Bedachtnahme auf das Schreiben des Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinden A.B XXXX vom 09.11.2017 (AS 97 ff), des von ihm und XXXX verfassten Schreibens vom 02.05.2019 (OZ 10, 11) und die Zeugenaussage von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, Beilage Z) sind das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere eine echte, innere Konversion zum Christentum nicht glaubhaft.

 

Dass der Beschwerdeführer, wie im Schreiben vom 09.11.2017 (AS 97 ff) ausgeführt, Kurse und Gottesdienste besucht, am 17.04.2017 evangelisch getauft wurde und zu anderen Mitgliedern der evangelischen Gemeinde Kontakt hat etc., hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies festgestellt. Eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist gewiss weder aus den festgestellten Tatsachen noch im Übrigen aus dem genannten Schreiben abzuleiten.

 

Zum Schreiben vom 02.05.2019 (OZ 10, 11) ist festzuhalten, dass die Bezeichnung als "pastorales Gutachten" irritiert. Diese Bezeichnung mag den Anschein erwecken, es handle sich um ein Privatgutachten von Sachverständigen, das einer Prüfung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen sein könnte (vgl. VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099). Dies ist aber aus folgenden Gründen nicht der Fall:

 

Gemäß § 52 Abs 1 AVG (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG anzuwenden) sind Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die Notwendigkeit kann sich aus den Verwaltungsvorschriften ergeben. Die Vorschriften für Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz, namentlich auch in Bezug auf Anträge, die mit einer Verfolgung wegen einer (behaupteten) Konversion begründet werden, sowie die Vorschriften für die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren enthalten keine grundsätzliche Verpflichtung, zur Beurteilung (der Glaubhaftigkeit) des Vorbringens ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sachverständige sind daher nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung (nur) beizuziehen, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht die Aufnahme des Sachverständigenbeweises zur Erforschung der entscheidungsrelevanten materiellen Wahrheit für erforderlich hält. Dabei wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 9 (Stand 1.7.2005, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur ausführen, dann erforderlich sein, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat‑)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist; in diesem Sinne auch die aktuelle Judikatur, z. B. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/02/0228, 21.03.2018, Ra 2017/18/0474.

 

Bedenkt man die unter 2.1. unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa auch VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0572) skizzierte Rechtslage und das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, ergibt sich unzweifelhaft, dass im gegenständlichen Verfahren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts keine (Tat‑)Fragen zu klären waren, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 52 AVG und deshalb die Beiziehung eines Sachverständigen erfordert hätten. Dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung(sgefahr) im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 und - damit einhergehend - des behaupteten Religionswechsels besondere Fachkenntnisse und Erfahrung im Sinne des § 52 AVG erfordert hätte, ist ausgeschlossen.

 

Ferner zeigt sich, dass das "pastorale Gutachten" 02.05.2019 (OZ 10, 11) weder der Form noch dem Inhalt nach ein Gutachten von (Privat‑)Sachverständigen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verfasser zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von (Flucht‑)Vorbringen in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz im Allgemeinen oder des Vorbringens des Beschwerdeführers im Speziellen (besonders) qualifiziert wären. Das nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizierende Schreiben unterliegt (wie es auch bei einem Sachverständigengutachten der Fall wäre) der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z. B. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 20.09.2018, Ra 2018/11/0077, 20.09.2018, Ra 2017/11/0284) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Bereits daran gemessen steht außer Frage, dass das Schreiben vom 02.05.2019 (OZ 10, 11) kein (Privat‑)Sachverständigengutachten ist bzw. als ein solches jedenfalls unbrauchbar wäre.

 

Teile des Schreibens bestehen darin, dass die Verfasser - offenbar - von ihnen selbst wahrgenommene äußere Vorgänge (etwa Kirchenbesuche, Teilnahme an Kursen) schriftlich festgehalten haben. Da und insoweit diese Erklärungen mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens übereinstimmen und unbedenklich erscheinen, hat sie das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

Weitere Teile des Schreibens stellen sich als die Wiedergabe persönlicher Eindrücke und Meinungen der Verfasser dar, etwa, dass sie sich davon überzeugt haben und "der Behörde" bestätigen, der Beschwerdeführer sei "aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum, konkret zur Evangelischen Kirche A.B., konvertiert" und sein Glaube sei als aufrichtig zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese und andere derartige Erklärungen im Schreiben und (allenfalls) in der Zeugenaussage (OZ 15, Beilage Z) zu Kenntnis, muss aber darauf hinweisen, dass es im Beschwerdeverfahren, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein ihm obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Generell ist zu bedenken, dass derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser des Schreibens oder die Zeugin vom Beschwerdeführer haben bzw. hat, wiedergeben können. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Feststellungen auf einer wesentlich breiteren Grundlage an Beweismitteln und hat sich ein umfassendes Bild von der aktuellen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers gemacht. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussage, der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich vom Islam abgewandt hat sowie dass er nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist.

 

Schließlich besteht das Schreiben zu einem beträchtlichen Teil darin, dass die Verfasser wesentliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers, etwa den behaupteten Besuch von Hauskirchen im Iran, dass ihn die iranische Geheimpolizei gesucht habe und er deshalb aus dem Iran geflohen sei, als Tatsachen darstellen, was sie allerdings nicht offenlegen. Aus welchen Überlegungen und Erwägungen die Verfasser den Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsache erheben, ist dem Schreiben nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Im Ergebnis handelt es sich bei den betreffenden Passagen um eine Ansammlung von - nicht begründeten und nicht zutreffenden - Behauptungen und (nicht offengelegten) (Wahr‑)Unterstellungen. Ihre im Schreiben zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum echt und sein Glaube aufrichtig sei, stützen die Verfasser maßgeblich auf die vermeintlichen Tatsachen, womit sie - unabhängig von allen weiteren berechtigten Einwänden gegen die Annahme einer echten Konversion - eine etwaige Aussagekraft und Bedeutung ihrer Äußerungen (als Beweismittel) von Vornherein selbst entscheidend relativieren.

 

Ohne den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu übersehen (§ 46 AVG; vgl. auch z. B. VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033), muss das Bundesverwaltungsgericht mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es nach geltendem Recht die Aufgabe staatlicher Einrichtungen, namentlich Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und (im Beschwerdeverfahren) des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. abseits allfälliger unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben §§ 3 ff BFA-VG), ist, über Anträge auf internationalen Schutz abzusprechen. Dazu gehört insbesondere auch, das Vorbringen eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (neben anderen Beweismitteln) einer dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen und dabei zu prüfen, ob der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 glaubhaft gemacht hat.

 

Dass das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt des Schreibens vom 02.05.2019 (OZ 10, 11) seinen Feststellungen großteils nicht zugrunde legen kann, liegt schließlich auch daran, dass dieser mitunter beträchtlich von den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren abweicht. Auch das Bild, das im Schreiben vom Beschwerdeführer gezeichnet wird, stimmt mit dem Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung persönlich vermittelt hat, bisweilen in auffälliger Weise nicht überein. Trotz eingehender Befragung und hinreichend Zeit für eine ausführliche Darlegung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erreichte die Erklärung des Beschwerdeführers für seine Entscheidung für eine evangelische Kirche (vgl. 2.3.1.7.) nicht einmal ansatzweise den Umfang und die Tiefe jener Argumente, die nach der Darstellung im Schreiben ausschlaggebend gewesen sein sollen. Ruft man sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Taufe in Erinnerung (insbesondere AS 139 ff; OZ 15, S 19 f), sind auch die Ausführungen im Schreiben zum Taufspruch nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt - angesichts der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er regelmäßig Gottesdienste besuche (OZ 15, S 22) - im Hinblick auf die Darstellung im Schreiben, Gottesdienstbesuche seien dem Beschwerdeführer sehr wichtig. Dass zwischen dem, was der Beschwerdeführer im Verfahren selbst zum Ausdruck gebracht hat, und den Ausführungen zu den entsprechenden Themen im Schreiben teils erhebliche Diskrepanzen bestehen, ist bemerkenswert. Die Darstellung der Bedeutung des christlichen bzw. evangelischen Glaubens für den Beschwerdeführer und seiner Identifikation damit im genannten Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens insgesamt als überzogen und wird vom Bundesverwaltungsgericht als Gefälligkeit gewertet.

 

Zu den Aussagen von XXXX , also einer der Verfasser des Schreibens vom 02.05.2019 (OZ 10, 11), als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ergänzend noch erwogen:

 

Überwiegend schilderte die Zeugin den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer, seine Teilnahme an Gottesdiensten, Kursen und am übrigen Gemeinschaftsleben der Kirchengemeinde sowie ihr Engagement und ihre Rolle in der Kirche(ngemeinde). Diese Ausführungen der Zeugin sind glaubhaft, sie stehen mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang und waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist daraus nicht abzuleiten, und auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer vom aktiven Wahlrecht in der Kirchengemeinde Gebrauch gemacht hat (OZ 15, Beilage Z, S 5).

 

Wie unter 2.2. bereits festgehalten, äußerte sich die Zeugin wesentlich ausführlicher und stellte den Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie anderen Kirchenmitgliedern und dem Beschwerdeführer intensiver dar als der Beschwerdeführer selbst. Auch im Übrigen bestätigt sich der schon gewonnene Eindruck, dass die Zeugin bemüht schien, ein möglichst "positives" Bild vom Beschwerdeführer zu zeichnen, und insbesondere auch seine religiösen Aktivitäten und sein (angebliches) Interesse am Christentum/evangelischen Glauben hervorzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Bild, das die Zeugin vom Beschwerdeführer offenbar haben will, zur Kenntnis. Bei der differenzierten und umfassenden Betrachtung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht anzustellen ist (2.1.), zeigt sich aber, dass dieses Bild nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass sich die Zeugin, der Beschwerdeführer und gelegentlich andere Gemeindemitglieder nach dem sonntäglichen Gottesdienst in einem Kaffeehaus treffen und über das Thema des Gottesdienstes sprechen (OZ 15, Beilage Z, S 3). Dass der Beschwerdeführer diesen Treffen aus Interesse an religiösen Inhalten beiwohnt, ist in Anbetracht seiner Aussagen zu Messen, Predigten und den Gründen für die Teilnahme an Gottesdiensten (AS 143; OZ 15, S

22) aber gerade nicht erkennbar oder plausibel. Für den Beschwerdeführer scheint der Kaffeehausbesuch als solcher im Vordergrund zu stehen (AS 143), allenfalls auch die damit verbundene Geselligkeit und die Abwechslung zum (sonstigen) Alltag, wie auch bei anderen Unternehmungen mit der Zeugin und in der Kirchgemeinde, was angesichts dessen, dass er in einem organisierten Quartier in einer Gemeinde mit weniger als 1.500 Einwohnern lebt, auch nicht unbedingt verwunderlich ist. Ebenso wenig kann es erstaunen, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwa gegenüber der Zeugin vorgibt, aus Überzeugung Christ zu sein und sich dem evangelischen Glauben angeschlossen zu haben, indem er etwa - bisweilen aus Anlässen ohne unmittelbaren religiösen Bezug - Bibelstellen liest (OZ 15, Beilage Z, S 5) oder ihr ein angebliches Schlüsselerlebnis erzählt (OZ 15, Beilage Z, S 3 f). Wäre dieses Geschehnis, nämlich dass der Beschwerdeführer einmal im Iran eine christliche Kirche besuchen habe wollen, was ihm aber vom Pfarrer verwehrt worden sei, tatsächlich passiert und/oder hätte es für den weiteren religiösen Werdegang des Beschwerdeführers und seine (angebliche) Hinwendung zum Christentum auch nur irgendeine Bedeutung, hätte dieser es spätestens in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Hinsichtlich der Darstellung der Zeugin (auch) in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe im Iran Hauskirchen besucht (OZ 15, Beilage Z, S 4 f), sei in erster Linie auf die vorigen Erwägungen verwiesen. Hinzuzufügen ist: Stellt man z. B. den Satz der Zeugin "In der Hauskirche wurde mit biblischen Texten gearbeitet, ganz intensiv." (OZ 15, Beilage Z, S 4) den banalen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich von ihm besuchten Hauskirchen(sitzungen) (AS 133 ff; OZ 15, S 16) gegenüber, liegt zum einen die Vermutung nahe, die Zeugin habe sich besonders darum bemüht, eine möglichst einleuchtende Erklärung dafür zu geben, weshalb sich der Beschwerdeführer einer christlichen Gemeinde habe anschließen wollen, mag sie auch tatsächlich glauben, der Beschwerdeführer habe im Iran Hauskirchen besucht. Zum anderen wird anhand dieser Gegenüberstellung einmal mehr deutlich, dass das Bild, das die Zeugin vom (angeblichen) Weg des Beschwerdeführers zum Christentum und von seiner religiösen Überzeugung gezeichnet hat, mit dem Bild, das dieser selbst vermittelte, überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist. Es ist - zumindest in der geforderten Gesamtbetrachtung und im gegebenen Fall - gänzlich implausibel, dass der Beschwerdeführer als derjenige, der Hauskirchensitzungen besucht haben will, dazu weniger angeben können sollte als eine unbeteiligte Dritte, die allenfalls Jahre später - vom Beschwerdeführer - von den (angeblichen) Hauskirchen(sitzungen) erfahren haben kann. In umfassender Würdigung sind das Fluchtvorbringen und insbesondere eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum - auch unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussage - nicht glaubhaft.

 

2.3.1.9. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben iranische Behörden vor seiner Ausreise Kenntnis von seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum erlangt. Dieses Vorbringen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht umfassend dargelegt hat, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht musste sogar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hat, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Es ist insofern ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind.

 

Dass die Behörden nach seiner Ausreise von den in der Folge entfalteten christlichen Aktivitäten und seiner Scheinkonversion erfahren hätten, hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft vorgebracht noch gibt es Hinweise darauf (OZ 15, S 17). Nach den Aussagen des Beschwerdeführers können davon nur Personen im Herkunftsstaat Kenntnis haben, die dieser selbst informiert hat, namentlich seine Familie und gute Freunde (OZ 15, S 17). Dass der Beschwerdeführer von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnte, hat er nicht einmal (selbst) behauptet, im Gegenteil (OZ 15, S 11, 13, 17); es widerspräche im Übrigen auch jeglicher Lebenserfahrung.

 

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Entgegen der unsubstantiierten Mutmaßung im Beschwerdeschriftsatz (AS 272) wird weder eine Scheinkonversion im Allgemeinen noch würde die (konkrete) Scheinkonversion des Beschwerdeführers im Iran als Apostasie gewertet und sanktioniert.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer behauptet, ist aber nicht glaubhaft. Dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnte, ist gewiss nicht ausgeschlossen. Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Er könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

 

Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen.

 

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen, er hat davon aber nicht Gebrauch gemacht (OZ 7, OZ 15, S 23). Auf die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aus den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (es handelt sich um eine ältere Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran) gezogen hat (und offenbar auch der Rechtsvertreter im ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung [OZ 15, S 24]), ist nicht einzugehen, weil sie auf der Prämisse, der Beschwerdeführer habe im Iran Hauskirchen besucht sowie auf der Prämisse einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten, inneren Konversion zum Christentum basieren. All dies liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und unter umfassender Bedachtnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers sowie die aktuelle Situation im Iran begründet hat, nicht vor.

 

2.3.2. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

 

Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) maßgeblich. Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 15, S 23). Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

 

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

 

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

 

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

 

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

 

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).

 

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11 .

 

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11 . Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17 .

 

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Hervorzuheben ist noch einmal, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Iran Hauskirchen besucht und sei deswegen von der iranischen Polizei gesucht worden, nicht glaubhaft ist. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt.

 

Eine Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

 

Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe, die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

 

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang war auch nicht festzustellen.

 

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

 

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

 

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

 

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

 

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

 

* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

 

* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

 

* unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden;

dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

 

* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

 

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung (er ist gesund) und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.

 

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07 , und EuGH 30.01.2014, C-285/12 , VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

 

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

 

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

 

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:

 

§ 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:

 

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

 

Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

 

3.4.2. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

 

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:

 

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:

 

Der Beschwerdeführer reiste im März 2016 illegal in Österreich ein. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 11.03.2016 den gegenständlichen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit mehr als drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

 

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG:

 

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat verschiedene soziale Kontakte, darunter auch einige zu österreichischen Staatsangehörigen beziehungsweise zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Wie - insbesondere mit Blick auf die gemeinsamen Aktivitäten unter 1.1. festgestellt und unter 2.2. begründet, bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Ferner ist zu bedenken, dass ein beträchtlicher Teil der sozialen Kontakte in Kontakten zu Kirchenmitgliedern im Zusammenhang mit den - zum Zwecke der Asylerlangung aufgenommenen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer christlichen Gemeinde besteht. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft bei dieser Gemeinde und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen.

 

Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das, insbesondere da er keine Verwandten hat und keine Lebensgemeinschaft führt, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Da die Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers im Rahmen der christlichen Gemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.

 

Aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die sich auf nicht einmal dreieinhalb Jahre beläuft, kann auch keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer ist gegenständlich zudem dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 2005 stützen konnte; vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479.

 

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:

 

Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er an Deutschkursen, einer unter 1.1. näher genannten Stadtführung sowie einem Vortrag/einer Gesprächsrunde und am Brückenmodul in Deutsch, Mathematik und Englisch an einer Volkshochschule teilnimmt, in seiner Unterkunft Hausmeistertätigkeiten verrichtet, als Dolmetscher hilft, nach dem Dienstleistungsscheckgesetz tätig ist und einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung für die Klassen AM und B) erlangt hat. Auch die Kontakte, die der Beschwerdeführer zu Einheimischen, die er insbesondere aus der Kirchengemeinde kennt, unterhält, deuten grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration hin. Anzumerken ist, dass - vor allem angesichts der Aussage der Zeugin - der Eindruck entstanden ist, dass derartige Kontakte und gemeinsame Unternehmungen insbesondere auf das Engagement verschiedener Mitglieder der Kirchengemeinde zurückzuführen sind; freilich mag der Beschwerdeführer mit seiner Aufgeschlossenheit und Freundlichkeit (AS 99) daran auch einen gewissen Anteil haben. Es verwundert - unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in einer weniger als 1.5000 Einwohner zählenden Gemeinde in ländlicher Umgebung wohnt - auch nicht, dass er die von Kirchenmitgliedern gebotenen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung annimmt. Eine besondere Integrationsleistung des Beschwerdeführers ist darin jedoch nicht zu erkennen.

 

Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 durchgängig auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist, er ist also weder wirtschaftlich unabhängig noch selbsterhaltungsfähig. Daran kann seine Tätigkeit seit März 2018 nach dem Dienstleistungsscheckgesetz nichts ändern.

 

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:

 

Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens und besuchte dort für zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Er absolvierte den Militärdienst und hat ca. ein Jahr lang im Autohandel gearbeitet. Seinen Herkunftsstaat hat er vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer beherrscht u. a. die Amtssprache seines Herkunftsstaats; es handelt sich um seine Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in Teheran, wo er vor seiner Ausreise gelebt hat, Familienangehörige (Eltern, Bruder, zwei Schwestern), mit denen er laufend Kontakt hat. Gerade zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.

 

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:

 

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.

 

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

 

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:

 

Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

 

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:

 

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

 

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde ca. 20 Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ebenfalls rund 20 Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen wurden.

 

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

 

Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie auf die festgestellte - (eher) geringe - Intensität der Beziehungen zeigt sich allerdings, dass das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das der Beschwerdeführer in Österreich führt, wenig ausgeprägt und - angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde - auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Art 8 Abs 2 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, er ist seit März 2016 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

 

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen des Beschwerdeführers keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

 

3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:

 

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig:

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter

3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

 

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

 

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

 

3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:

 

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß Abs 3 leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

3.6.2. Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer hat zwar auch diesen Spruchpunkt angefochten, aber in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, dass besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Die von der Behörde festgelegte Frist erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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