AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L515.1259388.5.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP1" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.5.2014 (bP1) bzw. 17.10.2013 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.1.2.1. Die bP hielten sich bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
I.1.2.1.1. Feststellungen zum Verfahrenshergang in Bezug auf bP1 bis zu Stellung des gegenständlichen Antrages:
I.1.2.1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.
I.1.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, XXXX, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von TIFLIS nach BATUMI und zurückbefördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.
I.1.2.1.1.3. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 09.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
I.1.2.1.1.4. Am 10.03.2005 fand die niederschriftliche Zweiteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
I.1.2.1.1.5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
I.1.2.1.1.6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.1.7. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".
I.1.2.1.1.8. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.04.2005 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "akuten vorübergehenden psychotischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung" leide, im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber nicht mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen sei.
I.1.2.1.1.9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. XXXX, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. XXXX gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 5a Abs. 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
I.1.2.1.1.10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.
I.1.2.1.1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, vom 09.03.2006, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
I.1.2.1.1.12. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass alles in Ordnung sei. Er habe Hepatitis C gehabt.
In seinem Herkunftsstaat habe er eine Berufsschule und die Universität besucht und ab 1999 selbständig als Busfahrer gearbeitet. Die Eltern, Geschwister, zwei Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von BATUMI nach TIFLIS gefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in XXXX vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei AGORDZINEBA gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
I.1.2.1.1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.
I.1.2.1.1.14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.1.15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, Zl. XXXX, wurde der mit Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
I.1.2.1.1.16. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. XXXX, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. XXXX, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.1.2.1.1.17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. XXXX, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.1.2.1.1.18. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, es gehe ihm schlecht. Er leide an Hepatitis C und habe Probleme mit der Leber. Seine Hand solle operiert werden. Er sei in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 08.01.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer die Dauerdiagnosen "Hepatitis C Genotyp 3a und Atrophie im Bereich des rechten Daumens" bestehen.
Der Beschwerdeführer halte seine Angaben aus der letzten Einvernahme am 28.09.2006 aufrecht. Befragt, ob er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen, z.B. die Mietverträge für den Bus, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe der Polizei in RUSTAWI alle Dokumente vorgelegt. Es sei ihm nicht möglich, diese Dokumente wiederzuerlangen. Er habe seine Dokumente vorgelegt und sein Auto sei ihm abgenommen worden. Da er weder die Dokumente noch das Auto zurückbekommen habe, habe seine Frau eine Berufung an die georgische Polizei geschrieben. Eine Kopie dieser Berufung habe er nicht. Er habe ja nicht gedacht, dass er das jemals brauchen werde. Anfang Mai 2004 sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Frau bedroht, den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn in einen Keller der Polizeiverwaltung gesperrt, misshandelt, Zähne ausgeschlagen und seine Geschlechtsorgane seien verletzt worden. Zwei Polizisten haben gesehen wie schlecht es ihm gegangen sei, haben ihn vor das Gebäude gebracht und seine Frau verständigt. Diese habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert. Er habe sein Haus verkauft, sich Geld vom Cousin geborgt und für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei ein tschechisches Visum ausgestellt worden. Er sei somit legal aus Georgien ausgereist und nach Tschechien eingereist. Sein Pass sei von den tschechischen Asylbehörden einbehalten worden. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Kinder in Georgien zurückgelassen.
I.1.2.1.1.19. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
I.1.2.1.1.20. In der Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und machte geltend, er sei aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt. Ihm sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen der Beschwerdeführer konkret betroffen gewesen sei. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens des Beschwerdeführers sei glaubhaft, dass ihm aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leide der Beschwerdeführer an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer sei Hepatitis C diagnostiziert worden und er befinde sich wegen dieser lebensbedrohlichen Erkrankung in regelmäßiger Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Terminkarte für einen Termin bei einem Facharzt für Innere Medizin vor. Bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006 sei festgehalten worden, dass chronische Krankheiten aus dem Bereich der inneren Medizin wenn überhaupt nur in den größeren Städten behandelt werden können. Auch wären die Kosten für den Beschwerdeführer unerschwinglich. Ihm wäre somit die Existenzgrundlage im Hinblick auf die erforderliche Behandlung entzogen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge der in Georgien erlittenen Misshandlungen an schweren physischen und psychischen Problemen leide. Wegen seiner psychischen Beschwerden sei er zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung an einen Spezialisten überwiesen worden. Wegen seiner Beschwerden mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand, welche auf seine schweren Misshandlungen durch die georgische Polizei zurückzuführen seien, sei er in ständiger Behandlung und müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Der Beschwerdeführer legte vor:
* Überweisung vom 22.01.2008;
* Ambulanzkarte XXXX;
* Kurzbericht des XXXX vom 13.03.2007;
* Röntgen- und Sonographiebericht vom 14.03.2007;
* Patientenbrief des XXXX, vom 20.03.2007;
* Dekurs des XXXX, vom 28.03.2007;
* Ambulanzkarte des XXXX, Termin für 22.02.2008.
I.1.2.1.1.21. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein "Status post Hep C." bestehe. Eine Kontrolle des Labors solle in sechs Monaten erfolgen, um eine weitere Prognose abgeben zu können. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich aus dieser Bestätigung ergebe, dass er wegen seiner Hepatitis C Erkrankung nach wie vor in Behandlung stehe. Er müsse aufgrund seines schweren chronischen Leidens derzeit sechs Tabletten täglich zu sich nehmen. Ein intensiver Behandlungsbedarf sei damit weiterhin gegeben. Am 28.02.2008 werde sich der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung wegen seiner in Folge der erlittenen Misshandlungen schwer behinderten Hand unterziehen. Bis jetzt sei nicht absehbar, ob diesbezüglich eine Operation an ihm durchgeführt werden könne, da der behandelnde Arzt Bedenken auf Grund der Hepatitis C Erkrankung habe. Hinsichtlich der bestehenden Traumatisierung sei bereits eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für XXXX worden. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Traumatisierung des Beschwerdeführers, die auch geeignet seien, seine persönliche Unglaubwürdigkeit im Asylverfahren zu stärken, werden ehest möglich vorgelegt.
I.1.2.1.1.22. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Internisten des Beschwerdeführers am 22.04.2008 hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt am 04.02.2008 in der Ordination eingefunden habe. Am 04.02.2008 sei dem Beschwerdeführer Blut abgenommen worden, eine Blutbefundbesprechung sei vorgesehen gewesen. Bis dato sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in der Ordination erschienen. Erklärend sei vom behandelnden Arzt ausgeführt worden, dass die Hepatitis C des Beschwerdeführers ausgeheilt sei. Der Ausdruck "Status post Hep C" bedeute, dass die Hepatitis C geheilt sei.
I.1.2.1.1.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, XXXX, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei AGORDZINEBA in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei AGORDZINEBA sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2008, bei den georgischen Behörden handle es sich um die korrupteste Organisation, werde ausgeführt, dass den vorgelegten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die georgische Polizei gegen kriminelle und korrupte Personen vorgehe. Außerdem sei es 2006 zu einer großangelegten Justizreform gekommen um den Missbrauch im Justizsystem zu bekämpfen und die Unabhängigkeit der Gerichte zu erhöhen. Den aktuellen Länderfeststellungen sei auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es zu keinen Meldungen gekommen sei, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der AGORDZINEBA Partei gekommen sei.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass die diagnostizierte Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeheilt sei und laut vorgelegten Befunden keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung angekündigten Unterlagen zu einer psychiatrischen Begutachtung, welche das Vorliegen einer Traumatisierung bescheinigen sollten, seien bis dato nicht beim Bundesasylamt eingelangt. Diese mangelnde Mitwirkung beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen auch niemals angegeben, dass er sich im Zustand einer Traumatisierung befinden würde.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen in allen Punkten unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und sein Gesamtvorbringen daher durchgehend als unglaubwürdig gewertet werden könne.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
I.1.2.1.1.24. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des Beschwerdeführers vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung seiner Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen habe, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Beschwerdeführers sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Ländereststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die Erstbehörde zum Schluss gelange, dass die Hepatitis C Infektion ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schweren chronischen Erkrankung, welche bereits vor Jahren bei ihm diagnostiziert worden sei, nach wie vor in Behandlung, was sich auch unmissverständlich aus der letzten Stellungnahme ergeben habe. "Status post Hep C" bedeute nicht, dass die Krankheit überwunden sei. Dass die Krankheit ausgeheilt sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben des behandelnden Arztes nicht. Selbst wenn beim Beschwerdeführer derzeit keine aktive Infektion vorläge, wäre seine Behandlungsbedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Weiters übersehe die Erstbehörde, dass in Österreich die Behandlung von Hepatitis C für den Beschwerdeführer gewährleistet sei, in Georgien aber nicht. Zum Nachweis für die weiterhin bestehende aktive Hepatitis C Infektion werde eine Terminkarte für eine Praxisklinik in Kopie vorgelegt. Weiters werde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit RIBAVIRIN zur Behandlung seiner Hepatitis Erkrankung einnehme, was sein Arzt jederzeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe den angekündigten Befund nicht vorlegen können, da der Facharzt kurz vor dem vereinbarten Untersuchungstermin völlig überraschend verstorben sei, worüber auch medial berichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine notorische Tatsache, welche die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen. Am 25.04.2008 habe der Beschwerdeführer einen anderen Facharzt für Neurologie aufgesucht und einen Termin für 02.05.2008 erhalten. Ihm sei dabei eine Psychotherapie auf Krankenschein in georgischer oder russischer Sprache verordnet worden, wobei für diese zumindest mit einigen Monaten (veranschlagt seien 24 Monate) zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei bemüht einen Therapieplatz zu bekommen. Derzeit erhalte er Psychopharmaka bzw. Antidepressiva. Die Erstbehörde habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst nie Hinweise auf seine Traumatisierung gegeben habe, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er schwer misshandelt worden sei. Derart schwere Misshandlungen legen eine Traumatisierung zumindest nahe, mit welcher sich die Erstbehörde näher auseinandersetzen hätte müssen. Die Verletzung an der Hand sei auch medizinisch belegbar, wie sich aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe, was zweifellos auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stütze. Für September sei eine Operation an der Hand angesetzt. Dies schränke auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein, was im Hinblick auf seine Rückkehrsituation zu berücksichtigen gewesen wäre.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen dem Beschwerdeführer unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal der Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass er zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden sei und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen ausreichend dargelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde folgende Beweismittel vor:
* Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 02.03.2007;
* Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 15.03.2007, wonach beim Beschwerdeführer eine gesicherte Infektion mit dem Hepatitis C Virus vorliege;
* Presseinformation des Magistrat XXXX vom 31.03.2008;
* Diverse Ambulanzkarten und Terminbestätigungen.
I.2.1.1.25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in XXXX vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie TIFLIS - BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner Ehefrau, XXXX, geb. XXXX, in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt,XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
I.1.2.1.1.26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
I.1.2.1.1.27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
I.1.2.1.1.28. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, XXXX, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in seinem Herkunftsstaat (insbesondere zur Arbeiterpartei, zur Behandelbarkeit von Hepatitis C und zu vorhandenen Drogenersatzprogrammen) übermittelt, sowie Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den aktuellsten Befund betreffend seine Hepatitis C Erkrankung vorzulegen.
I.1.2.1.1.29. Am 23.01.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt der Beschwerdeführer aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Ein weiterer wichtiger, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis betreffender Aspekt sei jener der medizinischen Versorgung in Georgien. Die medizinische Versorgung sei in den Ballungsräumen des Landes gewährleistet. Das Gesundheitssystem habe sich stark gewandelt und mittlerweile könne fast jede Krankheit in Georgien zumindest theoretisch behandelt werden. Zwar könne also Hepatitis mit den meisten Folgeerkrankungen in Georgien behandelt werden, doch müssen die Kosten dafür von den Patienten selbst getragen werden. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX, geb. XXXX, sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Der Beschwerdeführer besuche seit 2011 regelmäßig den Führerscheinkurs und werde demnächst in Österreich die Führerscheinprüfung ablegen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Fahrschule vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und bedürfe weiterhin regelmäßiger Kontrollen sowie einer engmaschigen medikamentösen Therapie, ansonsten drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer befinde sich auch seit 2009 durchgehend in psychiatrischer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
I.1.2.1.1.30. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
* Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
* Kontoauszug der Schwägerin;
* Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes des Beschwerdeführers;
* Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;
* Zwei Empfehlungsschreiben;
* Laborbefund des Beschwerdeführers;
* Bestätigungsschreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012;
* Behandlungsprogramm des Beschwerdeführers;
* Behandlungsprogramm der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht anzulasten.
Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und befinde sich im Ambulatorium für Suchtkranke XXXX wegen seiner Drogensucht in Behandlung. Zurzeit werde er mit Substitol behandelt. Aus derzeitiger Sicht sei eine Fortsetzung der Therapie über die nächsten zwei bis drei Jahre erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er kein junger arbeitsfähiger Mann mehr. Nur mithilfe der Therapien sei es ihm möglich den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Möglichkeit stehe ihm allerdings nur in Österreich zur Verfügung.
I.1.2.1.1.31. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
I.1.2.1.1.32. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da er derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
I.1.2.1.1.33. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer vorgelegt werden.
I.1.2.1.1.34. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eventuell in einer Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) Mit Urteil des XXXX vom 13.05.2005 (Rechtskraft: 13.05.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
2) Mit Urteil des XXXX vom 14.12.2005 (Rechtskraft: 17.12.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des XXXX vom 13.05.2005, XXXX, wurde widerrufen.
3) Mit Urteil des XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
4) Mit Urteil des XXXX vom 19.11.2010 (Rechtskraft: 22.11.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010) keine Zusatzstrafe verhängt.
I.1.2.1.1.35. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.5.2012 XXXX wurde die Beschwerde in allen allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Ausweisung ziestaatbezogen zu erfolgen habe.
I.1.2.2.2.36. Das abweisliche Erkenntnis wurde wie folgt begründet:
"...
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.
Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von TIFLIS nach BATUMI und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.
Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.
Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Die Probleme des Beschwerdeführers haben nämlich erst damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.
Insbesondere die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Durch dieses Verhalten demonstriert der Beschwerdeführer, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erzwingen könnten.
Dem Vorbringen, dem Bruder des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Beschwerdeführers Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche den Beschwerdeführer wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tun hat.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich XXXX, den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. XXXX, gemäß § 10 Abs. 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Beschwerdeführers gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Beschwerdeführer, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Laut Beschwerdeführer hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen TIFLIS und BATUMI gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass XXXX mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.
Abgesehen von den soeben geschilderten Erwägungen sind dem erkennenden Senat einige Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ins Auge gestochen, die die prinzipielle Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage stellen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung beispielsweise noch an, er sei von Tschechien nach Österreich weitergereist und stelle hier einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Ehefrau, die sich noch in Tschechien aufhalte, an einem Ort leben möchte. Probleme mit der Polizei erwähnte er nur am Rande. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer - obwohl er ja angeblich Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung zu befürchten gehabt habe - primär private Gründe angegeben hat, die er übrigens im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat.
Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006 angegeben hat, die georgischen Behörden werfen ihm vor, dass er jemanden umgebracht habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies lediglich in den Raum stellt, ohne genauere Hintergründe zu liefern oder Beweise vorzulegen, gibt er in der Einvernahme auch plötzlich an, Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen ihn nicht erstattet worden, um dann im nächsten Satz widersprüchlich dazu zu sagen, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. seine Ehefrau gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Beschwerdeführers. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie TIFLIS- BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.
Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 23.01.2012, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer legte mit aktuellem Schreiben vom 06.02.2012 einen Laborbefund vom 21.12.2011 sowie ein Schreiben und ein aktuelles Behandlungsprogramm eines Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012 vor.
Dem Laborbefund ist zu entnehmen, dass der Wert "Hepatitis C Virus AK" positiv ist, "HCV RNA" konnte nicht nachgewiesen werden. Dies zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer Antikörper gegen Hepatitis C aufweist, somit eine bestehende oder abgelaufene Hepatitis C Infektion nicht auszuschließen ist. Einer früheren Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein "Status post Hepatitis C" bestehe. Das bedeutet, dass die Krankheit ausgeheilt ist.
Den Schreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und seit 15.12.2010 eine ambulante Substitutionstherapie und Schmerztherapie absolviert und diese Therapie in den nächsten zwei bis drei Jahren fortzusetzen ist.
Geht man somit von einer Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber von einem Zustand nach einer solchen Erkrankung und einer bestehenden Drogenabhängigkeit aus, so ist auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Georgien zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung zumindest in den Ballungsgebieten des Landes gewährleistet ist. Aufgrund von umfassenden Reformen hat sich das Gesundheitssystem stark gewandelt und mittlerweile kann fast jede Krankheit in Georgien behandelt werden. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Es gibt auch staatliche Programme zur Drogensubstitution.
Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens weitere Krankheiten geltend gemacht hat, nämlich psychische Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung) und Beschwerden mit der rechten Hand, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine aktuellen ärztlichen Bestätigungen beigebracht hat, die auf eine Behandlungsbedürftigkeit hindeuten. Andererseits sind wiederum die Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Georgien zu erwähnen, wonach grundsätzlich sämtliche physischen und psychischen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind.
Der Beschwerdeführer widerspricht den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 23.01.2012 zwar nicht, macht aber geltend, dass die Kosten für die Behandlung der Hepatitis Erkrankung und auch die weiteren Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen sind. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:
"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen um keine derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten handelt, welche einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung, der Drogensucht und etwaigen psychischen und weiteren physischen Problemen medizinische Hilfe braucht, wird ihm diese - wie bereits oben ausgeführt - in Georgien zuteil werden.
..."
Weiters ging der AsylGH davon aus, dass die bP in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage und medizinische Versorgung verfüge. Es kamen keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte hervor, welche zu einem überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 3 EMRK führen würden.
I.1.2.1.1.37. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach, wurde er am XXXX2013 nach Georgien abgeschoben.
I.1.2.1.2. Feststellungen zum Verfahrenshergang in Bezug auf bP2 bis zu Stellung des gegenständlichen Antrages:
I.1.2.1.2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.03.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 15.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 14.06.2004 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug legal mittels Visum von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Am 11.03.2005 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich weitergereist. Ihr Ehemann sei schon davor nach Österreich gekommen.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe als Fahrer eines Linienbusses zwischen TIFLIS und BATUMI gearbeitet. Sie seien Anhänger ABASCHIDZES gewesen. Dank diesem habe ihr Ehemann auch seine Arbeit erhalten. Nach dem Ende des Konflikts haben sie deswegen Probleme bekommen, weil sie nicht die Seiten haben wechseln wollen. Man habe ihnen den Linienbus weggenommen und sie seien bedroht worden.
I.1.2.1.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 vom Bundesasylamt, XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei krank. Sie könne nicht schlafen. Sie stehe geistig unter Druck. Sie sei von ihrem Ehemann abhängig. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 von einer Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht und diagnostizierte diese, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Konfliktverarbeitung bei historischer Persönlichkeitsstruktur bestehe, aber keine posttraumatische psychische Erkrankung, welche mit dem Fluchtgrund in Verbindung stehe.
I.1.2.1.2.4. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 29.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen.
I.1.2.1.2.5. Mit Bescheid vom 30.03.2005, Fz. XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
I.1.2.1.2.6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.2.7. Mit Bescheid vom 01.09.2005, GZ. XXXX, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.1.2.1.2.8. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.08.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde.
In ihrem Herkunftsstaat habe sie die Pflichtschule besucht. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann als Taxichauffeur gearbeitet und so den Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, die bei den Großeltern in Georgien leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich befinde sich ein Onkel der Beschwerdeführerin, XXXX, der ebenfalls um Asyl angesucht habe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Ihr Ehemann habe von 2002 bis 2004 als Chauffeur für ein Taxiunternehmen gearbeitet, das Aslan ABASCHIDZE gehört habe. Der Ehemann habe einen Bus gemietet, den er innerhalb von zwei Jahren erwerben hätte sollen. Nach den politischen Umbrüchen im Jahr 2004 und nachdem ABASCHIDZE ausgereist sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin geglaubt, den gemieteten Bus behalten zu können. SAAKASCHWILI habe aber das Eigentum von ABASCHIDZE einfrieren lassen und auch ihnen den Bus abgenommen. Am
10. oder 11. Mai 2004 seien Polizisten zu ihnen gekommen und haben die Herausgabe des Busses verlangt. Ihr Ehemann habe mit diesem Bus auch Waffen transportiert und die Polizei habe auch diese Waffen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Waffen vor dem Parlamentsgebäude den georgischen Behörden übergeben. Auch das Taxi haben sie zurückgegeben. Dennoch sei ihr Mann von den Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Auch die Beschwerdeführerin sei im Zuge dieses Vorfalles geschlagen worden. Deshalb haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georgien am 14.06.2004 fluchtartig verlassen. Am 11.06.2004 haben sie ein Visum erhalten und seien legal ausgereist. Die letzte Zeit vor der Ausreise seien sie nicht mehr zu Hause gewesen, sondern haben sich bei den Großeltern in KACHETIEN aufgehalten. Dort habe ihr Ehemann keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Ehemann habe einen Mietvertrag und einen Nachweis über die Beträge, die sie monatlich als Miete für den Bus bezahlt haben. Diese Unterlagen müssten noch bei der Mutter der Beschwerdeführerin sein. Zwei Wochen nach ihrer Ausreise sei der Schwager der Beschwerdeführerin verhaftet worden. Sie wisse aber nicht warum.
I.1.2.1.2.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. XXXX, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1.2.10. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2.1.2.11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
I.1.2.1.2.12. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Magenbeschwerden und andere Krankheiten. Ihr Anwalt werde Arztbestätigungen schicken. Sie sei derzeit wegen der Magenbeschwerden bei ihrem Hausarzt in Behandlung.
Sie halte ihre am 24.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemachten Angaben weiterhin aufrecht. Sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Er habe schon darüber erzählt. Eigene Gründe möchte sie nicht vorbringen.
I.1.2.1.2.13. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
I.1.2.1.2.14. In der für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen bzw. die Probleme ihres Ehemannes und machte geltend, sie sei aus politischen Gründe asylrelevant verfolgt. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konkret betroffen gewesen seien. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei glaubhaft, dass ihnen aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leiden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich in intensiver medizinischer Behandlung und Betreuung. Derzeit nehme sie Schmerzmittel ein, einen Untersuchungstermin habe sie erst für Februar erhalten. Ihr drohe durch die Abschiebung nach Georgien ein Ausschluss von der Behandlung, da sie an Anämie und schweren chronischen Bauchschmerzen ungeklärter Ursache leide.
I.1.2.1.2.15. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 19.02.2008 vor, wonach sie an massiver Anämie sowie Depressionen leide und aus diesem Grund seit Jänner 2007 in ärztlicher Behandlung stehe. Es handle sich dabei um Dauerdiagnosen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Anämie sogar Bluttransfusionen erhalten muss.
I.1.2.1.2.16. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin am 22.04.2008 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe. Gegen die Anämie erhalte sie Eisentabletten, gegen die Depression eine Gesprächstherapie und Medikamente.
I.1.2.1.2.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. XXXX, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes werden aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Asylverfahren des Ehemannes von der Behörde ernsthaft angezweifelt. Mangels Beweisbarkeit, welcher der Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Zum Anlassfall der "Flucht" sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unverfolgt, weil legal unter Vorlage ihres eigenen georgischen Reisepasses ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächliche Übergriffe erdulden habe müssen. Es ergeben sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sie in keinem Gesundheitszustand sei, der die Annahme rechtfertige, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in Georgien nicht behandelbar wäre. Anämie und Depressionen seien in Georgien behandelbar.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
I.1.2.1.2.18. Dagegen wurde mit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführer vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass die Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung ihrer Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen haben, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Ehemann der Beschwerdeführerin keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Länderfeststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass er strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer haben auch angegeben, unter der Trennung von ihren Kindern zu leiden. Gerade die Beschwerdeführerin leide unter starken Depressionen. Dass die Beschwerdeführer dennoch keine Heimkehr nach Georgien erwogen haben, spreche jedenfalls für die Glaubwürdigkeit ihres Asylvorbringens. Auch die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der betreffend sie vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar. Woher die Feststellung im angefochtenen Bescheid stamme, dass in schweren Fällen die Behandlungskosten übernommen würden, sei nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen den Beschwerdeführern unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal die Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies haben die Beschwerdeführer auch in ihrer Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, die Beschwerdeführer hätten keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden seien und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei beschimpft und bedroht worden und habe sich vergeblich an die Polizei gewandt. Dies haben die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen ausreichend dargelegt. Den Beschwerdeführern sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
I.1.2.1.2.19. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Krankenhausbestätigung und eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie TIFLIS - BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe der Beschwerdeführer und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
I.1.2.1.2.20. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu ihren Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
I.1.2.1.2.21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
I.1.2.1.2.22. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, XXXX, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt, sowie Fragen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
I.1.2.1.2.23. Am 23.01.2012 langte eine für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt die Beschwerdeführerin aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte sich mit ihrem Ehemann seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX, geb. XXXX, sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin legte die Reisepasskopie ihres Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von diesen finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte ihres Bruders, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel ihres Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Die Beschwerdeführerin leide unter Anämie und bedürfe weiterhin einer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
I.1.2.1.2.24. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann folgende Beweismittel vor:
* Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
* Kontoauszug der Schwägerin;
* Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes der Beschwerdeführerin;
* Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes;
* Zwei Empfehlungsschreiben;
* Medizinische Befunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin;
* Behandlungsprogramm der Beschwerdeführerin.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Beschwerdeführerin sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtsmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht anzulasten.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jänner 2007 aufgrund ihrer Anämie, ihrer Schwäche und Depression in ärztlicher Behandlung und Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung sei auch eine Bluttransfusion notwendig. Die Beschwerdeführerin stehe unter regelmäßiger Betreuung bei XXXX.
I.1.2.1.2.25. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben ihrer Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
I.1.2.1.2.26. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da sie derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
I.1.2.1.2.27. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden.
I.1.2.1.2.28. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eventuell in der auf Seite 13 angeführten Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien, es jedoch vorstellbar sei die BF eventuell zu einem späteren Zeitpunkt anzustellen, falls dann alle Voraussetzung vorliegen würden.
I.1.2.1.2.29. Die Beschwerde wurde mit Erk. des AsylGH vom 14.5.2012 XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Gericht argumentierte sinngemäß zur Begründung im abweislichen Erkenntnis in Bezug auf die bP1.
I.1.2.1.2.30. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde nachdem der bP rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, gem. § 25 Abs. 1 (1) als gegenstandeslos abgelegt.
I.1.2.1.2.31. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach, wurde sie am XXXX2013 nach Georgien abgeschoben.
I.2. Ihre nunmehrigen Anträge begründen die bP wie folgt:
I.2.1. Die wesentlichen Angaben der bP1 (zitiert aus dem angefochtenen Bescheid)
"...
- Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.05.2014 vor der Polizeiinspektion XXXX, gaben Sie folgendes wörtlich an, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen hätten:
"Ich wurde am 25.02.2013 von den österreichischen Behörden nach Georgien abgeschoben. Ich war von Februar 2013 ca. 6 Monate lang in Georgien in der Stadt XXXX aufhältig. Ich bin wieder nach Österreich gereist, weil ich in Georgien politische Probleme habe. Da ich schon 8 Jahre lang in Österreich war und integriert bin, habe ich mich entschieden, wieder nach Österreich zu kommen, weil es mir hier leichter fällt, zu leben. Ich habe neue Gründe, die mit meiner Abschiebung begonnen haben. Ich war am 25.02.2013 um 17 Uhr mit meiner Frau und meinem Kind in der Wohnung in Mödling. Es stürzten 15 Polizisten mit Videokamers in meine Wohnung und sagten, dass ich alle Sachen packen soll und ich mit meiner Familie nach Georgien abgeschoben werde. Als ich in Georgien angekommen bin, wurde ich am Flughafen zur Polizei gebracht. Mir wurden Fragen gestellt, warum ich in Europa war. Sie sagten mir auch, dass ich drogensüchtig bin. Bei mir wurden auch 2 Tabletten Substitol gefunden und deswegen hatte ich Probleme, weil das in Georgien verboten ist. Ohne diese Tabletten kann ich nicht mehr leben und ich brauche sie. Bekannte von mir haben mir gesagt, dass mir eine Organisation helfen kann, jedoch kostet das Euro 20,-- pro Tag. Ich ging zu dieser Organisation und ich habe ihnen alles erklärt, dass ich in Österreich auf Methadon war und sie meinten, dass sie eine Bestätigung brauchen. Die hatte ich jedoch nicht. Eine Woche später, war ich bei meiner Schwester und ging nach unten, um Zigaretten zu kaufen. Es hielt ein silberfarbener Mercedes, es steigen 3 Polizeibeamte aus, kamen zu mir und fragten, wer ich bin. Ich musste ins Auto steigen, sie haben mich unter Druck gesetzt und sie wollten mit mir ins Spital fahren und eine Blutabnahme machen, um festzustellen, dass ich drogensüchtig bin. Meine Schwester hat einen Bekannten, der Politiker ist und sie rief ihn an, um mir zu helfen. Er kam eine halbe Stunde später und sprach mit den Polizisten. Danach fuhr ich nach Hause. Er sagte mir, dass ich etwas unternehmen soll, da ich sonst keine Ruhe haben werde, da diese Leute den Auftrag haben, mich zu vernichten. Sie wollten von mir Euro 10.000,-- oder ich würde ins Gefängnis gehen. Meine Familie hat eine Hypothek für mich aufgenommen und bezahlten das Geld. Trotzdem wurde ich danach von ihnen verfolgt. Deswegen habe ich meine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst, dass ich wieder von den Polizisten verfolgt werde und ich nicht in Ruhe leben kann.
...
- Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 21.04.2015 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
LA: Sind Sie gesund? Benötigen Sie ärztliche Behandlungen?
VP: Ich werde gerade therapiert und bin in Behandlung und nehme Substitol. Befragt gebe ich an, dass ich Leberbeschwerden habe und leide an Hepatitis C. Ich habe das Rezept mit, was ich monatlich nehme. Am 15.7. werde ich operiert, ich habe Handbeschwerden.
LA: Haben Sie bzgl. Ihrer Hepatitis C und Ihren Handbeschwerden Arztbriefe vorzulegen?
VP: Ich hätte mir gedacht, dass ich sie mithabe.
LA: Sie können die Arztbriefe innerhalb von drei Tagen faxen. Sämtliche Arztbriefe, die Sie zukünftig erhalten, haben Sie der Behörde zu übermitteln, zu faxen. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja, das habe ich verstanden. Befragt gebe ich an, dass ich auch an Depressionen leide. Sonst habe ich nichts.
LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
VP: Ich habe Kontakte mit Georgier, als auch mit Österreichern. Ich besuche demnächst erneut einen Deutschkurs, voraussichtlich ab Ende April. Einen Deutschkurs habe ich im Jahr 2010 oder 2011 bereits abgeschlossen. Die Bestätigung habe ich damals meinem Anwalt gegeben, weil wir ein Bleiberecht beantragen wollten. Der Bruder meiner Gattin wohnt in Österreich und meine Schwägerin hat mich heute begleitet. Ich bin kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereines.
LA: Welche Beziehungsintensität liegt zu Ihrem Schwager und Schwägerin vor?
VP: Eine sehr intensive, wir sehen uns täglich. Mein Schwager hat ein kleines Kind. Da ich keine Erlaubnis habe, helfe ich ihm, indem ich sein Kind vom Kindergarten abhole. Wir besuchen uns sehr oft.
LA: Besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Ja, sie unterstützen mich finanziell aber auch wenn ich eine andere Art von Hilfe brauche. Befragt, z.B. mein Schwager und meine Schwägerin begleiten uns, wenn wir einen Termin haben z.B. beim Arzt oder wenn wir gewisse Dokumente brauchen.
LA: Wie war der Kontakt im Heimatland?
VP: Er ist seit 2007 oder 2008 in Österreich. Wir hatten weiterhin intensiven Kontakt, er ist in meinen Händen groß geworden, er war sieben Jahre alt, als ich seine Schwester geheiratet habe.
LA: Was meinen Sie mit intensiven Kontakt?
VP: Ich bin seit 2005 in Österreich und ich wohnte in XXXX und wir hatten Kontakt und dann wurde ich abgeschoben.
LA: Warum hat Ihre Gattin Georgien vor Ihnen alleine verlassen?
VP: Ich hatte Probleme in Georgien und konnte daher früher nicht ausreisen.
LA: Warum wohnen Sie mit Ihrer Gattin nicht in einem gemeinsamen Haushalt?
VP: Wir wohnen gemeinsam. Ich bin im Mai 2014 erneut nach Österreich gekommen und seitdem wohnen wir gemeinsam. Wir sind beide in XXXX gemeldet und haben gemeinsam einen Mietvertrag.
LA: Wann und wie haben Sie geheiratet?
VP: 1992 haben wir kirchlich und 1997 standesamtlich geheiratet.
LA: Können Sie die Heiratsurkunde vorlegen?
VP: Die habe ich bereits in der Einvernahme vorgelegt.
LA: Legen Sie bitte das Original nochmals der Behörde vor.
VP: Ja, das habe ich verstanden.
LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. Geben Sie dies ab dem Zeitpunkt Ihrer Abschiebung - den XXXX2013 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise aus Georgien an.
VP: Von 25.02.2013 bis 05.08.2013 habe ich mich in XXXX aufgehalten und zwar meistens bei meiner Schwester im XXXX. Ich war auch dort angemeldet. In diesem Zeitraum habe ich mich manchmal bei meinem Kind und bei meinen Schwiegereltern in der Stadt XXXX im XXXX aufgehalten. Auch in der XXXX, da wohnt die gemeinsame Tochter.
LA: Warum haben Sie nicht mit Ihrer Gattin gemeinsam an einer Adresse gewohnt?
VP: Wir haben keine eigene Wohnung oder Haus und an den angegebenen Adressen habe ich gemeinsam mit meiner Gattin gewohnt. Befragt gebe ich an, dass meine Tochter in der XXXX wohnt und war damals schon verheiratet. Ich und meine Gattin waren manchmal bei ihr und manchmal bei meinen Schwiegereltern oder bei meiner Schwester. Mein Sohn war immer mit uns und hat mit uns an den angegebenen Adressen gewohnt. Derzeit ist mein Sohn XXXX in XXXX bei meinen Schwiegereltern.
LA: Reiste Ihr Sohn mit Ihnen oder mit Ihrer Gattin aus?
VP: 2014 ist er nicht mehr mitgekommen und ist seitdem in Georgien bei den Schwiegereltern aufhältig.
LA: Sie waren nun fünf Monate in Georgien aufhältig. Von welchen Einkünften haben Sie in diesem Zeitraum gelebt? Wie konnten Sie Ihr Leben in Georgien finanzieren? Gingen Sie einer Arbeit nach?
VP: Das stimmt. In diesen fünf Monaten hatten wir kein Einkommen. Unsere Verwandten haben uns unterstützt. Wir haben nicht gearbeitet, wir hatten Probleme.
LA: Warum haben Sie nicht gearbeitet?
VP: Als ich 2013 abgeschoben wurde, war ich bereits in Substitutionstherapie. In Georgien am Flughafen wurde ich von der Polizei kurz angehalten. Drei Tage später, als ich bei meiner Schwester war, wurde ich erneut von der Polizei kontrolliert.
LA: Die Frage war, warum Sie nicht gearbeitet haben?
VP: Ich hatte mit der Polizei Probleme, weil ich Drogenersatzmittel in Österreich genommen habe. Befragt gebe ich an, dass ich deswegen nicht arbeiten konnte, ich wurde von der Polizei verhört.
LA: Welche Verwandten leben nun im Heimatland?
VP: Meine Schwester, Tochter, mein Sohn, mein Vater, meine Schwiegereltern und Tante und Onkel, und Cousins und Cousinen.
LA: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Sohn nach?
VP: Er geht noch in die Schule, er ist 17 Jahre alt.
LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland?
VP: Nein, nur mein Bruder hatte Probleme und der ist jetzt in Österreich.
LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Welche Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
VP: Georgier und orthodox.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.
Anmerkung: Die VP wird darüber belehrt, was unter einer selbst erlebten Situation zu verstehen ist.
VP: Bevor wir Österreich verlassen haben, hatte ich Sorgen, dass ich in Georgien keine Drogenersatzmittel bekomme und dass es mir schlecht gehen würde. Ich habe den Arzt in Österreich gebeten, mir irgendwie behilflich zu sein. Am XXXX2013 wurden wir, ich, meine Frau und mein Sohn am Flughafen Tiblisi angehalten. Ich wurde von der Polizei am Flughafen einvernommen. Ich hatte zwei Tabletten Substitol und Arztbefund bei mir, dass ich in Therapieprogramm war. Ich habe bei der Polizei angegeben, dass ich weiterhin Therapie brauche und habe sie gefragt, ob in Georgien dafür eine Möglichkeit besteht. Die Polizisten haben mir meine Nummer notiert und mir gesagt, dass sie mich morgen aufsuchen. Wir durften den Flughafen verlassen. Nach ein paar Tagen, als ich mich bei meiner Schwester in XXXX aufgehalten habe. Genauer gesagt, nach drei Tagen haben mich die Polizisten in XXXX aufgesucht. Schon am zweiten Tag ging es mir schon schlecht. Ich habe zusammen mit meinem Schwager eine Möglichkeit für eine legale Therapie gesucht. Wir waren in Tbilisi und haben nachgefragt. Bei einer Institution sagte man mir, dass ich meinen Personalausweis und einen ärztlichen Befund vorlegen soll. Den ärztlichen Befund, den ich bei der Ausreise bei mir hatte, hatte man mir am Flughafen Tbilisi abgenommen. Um den wieder zu bekommen, sind wir zum Flughafen gefahren. Dort konnte man mir nicht behilflich sein, man sagte mir, dass ich selbst kontaktiert werde, da die Polizisten bereits meine Nummer hatten. Am dritten Tag wurde ich von der Kriminalpolizei XXXX angehalten, als ich im Hof war und eine Zigarette kaufen wollte. Sie haben mich ersucht, mich auszuweisen. Ich hatte keine Dokumente, später haben sie meine Venen überprüft. Ich hatte Angst und habe angefangen zu zittern. Zudem hatte ich Drogenentzugserscheinungen. Ich bin in ihr Auto eingestiegen, im Auto wurde ich befragt, was ich neun Jahre lang im Ausland gemacht habe. Ein Polizist saß im Auto und zwei standen draußen. Der Polizist, der zusammen mit mir im Auto saß, hat mich belächelt, er hat schon verstanden, dass ich suchtmittelabhängig war. Er bedroht mich, dass ich jetzt nach Drogen untersucht werde und dass das schlecht für mich sei. Ich bin aus dem Auto rausgesprungen, das alles passierte im Hof, wo meine Schwester wohnt. Zu dem Zeitpunkt war meine Mutter auf dem Balkon.
LA: Warum haben Sie vorhin nicht Ihre Mutter angeführt, auf die Frage, welche Verwandten nun im Heimatland wären?
VP: Meine Mutter war damals noch in Georgien. Meine Mutter ist derzeit zusammen mit meinem Bruder in Polen.
LA: Seit wann sind nun Ihr Bruder und Ihre Mutter in Polen?
VP: Mein Bruder wohnt in Polen seit 2009 oder 2010. Meine Mutter seit September oder Oktober 2014.
LA: Warum ist Ihre Mutter ausgereist?
VP: Sie hat in Georgien kein Einkommen und ich habe ihr empfohlen, zu meinem Bruder zu gehen, damit sie dort gut versorgt ist, bei ihm.
LA: Fahren Sie fort.
VP: Ich habe zu ihr gerufen, dass sie mich festnehmen wollen und habe sie um Hilfe ersucht. Meine Nachbarn haben das alles miterlebt. Es war noch hell. Ich konnte mich in die Wohnung meiner Schwester einsperren. Die Polizisten haben im Hof gewartet. Meine Schwester hat einen stellvertretenden Bezirkshauptmann angerufen. Er ist innerhalb von wenigen Minuten gekommen und hat mit den Polizisten gesprochen. Nach dem Gespräch ist der Stellvertreter zu mir hinauf gekommen und erklärte mir, dass die Polizisten mich entweder festnehmen wollen oder dass ich Geld zahlen soll. Er hat mir dazu geraten, das Land zu verlassen. Das Geld 10.000 Dollar konnte ich nicht aufbringen, zudem ging es mir schlecht. Dieses Geld sollte ich den Polizisten geben. Mein Gesundheitszustand hat sich nach vier oder fünf Tagen merklich verschlechtert. Ich habe dem Stellvertretenden versprochen, dass ich das Geld innerhalb einer Woche aufbringen werde. Damals hatte ich noch keine Ausreisedokumente. Am 07. oder 8. März, als ich meine Tochter besuchte, habe ich gesehen, wie ein zusammen geschlagener Mann durch die Rettung abtransportiert wurde. Der Mann wurde zusammen geschlagen im Stiegenhaus gefunden. 15 Minuten nach dem Besuch von meiner Tochter hat das Telefon geläutet. Meine Tochter wurde verständigt, dass mein Vater im Krankenhaus liegt. Wir sind ins Krankenhaus gefahren, am Eingang wurden wir von den Polizisten angehalten. Die Polizisten sagten mir, dass sie auf mich gewartet hätten. Sie haben mich aufgefordert, ins Auto einzusteigen und in die Polizeiabteilung in den XXXX mitzukommen. An dem Tag ging es mir wieder schlecht, ich habe immer wieder bis zu 2 L Schnaps konsumiert, um die Drogenentzugserscheinungen zu überwinden. Bei der Polizeiabteilung wollte eine Polizistin von mir meine Personaldokumente haben. Man hat mir gesagt, dass sie die Ermittlungen leitet. Die Polizistin hielt mir vor, dass ich meinen Vater geschlagen hätte. Das war ein unglaublicher Vorwurf für mich und ich habe meine Frau verständigt. Meine Angehörigen sind zu mir gekommen. Die Polizei war bereit, mich zu entlassen, unter der Bedingung, dass ich für sie bei Fragen auffindbar bin. In dieser Abteilung habe ich auch die Polizisten gesehen, die mich vorher im Hof bei meiner Schwester angehalten haben. Nach ca. zweieinhalb Stunden wurde ich von der Polizeistation entlassen. Zwei Stunden danach bekam ich einen Anruf von der Polizei, ob ich bereit bin, 10.000 Dollar zu bezahlen. Bei der Ersteinvernahme war Euro angegeben worden, das ist nicht richtig, Dollar ist richtig. Am Telefon sagte ich zu ihnen, dass ich das Geld irgendwie aufbringen werde. Nach dem Telefonat habe ich den stellvertretenden Bezirksleiter angerufen und erzählte ihm, was geschehen ist. Er hat mir erneut dazu geraten, auszureisen. Der Stellvertreter heißt mit Vornamen XXXX, an den Nachnamen kann ich mich nicht erinnern. Aber ich kann nachfragen, wie er heißt, ich kann meine Schwester fragen.
LA: Ist es Ihnen möglich, dass Sie eine schriftliche Stellungnahme von dem stellvertretenden Bezirksleiter vorlegen?
VP: Ich weiß es nicht, ich kann das nicht versprechen, ich werde ihn fragen.
LA: Geben Sie der Behörde das Ergebnis dieser Befragung bekannt.
VP: Ja. Ich konnte durch meine Bekannten 3.000 Dollar aufbringen und das Geld XXXX geben. Er sollte zwischen uns vermitteln. Er sollte der Polizei ausrichten, dass ich derzeit nicht mehr Geld beschaffen kann und mehr Zeit brauche. Nach der Geldübergabe bin ich in die Stadt XXXX gefahren.
LA: Wann war die Geldübergabe?
VP: Am 10. der 12. März. Ich bin zu meinem Cousin in XXXX gefahren. Ich habe ihn gebeten, mir bei der Passbeschaffung behilflich zu sein. Vor der Abschiebung habe ich bei der georgischen Botschaft in XXXX einen Pass beantragt, um später ein Bleiberecht zu erhalten. Mein Bruder und meine Schwägerin haben den Pass in XXXX erhalten und den mir nach Georgien geschickt. Durch meinen Schwager konnte ich einen Mann aufsuchen, der mir versprochen hat, mir ein polnisches Visum ausstellen zu lassen. Die polnische Botschaft hat meinen Antrag abgelehnt. Nachdem ich die polnische Botschaft in Tbilisi verlassen habe, wurde ich ein paar Minuten später, in der Nähe der Botschaft, von den Polizisten aus Tbilisi angehalten und in eine Polizeistation in Tbilisi gebracht. Sie waren mit einem grünen BMW unterwegs. Ich konnte mich mit meinem Pass ausweisen. Nach allgemeinen Fragen, wer ich bin und wo ich gewohnt habe und warum ich im Ausland war, wollten sie meinen Pass behalten und mir einen Zettel unterschreiben lassen. Was auf dem Zettel stand, konnte ich nicht lesen, ich habe aber unterschrieben. Daraufhin wurde ich entlassen.
LA: Warum haben Sie nicht nachgefragt, was auf dem Zettel stand?
VP: Ich habe schon nachgefragt, aber sie sagten, ich soll unterschreiben.
LA: Warum haben Sie unterschrieben?
VP: Um entlassen zu werden. Ich war in einer sehr schwierigen Situation. Wenn man das alles erzählt ist es leicht, aber zum Erleben, war das alles sehr schwierig. Ich bin zu meinem Cousin in XXXX gegangen. Ich habe XXXX angerufen und habe ihn ausrichten lassen, dass mich die Polizisten in Ruhe lassen sollen. Meinen Pass konnte ich von der Polizei nicht mehr zurückbekommen. Mein Cousin hat für mich gegen 200 Dollar einen neuen Pass ausstellen lassen. Am 09. oder 10.7. habe ich meinen Cousin in Kiev kontaktiert und ihm gesagt, dass ich aufgrund meiner Probleme in Georgien zu ihm fahren werde. Ich habe Flugtickets für mich und meinen Sohn Richtung Kiev gekauft. Bei der Passkontrolle am Flughafen hat mir eine Beamtin gesagt, dass ich in Kiev von den Grenzbeamten angehalten werde. In Kiev wurden wir von Grenzbeamten angehalten. Drei Tage lang waren wir dort bei der Grenzpolizei. Nach drei Tagen wurden wir nach Tbilisi abgeschoben. Am Flughafen wollte ich mit einem Polizeibeamten sprechen, aber ein Flughafenmitarbeiter hat mir aber das nicht ermöglicht. Meinen Sohn habe ich nach XXXX geschickt und ich selbst bin in die Stadt XXXX. Ich saß in Georgien fest. Über Flughafen konnte ich Georgien nicht verlassen. XXXX hat mich auch mehrmals angerufen und wollte wissen, ob ich bereit war, weitere Summen zu bezahlen. Er sagte, er wird andauernd von den Polizisten angerufen. Ich war in einer schlechten Situation und ich habe meine Schwiegermutter ersucht, mich finanziell zu unterstützen. Sie hat die Wohnung ihrer Tochter mit Hypothek belastet und ich habe auf diese Weise 7.000 Dollar XXXX geben können. Das war am 1. oder 2. August. Am 05. August konnte ich Georgien verlassen. Mein Cousin hat für mich erneut einen Pass ausstellen lassen, infolgedessen habe ich ein Flugticket für Minsk gekauft. Am 05.08. bin ich ausgereist.
LA: Warum wurden Sie in Kiev angehalten. Was wurde Ihnen vorgehalten? Was war der Grund für Ihre Abschiebung zurück nach Georgien?
VP: In Kiev hat man mir gesagt, dass ich Georgien nicht verlassen durfte, da ich dort ein Problem hatte. Die Polizisten haben sich gewundert, wie ich es doch geschafft hatte, nach Kiev zu kommen.
LA: Welche Polizisten waren das?
VP: Die Flughafenpolizei der Ukraine.
LA: Wollen Sie nun sagen, dass gegen Sie ein internationale Haftbefehl oder Rückschiebeauftrag bestanden hat?
VP: Das weiß ich nicht, aber das alles habe ich erlebt.
LA: Warum sollten ukrainische Beamte Sie nun abschieben? Was genau wurde Ihnen in der Ukraine erklärt?
VP: Sie sagten mir, dass ich Probleme in Georgien habe und dass sie mich nicht reinlassen dürfen. Ich habe sogar vom Flughafen aus, georgischen Konsul angerufen, aber man konnte mir nicht helfen.
LA: Was genau haben Sie nun dem Konsul gesagt und wie lief dieses Gespräch ab?
VP: Ich habe den Konsul erklärt, dass ich gemeinsam mit meinem Sohn den Cousin in Kiev besuchen wollte und dass ich angehalten wurde und ich habe um Hilfe ersucht und trotzdem konnte man mir nicht weiterhelfen. Befragt gebe ich an, dass er mir nicht helfen kann.
LA: Ihre Angaben können so nicht stimmen, denn der Konsul müsste Ihnen erklären können, was gegen Sie vorliegt?
VP: Das weiß ich, dass er verpflichtet wäre, mir das zu erklären, aber das hat er nicht gemacht. Ich habe sogar drei Mal mit ihm gesprochen.
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass man Sie dann ausreisen ließ?
VP: Das weiß ich nicht, warum die Grenzbeamtin aus Georgien mich auseisen ließ. Sie sagte mir schon, dass sie mich jetzt durchlässt, aber dass ich Probleme bekomme.
LA: Wann war der Vorfall in Tbilisi, als Ihnen der Pass abgenommen worden war?
VP: Das war im Mai oder Juni 2013.
LA: Es ist nicht klar, warum Sie den Polizisten überhaupt das Geld gegeben haben?
VP: Was sollte ich tun? Sonst hätten sie mich verhaftet und in den georgischen Gefängnissen hätte ich nicht überlebt. Ich hatte in Georgien seit 2004 Probleme. Als ich Georgien verlassen habe, war ich politisch aktiv und war bei der Partei Aghordzineba.
LA: Wollen Sie damit zum Ausdruck bringen, dass Sie die Probleme wegen Ihrer politischen Vergangenheit haben?
VP: Als ich 2004 verlassen habe, einen Monat später wurde mein Bruder festgenommen.
LA: Wollen Sie damit zum Ausdruck bringen, dass Sie die Probleme wegen Ihrer politischen Vergangenheit haben?
VP:
LA: Wie konnten Sie sich in der Wohnung Ihrer Schwester einsperren, wenn Sie mit dem Polizisten im Auto saßen?
VP: Ja. Aufgrund meiner politischen Tätigkeit wurde mein Bruder im Jahr 2004 für drei Jahre festgenommen und gefoltert. Man hat ihm Drogen und Waffen untergeschoben. Aber die Polizei hat ihm gesagt, dass alles musste er auf sich nehmen, da ich und meine Gattin aus Georgien geflüchtet sind. Nachdem er 2007 enthaftet wurde, wurde er erneut von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt. Man hat ihm eine Waffe in die Hand gedrückt und dann ihn gefoltert. Auf diese Weise sind seine Fingerabdrücke auf die Waffe gekommen.
LA: Was hat dies nun mit Ihrer Einreise und mit Ihren Problemen in Georgien zu tun?
VP: Ich wollte damit sagen, dass ich, solange ich nicht in Georgien war, an meinem Bruder Rache geübt hat. Später ist mein Bruder ausgereist und nach meiner Rückkehr in Georgien hat man mich erneut unter Druck gesetzt.
LA : Wegen was nun genau wurden Sie unter Druck gesetzt?
VP: Ich meine die Kriminalpolizei von XXXX hat mich unter Druck gesetzt. Sie kontrollieren alles und haben Hoheitsgewalt. Wegen meiner politischen Tätigkeit und die Ursache war immer meine politische Tätigkeit.
LA: Diese Partei hat in Georgien keine Bedeutung mehr. Warum sollte man nun gegen Sie Druck ausüben wollen?
VP: Ich weiß es nicht, aber meine politische Vergangenheit wird immer noch als Mittel gegen mich benutzt.
LA: Warum gaben Sie in der vorigen Einvernahme an, dass Ihre Probleme mit der Polizei mit Ihrer Drogensucht zu tun hätte?
VP: Beides stimmt, sowohl als auch. Drogensucht ist in Georgien gesetzlich strafbar.
LA: Wie geht es nun Ihrem Vater? Wer hat ihn zusammen geschlagen?
VP: Jetzt geht es ihm gut, er kann wieder laufen, ich glaube, er wurde von Beamten zusammen geschlagen.
LA:: Was sagte Ihr Vater, wer ihn zusammen geschlagen hat?
VP: Er weiß nicht, wer ihn zusammen geschlagen hatte. Er wollte uns bei meiner Tochter aufsuchen und vor der Tür meiner Tochter wurde er von hinten auf den Kopf geschlagen.
LA: Warum musste nun Ihre Gattin das Heimatland verlassen?
VP: Wegen meiner Probleme hat sie das Land verlassen. Ihr ging es schlecht, sie hat sich um mich Sorgen gemacht und sie konnte diese Situation nicht mehr ertragen. In Georgien konnte ich nicht einmal einen Arzt aufsuchen. Befragt, wegen Verfolgung und wegen finanziellen Notstands.
LA: Welche konkreten Forderungen hat die Polizei an Sie gestellt?
VP. Die Forderungen betragen meine Drogensucht und meine politische Aktivität.
LA. Die Angaben sind zu ungenau, geben Sie die Forderungen konkret an.
VP: Sie sagten mir, dass sie mich weiterhin verfolgen werden und weiterhin Rache üben werden, da ich politisch aktiv war und darüber hinaus Drogenprobleme habe.
LA: Sie gaben an, dass die Forderungen nun Ihre Drogensucht und Ihre politische Aktivität betrafen haben. Welche konkreten Forderungen wurden nun an Sie gestellt?
VP: Sie sagten mir, ich sollte 10.000 Dollar bezahlen, sonst würden sie mich vernichten. Wenn ich in Georgien länger geblieben wäre, wäre ich in noch schlimmere Situationen geraten.
LA: Warum sollten Sie 10.000 Dollar bezahlen? Was würde sich daran ändern?
VP: Sie sagten mir, ich solle 10.000 Dollar bezahlen, für meine politische Vergangenheit und für meine Drogensucht und dass sie mich dann nicht mehr festnehmen werden. Mit dem Bezahlen konnte ich die Zeit für die Ausreise gewinnen.
LA: Wenn Sie dann nicht mehr festgenommen werden, warum mussten Sie dann das Heimatland verlassen?
VP: Ich hatte keine Garantie dafür, dass ich nicht mehr festgenommen werde. Seitdem was mein Bruder damals erlebt hat, habe ich an nichts mehr geglaubt. XXXX hat mir auch empfohlen, das Land zu verlassen.
LA: Warum ließen Sie dann in einer solchen Situation Ihren Sohn im Heimatland zurück?
VP: Ich konnte ihn nicht mehr mitnehmen, ich hatte kein Geld mehr. Für Visum hätte das für ihn 3000 Euro zusätzlich gebraucht.
LA: Warum sollte die Polizei Sie wegen Ihrer Drogenabhängigkeit festnehmen und verfolgen, wenn Sie Substitol nehmen und eine Drogenersatztherapie in Georgien machen wollen?
VP: Substitol ist in Georgien nicht zugelassen und wird genauso verkauft wie übliche Drogenmittel.
LA: Frage wird wiederholt.
VP: Sie wollten Rache üben wegen meiner Vergangenheit. In einem normalen Land wird man, wenn man solche Probleme hat, betreut, aber bei uns ist das nicht so.
LA: Verstehe ich Sie nun richtig. Die Verfolgung der Polizei ist nun nicht wegen der Drogenabhängigkeit bzw. Drogenersatztherapie sondern ausschließlich wegen Ihrer politischen Vergangenheit?
VP: Ja, das ist richtig. Meine Drogenabhängigkeit haben sie dann als zusätzliches Druckmittel gegen mich verwendet.
LA: Laut vorliegenden Länderinformationen ist eine Drogenersatztherapie in Georgien gegeben. Sie können im Anschluss daran eine Stellungnahme abgeben.
MD (via MedCOI): GE 2024, 22.05.2011
6. Substanzmissbrauch; Alkoholmissbrauch, Missbrauch harter Drogen (Kokain, Heroin, etc..)
Ambulante und klinische Behandlungsmöglichkeiten durch einen Psychiater und/oder einen Suchtspezialisten sind erhältlich.
Entgiftungsmöglichkeiten mit Behandlung der Nebeneffekte sind erhältlich.
Substitutionsmöglichkeiten (wie Methadonbehandlung) sind erhältlich.
Die Spezialisten im Entgiftungszentrum sind ehemalige Psychiater und haben Erfahrung beim Management psychiatrischer Erkrankungen. Wenn es notwendig ist, können Psychiater als Berater von psychiatrischen Kliniken eingeladen werden. Wenn sich nach der ersten Hilfe-Behandlung eine akute Psychose entwickelt, kann er/sie an eine psychiatrische Klinik überwiesen werden.
D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation: Georgien: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011
Drogenentzug bzw. Entgiftung kann beispielsweise in der stationären Klinik Bemoni in Tbilisi gemacht werden. Die Privatklinik verfügt über zehn Betten, wobei immer ein Bett für den Patienten und eines für die Begleitperson (Familienmitglied, Freund oder auch Krankenschwester) gedacht ist. Die Zimmer sind ausgestattet mit TV, Kühlschrank, Klimaanlage. Die Kosten belaufen sich auf 300 GEL (ca. 128 Euro) pro Tag (zum Vergleich: in Europa kostet ein Tag ca. 400 Euro). Die Erfolgsrate - das heißt zwei Jahre clean - liegt bei 16-19%. Es gibt ehemalige Patienten, die mit der Klinik seit 10-15 Jahren in Kontakt stehen. Sie können sich jederzeit in der Klinik melden, sollten sie Probleme haben. Die Behandlung ist anonym und die Klinik befindet sich in einem allgemeinen Krankenhaus. Das Personal setzt sich zusammen aus zwei Ärzten, zwei Psychologen, drei Sozialarbeitern und zehn Schwestern.
In XXXX wurde 2008 mit der staatlichen Methadonabgabe begonnen und täglich erhalten dort 120 Personen Methadon. 2008 waren es lediglich 20 Personen. Das Zentrum beschäftigt 12 Personen, darunter drei Ärzte, vier Krankenschwestern, ein Sozialarbeiter und ein Psychologe. Die von der Regierung vorgegebene Zielgruppe ist älter als 25 Jahre und intravenöser Drogenabhängiger von harten Drogen, wie Heroin. Es gibt Personen, die seit 2008 jeden Tag ins Zentrum zur Methadonabgabe kommen. Das Zentrum ist täglich zwischen 10 und 15 Uhr geöffnet. Das Personal sei hier zu knapp und generell herrsche eine große Erschöpfung.
Auch in der Poliklinik Nr. 1 in Tbilisi gibt es ein kleines staatliches Methadonprogramm einschließlich eines Raumes für Rehabilitationsmaßnahmen.
Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen.39 Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt.40 Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein, als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution.
Einerseits wurde im Zuge der FFM festgehalten, dass die Anzahl der Patienten im staatlichen Programm in Anbetracht der hohen Zahl der Drogenabhängigen nicht so hoch wie erwartet war, andererseits wurde kritisiert, dass die von Global Fund gesponserten Methadonprogramme nicht genug seien, da nur für 300 Personen bezahlt wird, aber 1200 die Substitution benötigen würden.
Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens.
Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, XXXX, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti.45 Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi.46 Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi. Methadon- und Substitutionsprogramme sind also durchaus vorhanden. Problematisch sei - laut relevanten Gesprächspartnern der FFM - die Rehabilitation und Reintegration (ehemaliger) Drogenabhängiger in die Gesellschaft, insbesondere die Reintegration in den Arbeitsmarkt. Nach dem Entzug wird für zwei bis drei Monate psychologischer Beistand angeboten, weiterführende Unterstützung gibt es jedoch nicht.48 Aus diesem Grund ist gerade ein von der Regierung und internationalen Geldgebern finanziertes Rehabilitationszentrum in Planung.49 Dieses Zentrum soll in Bazaleti (unweit der Hauptstadt Tbilisi) auf 4000 m2 entstehen und 50-80 Personen aufnehmen können. Das Rehabilitationszentrum wird unterschiedliche medizinische Stationen, Trainingszentren, Sporthallen, Wohnhäuser etc. beinhalten. Geplant ist eine Aufenthaltsdauer zwischen einem und sechs Monaten zu ermöglichen, mit der Option, ein Familienmitglied des Patienten in dem Zentrum wohnen zu lassen. Neben Rehabilitationsprogrammen wie Arbeitstherapie wird es auch psychosoziale Rehabilitation geben.50
Zu welchem Zeitpunkt das Rehabilitationszentrum eröffnen wird steht nicht fest.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird dem Mangel an Folgebehandlung durch Projekte von NGOs und anderen Organisationen mit ausländischer Finanzierung entgegengetreten. Als Beispiel soll die lokale NGO Tanadgoma erwähnt werden, die unter anderem mit Drogensüchtigen arbeitet. Neben Tanadgoma sind noch 15 weitere NGOs mit Drogensucht beschäftigt. Der Dachverband ist das "Georgian Harm Reduction Network". Es werden nicht nur anonyme und kostenlose Beratung und psychosoziale Betreuung zur Verfügung gestellt, sondern auch Ausbildung für den Arbeitsmarkt und Hilfe bei der Gründung von kleinen Unternehmen angeboten. Laut der Chefin der NGO verlief das Programm sehr zufriedenstellend und die Nachfrage nach derartigen Programmen war groß.
Weitere psychosoziale Betreuung können (ehemalige) Drogensüchtige zum Beispiel im Anti- Drogen-Zentrum beim Patriarchat Georgiens finden.
VP: Diese Information ist nicht verlässlich. Das was hier steht, muss nicht stimmen, es wird nur für Europäer so schrieben, damit Georgien im Ausland gut ankommt, aber die Situation vor Ort ist ganz anders.
LA: Wenn nun die Verfolgungsgründe, so wie Sie das nun angeben, ausschließlich aufgrund auf Ihre politischen Vergangenheit beruhen, warum gaben Sie dann in der ersten Einvernahme ausschließlich an, dass Sie wegen der Drogenabhängigkeit Probleme mit der Polizei bekommen hätten?
VP: Bei der Ersteinvernahme musste ich nur kurze Antworten geben und die Einvernahme hat nur eine halbe Stunde gedauert und ich sollte nur kurz, ganz aktuelle Gründe angeben und ich hatte nicht die Möglichkeit, alles zu erzählen.
LA: Sie gaben während der Schilderungen zu den einzelnen Vorfällen niemals an, dass Ihre politische Vergangenheit für die Polizei wichtig wäre und zum Schluss der Einvernahme führten Sie auf einmal Ihre politische Vergangenheit ins Treffen, weshalb Sie nun bei der Rückkehr in Georgien verfolgt wurden, jedoch konnten Sie keinen genaueren Grund dazu anführen. Ihre Angaben sind unter Betrachtung der Gesamtsituation nicht glaubhaft, zumal Ihr Sohn aber auch Ihre weiteren Verwandten ohne Probleme im Heimatland leben können. Eine nachhaltige Verfolgung aufgrund Ihrer angeblichen politischen Vergangenheit - dazu wurde in Ihrem zuvor geführten Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen - aber auch aufgrund Ihrer Drogenabhängigkeit bzw. Drogenersatztherapie ist nicht glaubhaft nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich habe mit der Drogenabhängigkeit angefangen, weil schon während meines Aufenthaltes in Österreich mein Arzt nichts dafür unternommen hat, damit es mir in Georgien gut geht. Drogenprobleme waren für mich die aktuellen Probleme in Georgien. Es ist für mich nicht klar, warum die Verfolgung aufgrund des Drogenkonsums, ich meine den Konsum von Drogenersatzmittel unglaubwürdig ist. Ich habe politische Gründe bereits in den vergangenen Jahren vorgebracht, in Österreich glaubt man mir das nicht, aber in Polen haben meine Mutter und mein Bruder dafür bereits Papiere erhalten. Sie haben dort einen Aufenthaltsstatus erhalten und können dort arbeiten. Sogar der Arzt in Schubhaft hat mir nicht geholfen, damit ich in Georgien therapiert werde. Das ist alles, was ich zu sagen habe.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
VP: Ich habe in Georgien keine Möglichkeit zu überleben und therapiert zu werden. Ich versuche schon seit 10 Jahren hier mein Leben in Griff zu bekommen. Ich bin sehr müde und kann nicht mehr. Ich bitte sie, meinen Zustand, meine Situation zu berücksichtigen.
LA: Drogenersatztherapien stehen Ihnen, wie vorhin übersetzt, in Georgien zur Verfügung?
VP: Die Chance habe ich dort nicht, die gibt es nur theoretisch.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Was wurde Ihnen über die Situation im Heimatland erzählt?
VP: Mit meinem Sohn habe ich Kontakt. Auf jeden Fall hat niemand nach mir gefragt und mich bezüglich erzählt er mir gar nichts.
LA: Ihre Angaben sind nicht glaubhaft, denn es ist in Ihrem eigenen Interesse, Informationen über die Situation im Heimatland, insbesondere Ihre Person betreffend zu erfahren.
VP: Wie kann ich das alles einem 17jährigen Jungen fragen.
LA: Es ist in Ihrem eigenen Interesse auch andere Personen zu fragen?
VP: Das habe ich bis jetzt nicht gemacht. Von sich aus hat mir das auch niemand erzählt.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
VP: Ja.
Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Georgien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein, nichts.
VP: Ja.
- Am 21.04.2015 wurde seitens der Organwalterin eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 11.08.2015 einlangte.
- Am 23.04.2015 übermittelten Sie eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde und div. ärztliche Unterlagen. Zu dessen näheren Ausführung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.
- Am 21.05.2015 übermittelten Sie die schriftliche Bestätigung des Zeugen XXXX. Zu dessen näheren Ausführung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.
- Am 30.11.2015 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA ergänzend einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
LA: Wollen Sie zu den übergebenen Länderinformationen von der letzten Einvernahme eine Stellungnahme abgeben?
VP: Nein, generell ist die Situation schlimmer, als es früher war.
LA: Welche Erkrankungen liegen bei Ihnen nun vor und welche Behandlungen bekommen Sie jetzt und benötigen Sie zukünftig?
VP: Ich bekomme Substitol Therapie und muss jetzt meine Blutwerte wieder überprüfen lassen. Ich hatte Hepatitis C Therapie im Jahr 2008, seitdem wurde das aber nicht mehr kontrolliert. Deshalb muss es wieder untersucht werden. Sonst nichts.
LA: Erkrankungen haben Sie also die Drogenabhängigkeit?
VP: Ja und die Hepatitis C, was schon einmal behandelt wurde und eine Neurose habe ich. Mir tun die Finger weh, ich hatte hier eine Verletzung.
LA: Sind Sie in einer Substitutionsbehandlung? Wenn ja, wann ist diese Behandlung beendet bzw. können Sie den Nachweis erbringen, dass Sie dieser Behandlung regelmäßig nachkommen?
VP: Einen Nachweis kann ich erbringen. Das kann ich von meinem Arzt bestätigen lassen. In drei bis vier Tagen kann ich den Nachweis nachbringen. Das muss der Arzt sagen, man kann das nicht im Voraus sagen.
LA: Bei welchem Arzt sind Sie diesbezüglich in Behandlung?
VP: Bei Hr. XXXX
LA: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme an Ihrem Leben hier in Österreich etwas geändert bzw. gibt es zu Ihrer Integration Ergänzungen?
VP: Ich beginne einen Deutschkurs zu besuchen. Dann habe ich noch Unterstützungserklärungen vorzulegen. Dann hat meine Gattin noch eine Einstellungszusage. Sonst habe ich nichts vorzubringen.
LA: Wie viele Brüder haben Sie?
VP: Einen und der befindet sich in Polen.
LA: Schildern Sie nochmals, wie der Vorfall im Hof Ihrer Schwester abgelaufen ist?
VP: Als ich abgeschoben wurde, habe ich mich bei meiner Schwester aufgehalten. Das war so gegen Ende Februar, da wollte ich mir Zigaretten kaufen und als ich zurückkehrte, wurde ich auf der Straße von drei Personen zu der Wohnung meiner Schwester aufgehalten. Einer kam zu mir und fragte mich nach meinen Dokumenten, ob ich einen Ausweis habe. Zwei andere standen etwas abseits und dann kam noch einer zu ihnen dazu. Dann fragte mich der derjenige, der mich angesprochen hat, ob ich die vierte Person, die dazugekommen ist, kenne. Ich habe ihn wiedererkannt, weil er damals, damit meine ich vor 2004, weil diese Person mit der Polizei zusammen gearbeitet hatte. Ich kannte auch seinen Namen XXXX. Sie hatten gleich dort auch ein Fahrzeug stehen und er öffnete die Tür und forderte mich auf, einzusteigen. Ich bin eingestiegen. Dann fragte mich diese Person, wann ich angekommen bin, warum ich kaputte Zähne habe, er wusste, dass ich in Europa auch drogenabhängig war. Dann fragte er mich, was ich jetzt vorhabe. Dann sagte er, wir zusammen müssten gemeinsam ins Drogenzentrum fahren. Dabei muss ich sagen, als ich von hier abgeschoben wurde, habe ich kein Medikament bekommen, zum weiternehmen. Ich hatte schon Schmerzen, weil ich drei, vier Tage nichts bekommen habe. Mir wurde plötzlich schlecht im Auto, ich habe so richtig zu zittern begonnen. Er sagte, wir würden jetzt im Drogenzentrum Bluttest machen lassen und Medikament auch bekommen. Aus dem Auto sah ich auch den Wohnungsbalkon meiner Schwester im fünften Stock und meine Mutter auf dem Balkon. Ich sprang überraschend für diese Personen aus dem Auto und rief meiner Mutter von unten zu, dass ich festgenommen werde und bin nach Hause gelaufen. Ich habe mich in der Wohnung eingesperrt. Meine Mutter und meine Schwester und auch einige Nachbarn sind runtergegangen. In dieser angespannten Situation hat. meine Schwester einen guten Freund angerufen, namens XXXX. Er ist in der Politik in der Region XXXX und ihm um Hilfe gebeten Sie hat ihm die Situation erzählt. Nach einiger Zeit kam diese Person. Hat mit diesen Personen gesprochen und dann kam er zu mir rauf und hat mir erzählt, was sie ihm gesagt haben. Sie wussten alles über mich und sie sagten, wenn ich will, dass mir nichts passiert, muss ich eine gewisse Summe zahlen. Alle Unterlagen, die ich von hier bei der Abschiebung bekommen habe, habe ich am Flughafen abgegeben, sonst hatte ich nichts mehr. Ich sagte, dass ich einverstanden wäre, aber ich hätte momentan kein Geld und ich bräuchte Zeit, die Summe aufzutreiben. Das habe ich zu dieser Person gesagt. Sie haben zwar 10.000 von mir verlangt, aber ich konnte nur 3000 Dollar auftreiben. Ich sagte, dass ich noch Zeit bräuchte. Diese 3000 Dollar habe ich ihnen gegeben. Befragt, nach diesem Vorfall drei Tage danach.
LA: Wie erfolgte die Übergabe des Geldes?
VP: Ich habe XXXX das Geld gegeben. Er sollte das Geld weitergeben. Ich sagte, dass ich noch Zeit brauche. Währenddessen habe ich auch versucht, einen Pass zu bekommen.
LA:: Warum konnten Sie zuvor von Georgien nach Kiev nicht ausreisen und einen Monat später war die Ausreise nach Minsk kein Problem?
VP: Ich bin nach Kiev zusammen mit meinem Kind geflogen, wurde aber nicht reingelassen. Nachdem ich drei Tage lang am Flughafen angehalten war, haben sie mich zurückgeschickt und man sagte mir, dass ich Probleme hätte.
LA:: Warum konnten Sie zuvor von Georgien nach Kiev nicht ausreisen und einen Monat später war die Ausreise nach Minsk kein Problem?
VP: Ich weiß es nicht. In Minsk haben sie nichts gesagt.
LA: Es werden Ihnen nun Länderrecherchen (Drogentherapie und Verfolgung durch die Polizei) zu Georgien übersetzt und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
VP: Das ist eine Sache, was da drinnen steht und die Situation dort ist eine andere Sache. Vielleicht gibt es in Krankenhäusern Spezialisten dafür und es wird finanziert, aber das alles war nur, um nach außen zeigen zu können, dass die Situation in Georgien gut ist. Aber man nützt schon die Gelegenheit am Weg zum Krankenhaus, dich festzunehmen, um die zu erpressen. Sie nehmen dich fest, die Drogen werden untergeschoben und dann dafür Geld verlangt. Solche Leute wie ich werden ausgenützt, die sich selber nicht schützen können.
LA: Hat Ihre Gattin eigene Fluchtgründe? Eigene Rückkehrbefürchtungen?
VP: Nein, sie ist wegen meinen Gründen hier, wir sind 2004 gemeinsam geflüchtet, wegen mir.
LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Sohn, obwohl Sie behauptet haben, die ganze Familie wird wegen Ihren Problemen und den Problemen Ihres Bruders verfolgt, keine Probleme im Heimatland hat und sogar im Heimatland verblieben ist.
VP: Mein Sohn ist noch ein Kind und wir hatten keine Möglichkeit, ihn auch mitzunehmen.
LA: Ihr Sohn ist mittlerweile 18 Jahre alt?
VP:; Nein, er ist am 11.04.1998 geboren. Er war nur eineinhalb Jahre hier.
LA: Warum kann Ihr Vater weiterhin im Heimatland leben?
VP: Mein Vater lebt nicht mehr, er ist vor zweieinhalb Monaten gestorben.
LA: Warum konnte Ihr Vater bis dorthin ohne Probleme im Heimatland leben?
VP: Als ich abgeschoben wurde nach Georgien, mussten wir meinen Vater im Krankenhaus abholen, weil mein Vater im Stiegenhaus stark geschlagen wurde. Als wir nach Hause kamen, wurde mein Vater mit der Rettung weggebracht.
LA: Sie übermittelten eine schriftliche Erklärung von XXXX, indem er sehr vage angegeben hat, dass er Ihnen geholfen hatte, erwähnten aber mit keinem Wort, dass er in Folge das Geld persönlich den Polizisten übergeben hätte. Das Schreiben erweckt den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens, da keine detaillierten Angaben hinsichtlich der korrupten Polizisten erwähnt werden. Was sagen Sie dazu?
VP: Er hat selber Angst, wenn er einen solchen Brief schreibt. Er arbeitet selber auf einem verantwortungsvollen Posten und hat natürlich Angst, noch was zu schreiben. Es ist die Situation, so dass die Leute Angst haben. Ich kann heute das Original vorlegen.
Anmerkung. Kopie zum Akt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein.
..."
I.2.2. bP2 begründete ihren Antrag wie folgt (zitiert aus dem angefochtenen Bescheid):
"...
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.10.2013 vor der Landespolizeidirektion XXXX, gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund
Folgendes an:
Pkt. 6 der Erstbefragung:
"Die Gründe, die mein Mann bereits angegeben hat, bleiben in Kraft. Weil mein Mann Probleme hatte, hat die ganze Familie Probleme.
Frage (F): Welche Fluchtgründe hatten Sie bei Ihrem letzten Asylantrag angegeben?
Antwort (A): Weil die ganze Familie verfolgt wurde, hat man uns nicht in der Wohnung leben lassen. Man hat uns geschlagen.
F: Wen meinen Sie mit "man"?
A: Die Leute bei denen mein Mann gearbeitet hat. Ihre Namen kenne ich nicht. Mein Mann hat damals alles angegeben und er kennt auch diese Leute.
F: Was haben Sie bei Ihrem letzten Asylantrag angegeben?
A: Ich habe damals angegeben, dass man uns verfolgt hat, wir wurden geschlagen, wir konnten nicht mehr ruhig in unserer Wohnung wohnen.
F: Sind die Fluchtgründe, die Sie bei Ihrem letzten Asylantrag angegeben haben immer noch aufrecht?
Haben Sie Neuerungen zu Ihren alten Fluchtgründen vorzubringen?
A: Ja, meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht und es sind auch noch neue Fluchtgründe hinzugekommen.
F: Welche Gründe sind neu hinzugekommen?
A: Es gibt Leute, die mich dort nicht leben lassen.
F: Wer sind diese Leute?
A: Ich weiß nicht, diese verdammten Leute bedrohen meinen Mann. Der Bruder von meinem Mann XXXX ist 1 1/2 Jahre im Gefängnis in XXXX gesessen, wegen meinem Mann. Sie haben vom Bruder von meinem Mann verlangt, angaben über unseren Aufenthaltsort zu machen, da er das nicht gemacht hat wurde er in Haft genommen. Als mein Mann, ich und unser Kind wieder nach Georgien abgeschoben wurden, hat wieder alles wie früher angefangen. Ich mache mir auch Sorgen wegen meinem Sohn, meine Tochter ist bereits verheiratet. Ich habe nichts mehr in Georgien, ich habe alles dort verkauft und ich will für meinen Sohn eine neue Zukunft in Österreich aufbauen.
F: Wo befindet sich Ihr Sohn jetzt?
A: Ich habe ihn am 13.07.2013 bei meiner Mutter in XXXX zurückgelassen und ich weiß nicht wo er sich jetzt aufhält und ob er noch bei meiner Mutter ist.
F: Wo befindet sich Ihr Ehemann jetzt?
A: Ich weiß nicht wo sich mein Mann jetzt aufhält, er ist weggegangen. Er hat gesagt, wenn ich von euch weggehe, werden euch diese Männer vielleicht in Ruhe lassen.
F: Wann haben Sie Ihren Mann das letzte Mal gesehen?
A: Das war ca. Mitte März 2013. Seither habe ich ihn weder gesehen noch gehört. Wir telefonieren auch nicht mehr miteinander. Vor ca. 2 oder 3 Monaten hat er mit meiner Mutter telefoniert, ich war damals nicht zu Hause, aber er hat ihr nicht gesagt wo er sich aufhält.
F: Hat sich sonst noch etwas an Ihren alten Fluchtgründen geändert?
A: Nein.
Pkt. 7 der Erstbefragung:
Ja, ich habe neue Gründe, diese habe ich bereits zuvor angegeben. Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Ich wurde im Februar 2013 nach Georgien abgeschoben. Eine Woche nach unserer Ankunft in Georgien war alles in Ordnung. Danach, eine Woche nach unserer Ankunft im Februar 2013, haben wir an der Adresse meiner Mutter einen Telefonanruf von einem unbekannten Mann erhalten. Er hat mit meiner Mutter gesprochen und sagte ihr folgendes: " Dein Arschloch Schwiegersohn ist wieder da." Er hat ihr auch gesagt, mein Mann soll diese Leute treffen sonst würde die Sache schlecht weiter führen. Danach hat der Mann gleich aufgelegt.
F: Was meinen Sie damit, die Sache schlecht weiter führen?
A: Damit meine ich, dass 2 mir unbekannte Männer, noch am selben Tag dieses Telefonates im Februar 2013, zu uns nach Hause gekommen sind, meine Mutter hat alleine mit ihnen geredet. Sie haben mir gedroht, dass sie meinen Mann umbringen würden, wenn sie mich oder meinen Mann und meine ganze Familie irgendwo sehen würden und meinen Sohn würden sie zerfleischen und seine Leiche mit einem Müllsack zu ihr nach Hause bringen. Mein Mann ist seit diesem Tag nicht mehr nach Hause gekommen, er hat sich 2 oder 3 Tage bei seiner Schwester XXXX versteckt, ich kenne ihre Adresse nicht. Ich kenne ihre Adresse doch, sie wohnt in XXXX, XXXX. Dann ist er irgendwo hingefahren und seither haben wir nichts mehr von ihm gehört, wo er aufhältig ist.
F: Sind diese Männer danach noch einmal an die Wohnadresse Ihrer Mutter gekommen?
A: Das weiß ich nicht, weil ich versucht habe, mich nicht mehr in der Wohnung aufzuhalten. Meine Mutter sagte mir auch nicht, ob sie noch einmal gekommen sind, da sie nicht wollte, dass ich mich aufrege. Weil es mir immer schlecht ging. Ich habe diese Männer nie gesehen. Das sind alle meine neuen Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht vorzuweisen."
Sie wurden am 19.10.2013 aus dem PAZ XXXX aus der Haft entlassen.
Eine durchgeführte Meldeanfrage im ZMR verlief negativ. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht gem. § 15/4 AsylG 2005 verletzt.
Mit 23.10.2013 wurden Dublin Konsultationen mit Italien geführt, es war beabsichtigt Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Da Sie jedoch über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt haben, wurde die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3Z4 AslyG im Akt hinterlegt.
Das eingeleitete Ausweisungsverfahren wurde gem. § 27 Abs. 4 AsylG, mit 07.11.2013 eingestellt.
Aus der durchgeführten Meldeanfrage im ZMR ist ersichtlich, dass Sie ab 09.04.2014 eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweisen.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens gaben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 14.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Georgisch sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter Folgendes an:
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Ja. Mag. Lepschi, in vollem Umfang.
LA: (Anmerkung für Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.
VP: Ja.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich hatte bis dahin kein Problem. Ich habe keine Kopie von meiner letzten Einvernahme, aber es gab nichts Widersprüchliches. Anm. Folgeantrag.
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?
VP: Ja. Standesamtlich, XXXX, geb. XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir 1992 geheiratet, in Georgien Stadt XXXX.
LA: Haben Sie eine Heiratsurkunde?
VP: Diese ist im Akt meines Mannes.
LA: Wo befindet sich Ihr Gatte im Moment?
VP: Er ist in Österreich.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: 2 Kinder.
LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder?
VP: Meine Tochter heißt XXXX, geb. am XXXX und mein Sohn XXXX, geb. XXXX
LA: Wo befinden sich Ihre Kinder?
VP: In Georgien. Auf Nachfrage, mein Sohn war kurz hier - über ein Jahr. Wir wurden abgeschoben und deshalb ist er jetzt in Georgien. Meine beiden Kinder sind in Georgien.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Nein, nicht wirklich. Ich habe voriges Jahr einen Stent erhalten. Rechtsfreundlicher Vertreter legt Befunde vor: Lungenarzt - Verdacht auf Sarkoidose, AS Schulter, Kalkentfernung.
Kopien in den Akt genommen.
LA: Sie sind nicht lebensgefährlich krank?
VP: Nein.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, ich besuche nur Kontrolltermine in XXXX, ab dem 20.09. bekomme ich eine Therapie für die Hüfte.
Anm. OP geplant für die Woche ab 10.10.2016.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Derzeit nicht.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: Ich habe bei meiner Mutter gewohnt, Stadt XXXX, XXXX. Ich hatte eine Wohnung in der Stadt XXXX wo ich auch gewohnt habe, die musste ich verkaufen um meine Ausreise zu finanzieren, diese befand sich im XXXX
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Die letzten 6 Monate. Genauer gesagt, vom Ende 2003 bis Anfang 2004.
LA: Seit 2004 befinden Sie sich in Österreich?
VP: Nein 2004 war ich in Tschechien, 2005 war ich in Österreich.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Zusammen mit meinen Eltern, die Wohnung gehört meiner Mutter. An der 2. Adresse dort habe ich mit meiner Familie, mit meinem Mann und Kindern gewohnt.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: In Georgien sind meine Kinder, Eltern, Onkel und Tanten.
LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?
VP: Meine Eltern und Kinder wohnen in XXXX, an der genannten Adresse und meine, weiteren Angehörigen wohnen in der Region Kachetien.
LA: Was machen Ihre Kinder in Georgien?
VP: Meine Tochter ist verheiratet und sie ist derzeit Hausfrau, sie hat ein kleines Kind, mein Sohn besucht noch die Schule und spielt Fußball.
Auf Nachfrage, meine Tochter lebt in XXXX. Mein Sohn besucht die 12. Klasse, Schule in XXXX.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Meine Mutter hat eine Wohnung und ein Geschäft. Auf Nachfrage, ist es ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt XXXX, der Bezirk heißt
"XXXX".
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Zuerst war ich in Tschechien, 2004 bin ich dort angekommen und dann hierher.
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?
VP: Nein. Mein Mann hat alles vorgelegt, was man von ihm haben wollte.
LA: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland? (z.B. Personalausweis, Führerschein, ...)
VP: Ich hatte einen Personalausweis aber er ist nicht mehr gültig.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
VP: Ja, ich bin mit dem Pass nach Tschechien gekommen und ich musste den dort abgeben. Auf Nachfrage, den tschechischen Behörden, ich habe damals mit dem Pass um Asyl angesucht.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Ich nicht.
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Ich bin Georgierin und orthodox.
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: 10 Klassen allgemeinbildende Schule in der Stadt XXXX und dann habe ich XXXX studiert, 4 Jahre. Ich habe das Studium abgeschlossen. Auf Nachfrage, in XXXX, an der Universität XXXX - von 2000 bis 2004.
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: Ich habe in Georgien nicht gearbeitet, ich habe auf meine Kinder aufgepasst. Meine Eltern und Schwiegereltern haben mich finanziell unterstützt.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Es war normal. Wir waren nicht arm und hatten auch nicht zu viel.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
VP: Ich kontaktiere meine Kinder und Eltern, per Skype und Viber und meine Schwiegermutter in Polen. Auf Nachfrage, mit meinen Kindern nehme ich täglich Kontakt auf.
LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?
VP: Das sind sowohl private Gespräche als auch die Flucht. Mein Sohn ist jetzt 18 Jahre alt, ich habe Angst um ihn, Sorgen. Derzeit ist die Situation sehr angespannt in Georgien, täglich werden viele verhaftet oder Drogen unterschoben.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Damals in Tschechien. Auf Nachfrage, wir haben es nicht abgewartet.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Ja.
LA: Warum?
VP: Österreich wurde uns empfohlen, man hat uns gesagt, dass man hier besser angenommen werde, man verschafft uns mehr Gehör.
LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?
VP: Nein. Auf Nachfrage, die Ausreise erfolgte legal.
LA: Haben Sie sich damals Grenzkontrollen unterzogen? Wie verliefen diese?
VP: Aus Georgien kommend wurden wir am Flughafen kontrolliert und auch in Tschechien. Auf Nachfrage, der Flug ging nach Tschechien.
LA: Die Ausreisekontrolle aus Georgien verlief normal?
VP: Ja, ganz problemlos.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie von Seite der georgischen Regierung verfolgt oder bedroht?
VP: Ich persönlich nicht, aber mein Mann.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Nein.
LA: Sie haben Ihren Folgeantrag am Tag der Festnahme zur Abschiebung gestellt. Ist dies korrekt?
VP: Ja.
LA: Bleiben Ihre "alten" Fluchtgründe aufrecht? Oder hat sich bei Ihren "alten Fluchtgründen" etwas geändert?
VP: Es gibt Neuigkeiten, die ich angeben möchte.
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung - Folgeantrag hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Wir wurden 2013 abgeschoben. Nach unserer Ankunft haben wir unsere Mutter aufgesucht, wir haben bei ihr gewohnt, weil ich sonst keine Wohnung mehr in Georgien habe. Nach 5-7 Tagen bekam mein Mann erneut Probleme in Georgien, ich bin hier wegen den Problemen meines Mannes. Ich habe selber keine Probleme. Mein Mann wurde von den Polizisten in Zivil angehalten, es gab den Versuch ihm Drogen zu unterschieben. Es ist ihnen jedoch nicht gelungen, deshalb hat meine Schwiegermutter und Schwägerin aus dem Fenster gesehen. Mein Mann konnte flüchten, er hat die Wohnung seiner Schwester aufgesucht, man hat uns informiert. Dann hat seine Schwester einen Beamten angerufen, ich kenne ihn nicht, er arbeitet irgendwo, wo weiß ich auch nicht. Diese Person hat meinem Mann geholfen, er war wie ein Vermittler. Mein Mann musste 10 000 Lari zahlen. Ich habe das zu spät erfahren, weil ich Depression hatte, nachdem ich Österreich verlassen musste. Dieses Geld konnte er durch meine Mutter und Schwiegermutter auftreiben, unsere Verwandte haben auch geholfen. Ich wusste damals nichts. Das alles habe ich erst in Österreich von meinem Mann erfahren. Meine Mutter hat für mich ein Visum für Italien organisiert ohne mein Wissen und ich bin so ausgereist, dass ich keinen Kontakt mehr zu ihm hatte. Er hat sich versteckt. 2014, 7 Monate nach meiner Ankunft ist mein Mann nach Österreich gekommen. Zuerst hat er in Lettland, Litauen und Polen um Asyl angesucht.
LA: Warum wollte man Ihrem Mann Drogen unterschieben?
VP: Das war Anfang März 2013, am 27. Februar wurden wir abgeschoben und Anfang März war das.
LA: Frage wiederholt!
VP: Man wollte ihn festnehmen.
LA: Warum?
VP: Wegen seiner alten Probleme, das waren die gleichen Menschen die ihm Drogen unterschieben wollten. Nachdem wir aus Georgien ausgereist sind, ich meine nicht jetzt sondern 2004 wurde mein Schwager festgenommen. Er musste 2 Jahre in Haft sitzen, weil man ihm eine Waffe in der Wohnung unterschoben hat. Er wurde freigesprochen und bekam später Asyl in Polen.
LA: Für was wurden 10 000 Lari bezahlt? Was vermittelte der Beamte?
VP: Das weiß ich nicht. Für mich ist auch unerklärlich, wie meine Angehörigen so viel Geld auftreiben konnten. Ich möchte auch noch angeben, dass im Jahr 2013 mein Schwiegervater festgenommen wurde. Auf Nachfrage, er wurde nicht verurteilt. Er war bei der Festnahme alkoholisiert und bei der Festnahme wollten die Beamten, dass er gegen seinen Sohn, also gegen meinen Mann aussagt. Er sollte sagen, dass er von meinem Mann geschlagen wurde, was mein Mann nicht getan hat. Mein Mann ist trotz Ladung bei der Polizei nicht erschienen.
LA: Haben Sie diese Ladung?
VP: Er wurde telefonisch geladen. Meine Tochter wurde angerufen und sie sollte diese Information an meinen Mann weitergeben. Mein Schwiegervater ist verstorben, angeblich wurde er überfahren.
LA: Gab es persönliche Übergriffe gegen Sie oder Ihre Kinder?
VP: Nein.
LA: Wie lange waren Sie in Georgien aufhältig, nach Ihrer Abschiebung?
VP: 4 Monate.
LA: Haben Sie eigenen Fluchtgründe oder beziehen Sie sich auf die Ihres Mannes?
VP: Nein, ich bin nur wegen den Problemen meines Mannes da.
LA: Wie oft wurde Ihr Mann in Georgien nach der Abschiebung bedroht?
VP: Ich weiß es nicht genau, ich habe nur einmal den Vorfall mit der Unterschiebung der Drogen gesehen. Ich habe früher Georgien verlassen, als mein Mann.
LA: Wann hat Ihr Mann Georgien verlassen?
VP: Das weiß ich nicht genau. Nach dem Vorfall in XXXX, eine Woche danach hat er die Wohnung verlassen. Ich weiß nicht wie lange und wo er sich danach aufgehalten hat.
LA: Meinen Sie den Vorfall mit den Drogen?
VP: Ja.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?
VP: Das mein Mann weiterhin verfolgt wurde in Georgien, der Vorfall worüber ich bereits berichtet habe und das er das Geld zahlen musste, war der Grund für die Ausreise. Man hätte uns in Georgien nicht in Ruhe gelassen. Vielleicht hätten wir weiterhin noch was zahlen müssen.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Mein Mann wird in Georgien verhaftet oder umgebracht. Ich kann für ihn nicht immer Geld zahlen. Ich habe kein Geld. Dass die Menschen in Georgien umgebracht werden ist ganz normal.
LA: An wen wurde das Geld damals gezahlt?
VP: Ich weiß es nicht. Davon habe ich erst fast nach einem Jahr erfahren, dass er das Geld zahlen musste. Auf Nachfrage, hier in Österreich hat mein Mann erzählt.
LA: Haben Sie sich in Georgien an die Behörden/Polizei gewandt?
VP: Nein. Weil selbst unsere Probleme von der Polizei kamen.
LA: Wie kann ich mir dies vorstellen, wie hat die Polizei mit Ihren Problemen zu tun?
VP: Mein Mann hat bei einer Organisation gearbeitet, er wurde von Polizisten verfolgt und die Polizisten wollten Geld von ihm. In Georgien sind die Polizisten kriminell und die Polizei ist die größte Macht.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Nein, nur wenn ich sterbe. Ich werde nicht zurückkehren.
Länderfeststellungen:
Der VP werden 62 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 14Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
Anm. die Länderfeststellungen werden dem rechtsfreundlichen Vertreter übergeben.
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In XXXX XXXX. Auf Nachfrage mit meinem Gatten.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich beziehe Sozialhilfe. 320 Euro pro Monat. Angeblich bekomme ich 25 Euro ab September mehr. Mein Mann bekommt auch 320 Euro und mein Bruder und meine Schwägerin sie ist Österreicherin, unterstützen uns auch finanziell.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Meinen Bruder mit seiner österreichischen Frau. Meine Schwester, Schwägerin und ihr Kind. Auf Nachfrage, mein Bruder wohnt in XXXX. Der Aufenthaltsstatus, meine Schwägerin ist Deutsche und Österreichische Staatsbürgerin, meine XXXX ist Asylwerberin. XXXX.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Anm. VP spricht sehr gut Deutsch.
Ich habe A2 Deutschkurs besuche und ab Oktober besuche ich eine Erweiterung des Deutschkurses.
LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?
VP: Sehr gut, ich habe das Gefühl das ich hier geboren wurde.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Ich habe sehr viele österreichische Freunde und habe auch Empfehlungsschreiben von ihnen. Ich habe 6 Jahre lang bei einer österreichischen Firma gearbeitet. Ich lese auf Deutsch.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
...
Vertreter: Sie sind abgeschoben worden mit Mann und Sohn und sind am 26.02.2013 in Georgien eingereist, gab es Probleme bei der Personenkontrolle?
VP: Wir hatten keine Probleme, wir wurden aber auch ohne jegliche Aufmerksamkeit und Unterstützung dort belassen. Man hat uns nicht geholfen um einen Arbeitsplatz zu finden.
Man hat uns nur gesagt, woher wir kommen. Ich habe gesagt aus Österreich.
Vertreter: Sind Sie hier ehrenamtlich tätig? Wirken Sie bei einem Verein mit?
VP: Ja, in Stadlau, ist ein Jugendzentrum. Ich helfe dort ehrenamtlich in der Küche und bereite Gerichte zu und die Arbeit macht mir dort Spaß. Die Jugendlichen helfen mir die Sprache zu lernen und es macht mir großen Spaß.
Vertreter: Sie haben eine Beschäftigungszusage für eine jüdische Schule vorgelegt vom 15.07. ist dies noch aktuell?
VP: Ja, sobald mein Status anerkannt wird, kann ich anfangen zu arbeiten.
..."
Es stellt sich als erwähnenswert dar, dass die bP2 ihren nunmehrigen Antrag nicht von sich, aus, indem sie die Asylbehörde bzw. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchte, stellte sondern wurde sie 16.10.2013, um 23:40 Uhr im Rahmen einer Soko-XXXX Streife eine Bäckerei einer Kontrolle unterzogen. Hierbei wurde die bP angetroffen, wie sei einer illegalen Beschäftigung nachging. Am 17.10.2013 wurde über sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Zuge dieser Einvernahme am 17.10.2013 stellte sie Ihren
3. Antrag "Folgeantrag" auf internationalen Schutz.
Auch die bP1 wartete nach ihrer neuerlichen Einreise mit der Stellung eines weiteren Antrages zu.
I.2.3. Die bP legten Folgende Unterlagen vor:
bP1:
- Laborbefund vom 10.07.2014, 08.07.2014
- Behandlungsvertrag Substitution d. XXXX vom 08.07.2014
- Behandlungsbestätigung d. XXXX vom 22.07.2014, 22.09.2014, 09.02.2016
- Substitutions-Verschreibung mit dem Vermerk: Methadon und Subutex-Unverträglichkeit
- Mietvertrag betr. XXXX XXXX, XXXX
- Kopie der Heiratsurkunde Nr.: XXXX. 01.03.1998 in XXXX
- Schriftliche Ausführung des Zeugen XXXX
- Unterstützungserklärung vom 15.09.2015
- Arbeitszusage d. XXXX vom 11.11.2015 betr. XXXX
- Deutschkurs-Anmeldung der VHS XXXX vom 02.12.2015
- Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.10.2016
- Einstellungszusage der Fa. XXXX XXXX
- Behandlungsbestätigung d. XXXX vom 03.10.2016
Beweismaterial, die Ihr rechtsfreundlicher Vertreter im Verfahren Ihrer Gattin vorgelegt hat:
- vom 13.09.2016: Mietvertrag, XXXX XXXX/Fr. XXXX für XXXX,
- vom 28.09.2016: Arbeitszusage XXXX XXXX für XXXX,
bP2:
- Heiratsurkunde Nr.: XXXX, ausgestellt 01.03.1998 in XXXX (Kopie wurde durch den Gatten vorgelegt, diese befindet sich in dessen Akt)
- Mietvertrag, XXXX XXXX, XXXX(Kopie)
- Arbeitszusage/Reinigungskraft - XXXX, XXXX (Kopie)
- Unterstützungserklärung, vom 12.09.2016 (Kopie)
- XXXX - Information zur Operationsvorbereitung, vorgemerkt zur Operation ab 10.10.2016, (ASK, Kalkexstirp. SAD), vom 09.02.2016 (Kopie)
- Radiologie XXXX - Röntgenbefund, vom 23.02.2016 (Kopie)
- XXXX - Lungenfachärztin, Fachärztliche Stellungnahme (Kopie)
- Unterstützungserklärung, vom 14.09. und 24.09.2016 (Kopie)
- Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters, vom 28.09.2016 (per FAX eingelangt am 29.09.2016)
I.3. Im Rahmen einer Stellungnahme (siehe oben) verwies die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich der privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beantrage sie die Einvernahme des Bruders der bP2, welche sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte.
I.4. Nachdem vorerst der Antrag der bP1 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen bestimmt wurde, dieser Bescheid jedoch vom ho. Gericht gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, weil die bP kein Familienverfahren in Bezug auf bP1 und bP2 führte, wurden nunmehr die Anträge der bP auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt (Spruchpunkt IV).
In Bezug auf bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 :
"...
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl: XXXX vom 14.05.2012 wurde bereits festgestellt, dass der von Ihnen behauptete Sachverhalt - einer politischen Verfolgung - aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründen aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Sie führten nun in Ihrem jetzigen Verfahren erneut Ihre politische Vergangenheit ins Treffen, weshalb Sie von der Polizei verfolgt und erpresst wurden. Da Sie sich jedoch in der ersten Einvernahme lediglich auf Ihre Probleme hinsichtlich Ihrer Drogensucht gestützt haben, gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie mit Ihrer politischen Vergangenheit Ihr Vorbringen erneut steigern wollten.
Da Ihr Sohn und Ihre Tochter ohne Probleme im Heimatland leben können, war eine politische Verfolgung bzw. Rache wegen Ihrer Vergangenheit nicht glaubhaft. Einerseits gaben Sie an, man hätte Ihrem Bruder eine Waffe untergeschoben, um sich so an Sie zu rächen und andererseits haben Sie jedoch Ihren Sohn bei der ersten Einreise in Österreich im Heimatland zurückgelassen bzw. beschloss Ihr Sohn bei Ihrer zweiten Ausreise, im Heimatland zu bleiben.
Wäre Ihre persönliche Situation im Heimatland wirklich dadurch geprägt, dass sich die polizeilichen Strukturen sich an Ihnen wegen Ihrer politischen Vergangenheit rächen wollten, so wäre Ihr Sohn im Heimatland dadurch gefährdet, dass über Ihren Sohn auf Sie ein gewisser Druck ausgeübt werden könnte, weshalb Ihr Sohn im Heimatland auch nicht sicher wäre und wäre somit die Ausreise für Ihren Sohn auch unumgänglich. Da sich Ihr Sohn jedoch entschlossen hatte, im Heimatland zu blieben, wurde der Eindruck der erkennenden Behörde, dass Sie ein Konstrukt vorbrachten, verstärkt.
Ihre Angaben zu den Forderungen der Polizei und deren Geldforderungen waren unter Betrachtung der Gesamtsituation sehr vage gehalten und war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft festzustellen, warum Sie nun gezwungen gewesen wären, ein Geld an die Polizei zu bezahlen. Überprüfungen Ihrer Person, zumal Ihre Drogenabhängigkeit amtsbekannt war, entsprechen reinen Routineermittlungen, die auch in Österreich durchgeführt werden. Warum Sie aber nun plötzlich gezwungen gewesen wären, Geld an die Polizei zu bezahlen, konnten Sie aufgrund Ihrer vagen Angaben nicht glaubhaft darlegen.
Selbst das Schreiben Ihres Zeugen XXXX war sehr vage gehalten, führte Ihr Zeuge auch die Übergabe des Geldes an die Polizei nicht an und war diesem Schreiben auch nicht glaubhaft bzw. plausibel zu entnehmen, warum Sie nun gezwungen gewesen wären, die geforderte Summe sofort an die Polizei zu bezahlen und führte der angebliche Zeuge in dem Schreiben nur Ihre persönliche Angaben hinsichtlich Ihrer politischen Verfolgung und der Verfolgung der Familienmitglieder an, weshalb der Eindruck entstand, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, weshalb von einer Einvernahme des Zeugen in Georgien! - wie von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter beantragt - Abstand genommen wurde.
Sie konnte nicht glaubhaft darlegen, warum Sie nun sofort beschlossen hätten, eine derart hohe Geldsumme an die Polizei zu bezahlen, zumal die Polizisten Ihrer Forderung mit keiner einzigen Handlung bzw. entsprechenden Drohung Nachdruck verliehen haben.
Ihre Angaben entsprechen keinesfalls mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen, da Sie ansonsten zuerst einmal die Hilfe der Kontaktpersonen Ihrer Schwester in Anspruch genommen hätten, bevor Sie eine derartige hohe Geldsumme - die nur aufgrund einer Hypothek aufgebracht werden konnte - bezahlt hätten.
Aufgrund der o.a. Ausführungen waren für die erkennende Behörde eine Verfolgung Ihrer Person weder aus politischen Gründen noch aufgrund Ihrer Drogenabhängigkeit glaubhaft nachvollziehbar und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen."
Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2:
"...
Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Folgeantrag am 18.10.2013 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Ihre "alten" Fluchtgründe weiterhin aufrecht bleiben würden. Zu Ihren "neuen" Fluchtgründen führten Sie aus, dass es in Ihrem Heimatland Leute geben würde, welche Sie dort nicht leben lassen wollen. Sie wären nach Ihrer Abschiebung aus Österreich in Ihr Heimatland, eine Woche nach Ihrer Rückkehr telefonisch von einem unbekannten Mann kontaktiert worden. Dieser hätte mit Ihrer Mutter gesprochen und ihr mitgeteilt, dass deren Schwiegersohn wieder da wäre und er soll die Leute treffen, ansonsten würde sich die Sache schlecht weiterführen. Noch am selben Tage wären 2 Ihnen unbekannte Männer zu Ihnen nach Hause gekommen. Ihre Mutter hätte mit diesen Personen gesprochen. Die beiden unbekannten Männer hätten Ihrer Mutter gedroht, dass diese Ihren Gatten umbringen würden. In weiterer Folge würden diese Männer Ihren Sohn zerfleischen und die Leiche in einem Müllsack zu Ihnen nach Hause bringen.
Ihr Gatte wäre seit diesem Tage nicht mehr nach Hause gekommen und Sie würden nicht wissen, wo er sich aufhalten würde.
Sie hätten diese Männer, niemals gesehen.
Dies wären Ihre neuen Fluchtgründe. Andere Gründe hätten Sie nicht vorzuweisen.
Am 14.09.2016 führten Sie vor dem BFA XXXX Ihre Flucht mit anderen Gründen aus.
Ihre diesbezüglichen Aussagen, zeigen widersprüchliche Angaben, zu denen, welche Sie in der Erstbefragung, vom 18.10.2013 ausführten.
Sie führten in der Einvernahme aus, dass Ihr Gatte nach Ihrer Rückkehr (Anm. Abschiebung aus Österreich im Februar 2013) von Polizisten in Zivil angehalten worden wäre. Es hätte den Versuch gegeben Ihrem Gatten Drogen unterzuschieben.
Dies sei diesen Personen jedoch nicht gelungen, da Ihre Schwiegermutter und Ihre Schwägerin aus dem Fenster gesehen hätten. Ihr Mann hätte daraufhin flüchten können (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.9, vom 14.09.2016).
Bemerkenswert ist, dass Ihr Gatte in dessen Erstbefragung, als auch in dessen Einvernahme ausführte, dass er von 3 Polizeibeamten angesprochen worden wäre. Ihr Gatte hätte in ein Auto einsteigen müssen und die Polizeibeamten wären mit Ihrem Gatten ins Krankenhaus gefahren, zwecks Durchführung einer Blutabnahme, da die Beamten vermutet hätten, dass Ihr Gatte drogenabhängig sei. Ihr Gatte führte in weiterer Folge aus, dass seine Schwester einen Bekannten, welcher Politiker sei telefonisch kontaktiert hätte und daraufhin sei dieser zu gekommen und hätte mit den Polizisten gesprochen. Ihr Gatte sei danach nach Hause gefahren (vgl. Erstbefragung, S. 9, vom 14.09.2016).
Erstaunlich ist, dass Ihr Gatte in dessen Einvernahme, diese Situation jedoch wieder anders darstellte, als von ihm in der Erstbefragung angegeben. Ihr Gatte führte, dazu aus, dass er aus dem Auto gesprungen wäre, nachdem die Beamten ihn mit einer Durchsuchung seiner Person gedroht hätten. Ihr Gatte hätte sich in der Wohnung seiner Schwester versteckt gehalten. Ihre Schwägerin hätte den stellvertretenden Bezirkshauptmann kontaktiert und dieser sei zur Wohnung Ihre Schwägerin gefahren und hätte mit den Polizisten gesprochen. Der stellvertretenden Bezirkshauptmann, sei nach dem Gespräch in die Wohnung zu Ihrem Gatten gegangen und hätte ihm mitgeteilt, entweder würde die Polizei ihn festnehmen oder er würde 10 000 Dollar bezahlen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Gatten, S.9 -10, vom 21.04.2015).
Sie führten in Ihrer Einvernahme immer wieder aus, dass man Ihrem Gatten immer wieder Drogen unterschieben hätte wollen.
Ihr Gatte führte dies mit keinem Wort in dessen Einvernahme aus.
Unglaubwürdig erscheinen Ihre Ausführungen zu Ihrem Schwiegervater, wo Sie erklärten, dass dieser von der Polizei festgenommen worden wäre. Ihr Schwiegervater sei alkoholisiert gewesen und hätte gegen Ihren Mann aussagen sollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.9, vom 14.09.2016).
Ihr Gatte erklärte in seiner Einvernahme, dass sein Vater von Beamten zusammengeschlagen worden wäre. Eine Festnahme seines Vaters in alkoholisierten Zustand führte er mit keinem Wort ins Treffen. Ihr diesbezügliches Vorbringen zeigt sich wie in den anderen erwähnten Ausführungen als widersprüchlich zu den Ausführungen Ihres Gatten.
Es lässt sehr den Anschein, dass Sie und Ihr Gatte sich an einer konstruierten Geschichte bedienten, leider haben Sie sich nicht gut abgesprochen. Sollten diese Vorfälle wirklich passiert sein, so kann sich eine Person an genaue Details erinnern und diese auch nach Jahren wiedergeben. Dies war in Ihren Ausführungen, als auch in den Ausführungen Ihres Gatten nicht der Fall.
In Ihrer Erstbefragung führten Sie die Verfolgung Ihrer Familie ins Treffen. Die Aussage, dass die Personen Ihren Sohn "zerfleischen" und in einem Müllsack zu Ihnen nach Hause schicken würden, erscheint lediglich zur Steigerung Ihres Vorbringens, zumal sich Ihr Sohn seit der Abschiebung im Februar 2013, bei Ihrer Mutter in XXXX/Georgien weiterhin aufhält und auch regelmäßig die Schule besucht.
So verhält sich eine Mutter nicht. Sollte es wirklich Gründe geben für eine Verfolgung Ihrer Familie, so lässt man sein Kind nicht in dem Gefahrenbereich. Ihr Sohn besucht laut Ihren Ausführungen die
12. Klasse in der Schule in XXXX und Fußball spielt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.6, vom 14.09.2016).
Ihr Sohn wurde 2016, 18 Jahre alt. Sie wurden im Oktober 2013 bei einer illegalen Tätigkeit in Österreich aufgegriffen. Seit diesem Zeitpunkt befinden Sie sich wieder in Österreich und haben Ihren damalig minderjährigen Sohn, bei Ihrer Mutter zurückgelassen.
Es sind nun 3 Jahre vergangen von Ihrer Erstbefragung zu dem gegenständlichen Antrag, bis zu Ihrer Einvernahme vor dem BFA. Sie führten keine Übergriffe gegen Ihre Familienmitglieder ins Treffen. Es lässt deshalb den Anschein, dass Ihre Kinder und Ihre Mutter in Ihrem Heimatland einem normalen Leben nachgehen.
Da Ihr Sohn und Ihre Tochter ohne Probleme im Heimatland leben können, war eine Verfolgung bzw. Rache wegen Ihrem Gatten nicht glaubhaft. In der Annahme, es würde Druck auf Ihren Sohn ausgeübt werden, so wäre eine neuerliche Ausreise unumgänglich. Da sich Ihr Sohn jedoch entschlossen hatte, im Heimatland zu bleiben und auch weiterhin wie bereits erwähnt die Schule besucht, wurde der Eindruck der erkennenden Behörde, dass Sie ein Konstrukt vorbrachten, noch mehr verstärkt.
Befragt von der Einvernahmeleiterin, ob Sie von Seite der georgischen Regierung verfolgt oder bedroht worden wären, verneinten Sie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.8, vom 14.09.2016).
Sie beziehen sich auf in Ihrem Vorbringen auf die Fluchtgründe Ihres Gatten, eigene Gründe führten Sie nicht ins Treffen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.10, vom 14.09.2016). Da Ihrem Gatten bereits die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann auch die von Ihnen vorgebrachten Gründe keine Glaubwürdigkeit ausgesprochen werden.
Aufgrund der o.a. Ausführungen waren für die erkennende Behörde eine Verfolgung Ihrer Person bzw. Ihres Gatten, nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen.
Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Ebenso stellte die bB fest, dass in Georgien ein Drogenersatzprogramm existiert.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf den bisherigen Verfahrenshergang und das bisherige Vorbringen der bP verwiesen und verwies im Wesentlichen darauf, dass in Georgien Substitol, welches die bP1 benötige, da sie Methadon und Bupreorphin nicht vertrage nicht zur Verfügung steht.
In Bezug auf bP wurde die "Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis beantragt, dass der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Suchterkrankung (Polytoxomanie) in Verbindung mit einer Hepatitis C Erkrankung und einer Medikamentenintoleranz leidet, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien mangels Therapierbarkeit dort in eine unmenschliche Lage gebracht werde.
Zum Nachweis, dass die bP von den georgischen Sicherheitskräften zur Bezahlung von Geld genötigt worden sei, werde die Einvernahme des Zeugen XXXX beantragt.
Die bP hätten sich von 2005 - 2013 durchgehend mit einer fünfmonatigen Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten.
I.4.1. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an den Verbindungsbeamen in Georgien gerichtet, welche ergab, dass laut Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums im Rahmen des georgischen Drogenersatzprogramms Methadon hydrocloride und Com.
Drug-Buprenorphine, Naxalone angeboten wird. Substitol (Wirstoff: Morphinsulfat-Pentanhydrat) sei in Georgien nicht erhältlich. Es gibt jedoch 2 Medikamente, nämlich Rumorf-10 und Rumorf-15 in Injektionsampullen, welche den Wirkstoff Morphinsulfat-Pentanhydrat enthalten und in Georgien offiziell zugelassen sind.
I.4.2. Das oa. Ermittlungsergebnis wurde der bP zur Kenntnis gebracht, worauf sie die Das Schreiben eines Allgemeinmediziners vorlegte, wonach sich die bP seit Juli 2014 im Substitutionsprogramm befinde. Eine Umstellung auf Subutex, Buprenorphin sei medizinsich nicht sinnvoll. Methadon könnte vorsichtig versucht werden. Eine Substitution mit Injektionslösungen ist "medizinisch nicht sinnvoll und eher kontraindiziert".
II. 5. Am 12.11.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben (im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die bP ziffernmäßig umgekehrt genannt im Vergleich mit dem übrigen Erkenntnis, Tippfehler wurden korrigiert):
"...
RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift und den ergänzenden Schriftsatz Ihres Anwaltes ergänzen?
P2: Ja, das stimmt. Ich muss Substitol jeden Tag einnehmen. Ich bin davon abhängig, ich muss es nehmen ob ich will oder nicht. Ich vertrage es so gut, dass es mich im täglichen Leben nicht beeinträchtigt. Ich kann alles machen was man so machen kann, ich könnte auch Arbeiten. Ich darf leider nicht Arbeiten aber ich helfe wo ich helfen kann. Ich beaufsichtige die Kinder meines Schwagers und bringe sie auch zum Kindergarten.
P1: Ich habe einen Stent bekommen. Es handelt sich um die Sachen die bereits bekannt sind und sich im ärztlichen Befund vom 08.11.18 wiederfinden. Aktuell habe ich am 18.11.18 einen Termin für meine Gelenkprobleme und ich beginne eine Schulter - und Hüfttherapie, ich habe starke Schmerzen. Am 28.11.18 habe ich einen Termin beim Kardiologen wegen meiner Herzprobleme. Alle 6 Monate muss ich regelmäßig zur Lungenkontrolle gehen damit sich mein Zustand nicht verschlechtert.
RI: Ist eine Krankheit dabei die in Georgien nicht behandelbar ist?
P1: Ich kann darüber nichts sagen, da ich diese Krankheiten in Georgien noch nicht hatte. Ich habe die Krankheiten nach meiner Abschiebung bekommen. Ich bin mit schweren Depressionen nach der Abschiebung wieder eingereist. Seit 2005 hatte ich keine Berührungspunkte mehr mit dem georgischen Gesundheitswesen. Seit 2007 habe ich die ersten Probleme. Ich hatte eine starke Anämie und wurde bewusstlos. Ich kam dann ins Spital und seitdem habe ich die Probleme bekommen.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P: Mein Vater ist in Georgien verstorben und unser Sohn hat dort geheiratet.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P1: Wir leben alleine. Mein Bruder lebt hier, seine Frau ist Österreicherin.
P2: Ich passe auf die Kinder auf, während mein Schwager arbeiten geht.
RI: Sind Sie von Ihrem Schwager bzw. Schwägerin in einer Weise abhängig?
P1-P2: Ja, wir sind von ihnen abhängig. Die Mutter meiner Schwägerin hilft uns auch.
Nachgefragt geben wir an, dass wir Geld bekommen und sie helfen uns in jeder Hinsicht.
RI: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
P1-P2: Wir haben keine Verwandten mehr außer der Familie des Schwagers. Wir haben viele Freunde hier, nicht nur Georgier, auch sehr viele Österreicher und andere Nationalitäten. Wir haben 5 Jahre in einer Bäckerei gearbeitet und haben aus dieser Zeit viele Bekannte.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Nix perfekt.
P2: Nicht perfekt aber schon.
RI an P1: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie nach Linz gekommen?
P1: Mit Zug.
RI an P2: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P2: Gestern, in Apotheke dann Radfahren. Später fahren zu meinem Bruder. Später nehmen Papiere und gehen zu Hause.
Mit Dolmetscher:
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1 - P2: Wir haben beide die Sprachprüfung A2 aus 2012 abgelegt.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1: Ich gehe regelmäßig mit meiner Schwägerin zu den Kindern aus Afrika und machen mit diesen verschiedene Sachen und besuchen Veranstaltungen, wir basteln etc.
P2: Wie ich schon sagte würde ich sehr gerne Arbeiten, ich habe schon 5 Jahre in einer Bäckerei gearbeitet und gestern habe ich von einem serbischen Bekannten ein Angebot bekommen, dass ich in seiner Bäckerei arbeiten könnte, wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekäme. Ich helfe meiner Schwägerin bei verschiedenen Veranstaltungen und bei deren Organisation.
RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt (Frage wird erklärt)?
P2 - P1: Jeder von uns hat 365 Euro Sozialhilfe. 2-mal im Jahr bekommen wir 150 Euro für die Bekleidung.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1: Ich habe hier sehr viel gearbeitet und zwar unter Tags in der Bäckerei und in der Nacht habe ich in einem Restaurant die Küche gemacht. Ich könnte auch in einer Schule die Jause für die Kinder vorbereiten. Als Putzfrau könnte ich auch arbeiten.
P2: Ich bin Bäcker, in der Saison arbeite ich auch, jetzt fällt die Schneeräumung an. Mein Schwager ist Tischler und ich helfe ihm auch in seiner Werkstatt. Ich kann auch körperliche Arbeiten machen zB auf Baustellen.
RI erörtert Strafregisterauszüge.
P1: Ich bin unbescholten.
RV: Die Verurteilungen des P2 müssten schon getilgt sein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1- P2: Nein.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Zu meiner Tochter, wir telefonieren, auch mit meiner Mutter.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P2: Ich hatte bis jetzt noch nie Gelegenheit dem Gericht etwas sagen zu dürfen und würde gerne was sagen. Wir sind seit 14 Jahren hier und ganz ehrlich gesagt verbindet uns kaum noch etwas mit Georgien. Ich kann mir überhaupt nicht mehr vorstellen, dort zu leben. Wenn ich auch Arbeiten dürfte dann würde ich beweisen, dass ich viel Nützliches für die Gesellschaft bringen kann. Es ist sehr mühsam, seit so vielen Jahren in Ungewissheit zu leben und ohne Perspektive in die Zukunft. Seitdem wir die Ladung bekommen haben habe ich nicht mehr geschlafen, weil die Entscheidung so viel Gewicht für unser weiteres Leben hat. Ich möchte endlich ein stabiles Leben führen. Ich bin mit 28 Jahren hergekommen und jetzt bin ich 43 Jahre. Ich bin schon Großvater, unser Enkel ist 6 Jahre alt. Ich möchte ein normales, geregeltes Leben führen. Ich möchte endlich Klarheit haben.
P1: Was mich betrifft, ich habe die ganzen 14 Jahre hier nichts angestellt und werde mich in der Zukunft auch bemühen, so viel wie möglich hier beizutragen und möchte arbeiten gehen.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P2
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P2: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P2: Damals sind wir wegen eines Problems ausgereist und dann wurden wir sozusagen abgeschoben. Ich war damals in XXXX gemeldet. Ich habe ganz normal gelebt.
(die Frage wird wiederholt und konkretisiert).
Ich bin in Georgien nach der Abschiebung angekommen, ohne Papiere und habe auch keine Medikamente bekommen.
(RI weist die P daraufhin, dass sie nicht das Vorbringen wiederholen soll, sondern Argumente gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen soll)
Das Problem mit der Polizei hatte ich tatsächlich deshalb reiste ich aus. Auch kann ich das Substitol dort nicht bekommen. Ich habe die Probleme deshalb bekommen da ich von Österreich aus keine Arztbestätigung bekam, sonst hätte ich auch gar keine Probleme bekommen. In Georgien hatte ich Drogen mit, das war für mich schlimm, aber ich habe nichts dafür gekonnt. Normalerweise hätte man mir von Österreich aus was mitgeben sollen. Sonst hätte ich dieses Problem vielleicht nicht bekommen und wäre nicht hier.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P2: Ich habe wieder Angst vor der dortigen Polizei. Noch dazu wenn die Leute aus Europa zurückkehren, weil sie abgeschoben wurden, werden diese in Georgien immer schief angesehen und die Polizei überprüft sie oft. Ich habe nichts mehr in Georgien, wir haben schon alles verkauft. Ich habe keine Lebensgrundlage dort.
RI: Sind Sie in Georgien vorbestraft bzw. ist ein Strafverfahren gegen Sie anhängig?
P2: Nein.
RI: Sie gaben an, in Georgien politisch tätig gewesen zu sein. In welcher konkreten Form waren Sie tätig?
P2: Ja, das war früher. Ich war kein Politiker aber ich habe den Politikern geholfen, für die damalige Partei habe ich Aufträge übernommen. Ich meine die Partei Agordzineba, ich habe Jus studiert.
RI: Warum sollten die gegenwärtigen Machthaber wegen ihrer etliche Jahre zurückliegenden behaupteten politischen Tätigkeit etwas gegen Sie haben?
P2: Das weiß ich jetzt nicht, ich glaube nicht, ich kann dazu nichts sagen. Die politische Situation ist jetzt auch eine Katastrophe, aber anders.
RI: Seit wann sind Sie drogenabhängig?
P2: Seit ca. 10 Jahren.
RI: Seit wann sind sie in einer Drogenersatztherapie?
P2: Seit 6 Jahren.
RI: Wo nahmen Sie nach Ihrer Abschiebung nach Georgien Unterkunft?
P2: Zuerst war ich bei meiner Schwester, als ich dann dieses Problem bekam, nach ca. 1 Woche war ich mal bei einem Cousin dann wieder bei anderen Verwandten. Ich war in verschiedenen Orten aufhältig. Offiziell war ich bei meiner Schwester gemeldet gewesen.
RI: Nahmen Sie diese zusammen mit ihrer Gattin?
P2: Nein, nur ich. Meine Frau brauchte Ruhe, es ging ihr schlecht. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau mal bei ihrer Mutter, mal bei unserem Kind war. Das war von Beginn an, weil die Geschichte schon am Flughafen begann.
RI: Sie berichten vor der bB von einem Kontakt mit Polizisten, die versucht hätten, ihnen Drogen zu unterschieben. Wann haben sie in ihrem Leben diese Polizisten zum ersten Mal gesehen?
P2: Das war ca. nach 3 bis 4 Tagen, nach meiner Ankunft. Ich war Zigaretten kaufen und damals wohnte ich bei meiner Schwester, genaues Datum kann ich nicht sagen, die Probleme begangen sofort, es ging mir körperlich sehr schlecht, wegen des Entzuges.
RI: Beschreiben Sie, wie viele Polizisten damals anwesend waren, und wo sie und sich die anderen Polizisten befanden.
P2: Ich bin von meiner Schwester, bei der ich wohnte runtergegangen um Zigaretten zu kaufen, es sind ca. 30 Meter bis zum Geschäft. Ein grauer Mercedes blieb stehen. Es waren 3 Personen darinnen. Die Polizisten stiegen aus und hielten mich auf. Sie sagten, sie wären von der Polizei aber zeigten keine Ausweise her. Sie forderten mich auf in das Auto zu steigen und begangen mit mir zu Reden. Von Anfang an habe ich gespürt, dass sie wussten, dass ich aus Europa zurückkam. Sie waren sehr zynisch und versuchten mich mit ihren Aussagen auf mich psychischen Druck auszuüben. Es ging mir schon schlecht und hatte Entzugserscheinungen. Sie sagten mir, sie wollen mich mitnehmen und einen Drogentest machen. Gleichzeitig sagten sie, sie wüssten dass ich schon mit Drogen eigereist bin und haben sie damit versucht mich zu erpressen und haben angedeutet, wenn ich ihnen Geld gebe, 10.000 Dollar, dann würden sie mich in Ruhe lassen. Sie meinten, dass sie genug Fakten und Beweise haben mich hinter Gitter zu bringen. Das war für mich schrecklich, es ging mir so schlecht. Das war ganz in der Nähe des Hauses meiner Schwester. Eine Person war am Steuer, eine Person am Beifahrersitz und neben mir war ein Polizist und bei der anderen Seite war niemand. Ich öffnete die Autotür und sprang aus dem Auto und lief zu meiner Schwester. Ich sperrte dort die Türe zu. Ich bat meine Schwester mir zu helfen. Meine Schwester arbeitete damals für die jetzige Regierungspartei und hatte gute Kontakte. Es kam dann ein Freund von ihr und ich habe diesem alles was mir passierte erzählt. Ich bat ihn um Hilfe. Dieser hatte viele Bekannte bei der Polizei und hat sich erkundigt und über ihn habe ich ausrichten lassen, dass ich noch Zeit brauche um die 10.000 Dollar aufzutreiben, ich wusste noch nicht wie, wusste aber dass sie mich verhaften würden, wenn ich nicht zahle. Ich habe versucht das Geld zusammen zu bekommen. 3000 Dollar habe ich ihnen, über diesen Freund meiner Schwester, gegeben. Gleichzeitig versuchte ich wieder nach Ausreden zu suchen. Ich reiste in die Ukraine, ich versuchte mich dort wenig aufzuhalten. Ich hatte auch Angst, dass ich aus Georgien nicht wegfliegen darf. Als ich aber in der Ukraine, am Flughafen war, sagten sie mir, dass ich nicht einreisen darf und sie schickten mich nach 3 Tagen wieder zurück nach Georgien. Ich versuchte weiter das Geld aufzutreiben und die Mutter meiner Frau gab ihre Wohnung als Pfand her. Sie hat dann 7000 Dollar gehabt und uns gegeben. Diese 7000 Dollar gaben wir dem Freund meiner Schwester welcher dieses den Polizisten gab. Dieser Freund war eine Garantie für mich, dass ich nicht verhaftet werden würde, solange ich das Geld nicht zusammen habe. Als ich die Summe bezahlte kaufte ich ein Flugticket nach Minsk und bin über Lettland weitergereist. Nach vielen Hindernissen und Ländern bin ich dann im Mai, in Österreich, eigereist. Ich schwöre Ihnen, dass ich dort nichts gemacht habe, es ist die Wahrheit.
RI: Wann und wie hat ihr Gattin von ihren Problemen nach Ihrer Abschiebung erfahren?
P2: Sie hat das am Flughafen gesehen, auch unser Kind war dabei. Ich wurde in einen Extraraum gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass sie auch schon in Georgien von den weiteren Problemen wusste.
RI: Sie brachten beim BFA vor, dass gegen Ihren Schwager ein Strafverfahren anhängig ist. Wissen Sie über den gegenwärtigen Stand der Dinge Bescheid?
P2: Nein, mein Bruder. Jetzt ist er mit seiner Familie in Polen und hat ein Arbeitsvisum bekommen, auch meine Mutter ist bei ihnen. Seit 2009 leben sie alle in Polen.
RI: Die Gründe, welche sie anlässlich Ihrer ursprünglichen Ausreise und Antragstellung am 26.2.2005 vortrugen, wurden mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.5.2012, XXXX rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert.
P2: Ja.
RI: Eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil und Arbeitsweise werden erörtert) ergab, dass in Georgien Drogenersatzprogramme existieren, in diesen sind keine Medikamente enthalten, welche jenen Wirkstoff enthalten, der sich im Medikament Substitol befinden. Es gibt in Georgien jedoch zwei registrierte -uns somit legal beziehbare-Medikamente, welche diesen Wirkstoff enthalten.
P2: Ich weiß das nicht.
Fragen des RV:
RV: Haben Sie schon einmal ein anderes Drogenersatzmedikament, in Österreich, bekommen?
P2: Nein.
RV: Soweit ich weiß sind Sie einmal ins Krankenhaus eingeliefert worden?
P2: Auf manche Medikamente zeigte ich eine Reaktion zB Subotex, es musste die Rettung geholt werden, ansonsten wäre ich gestorben.
RV: Welche Beschwerden hatten Sie genau?
P2: Ich konnte nicht atmen und hatte das Gefühl innerlich zu verbrennen.
RV: Sie sind am 17.03.05 mit einer Psychose ins LKH Klagenfurt eingeliefert worden, welche Medikamente haben Sie dort bekommen?
P2: Ich war in Schubhaft und bekam diesen Anfall. Ich habe mir die Venen angeschnitten. Ich war damals in Hungerstreik und nach 10 Tagen war ich psychisch so fertig, dass ich mir etwas angetan habe.
RI wiederholt die Frage des RV.
P2: Das weiß ich nicht.
RV: Haben Sie mit Methadon Erfahrung?
P2: Ja, im Gefängnis bekam ich es, es ging mir schlecht, ich bekam keine Luft.
Keine weiteren Fragen des RV.
Befragung der P1:
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P1: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P1: Ich kann nur sagen, dass mein Mann diese Geschichte erzählt, vielleicht sieht es aus der Ferne anders aus, aber wie wir die Realität erlebten war es sehr belastend.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Das habe ich schon einmal durchgemacht. Es wurde angeklopft, wir wurden abgeholt, am nächsten Tag wachten wir in Tiflis auf und dann passierte diese Geschichte. Ich bin nicht über die Details informiert was meinen Mann betrifft. Nach meiner Rückkehr war ich in einem sehr schlechten Zustand und habe die Herzprobleme bekommen. Jetzt bin ich auch sehr empfindlich, sobald Stresssituationen sind habe ich Probleme mit dem Herzen und mit meiner Lunge. Mein Mann versucht mich deswegen ein bisschen zu verschonen und ich kann nur sagen, dass ich es nicht überleben würde noch einmal so etwas zu erleben.
RI: Wo nahmen Sie nach Ihrer Abschiebung nach Georgien Unterkunft?
P1: Bei meiner Mutter.
RI: Wohnten Sie dort zusammen mit ihrem Gatten?
P1: Ja, bis er die Probleme bekam, dann musste mein Mann weg und ich blieb bei meiner Mutter. Ich war auch bei anderen Verwandten und bei meinem Kind. Ich war auch unterwegs.
RI: Wann haben Sie von den Problemen Ihres Gatten erfahren?
P1: Nach 1 Woche hatte er schon ernste Probleme. Ich wusste davon aber nicht alle Einzelheiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich wusste, dass es Telefonate gab und dass man von ihm Geld verlangte. Damals dachte ich es ging um 10.000 Lari aber erst hier habe ich erfahren, dass es um 10.000 Dollar ging. Die Polizei verlangte das von ihm.
RI: Wissen Sie ob er die Summe bezahlt hat?
P1: Ja, das hat er.
RI: Seit wann ist ihr Gatte drogenabhängig?
P1: Schon sehr lange, ich weiß nicht genau. Es war erst in Österreich.
RI: Ihr ursprünglicher Antrag wurde mit Erk. des AsylGH vom 3.9.2013, XXXX rechtskräftig abgewiesen.
P1: Ja, aber als wir zurückkehrten hatten wir wieder Probleme, es war etwas Anderes.
Fragen der RV:
RV: Wissen Sie mit welchem Medikament Ihr Mann behandelt wird?
P1: Er nimmt Substitol ein.
RV: Hat Ihr Mann Erfahrungen mit anderen Medikamenten gemacht?
P1: Einmal nahm er ein anderes Medikament. Es ging ihm dann seht schlecht, ich habe die Rettung angerufen und er wurde gerettet, er bekam Infusionen, er blieb damals auch im Spital. Ob er sonst noch etwas Anderes einnahm weiß ich nicht.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.
Ergänzend hierzu wird Ihnen mitgeteilt, dass die Republik Österreich zwischenzeitig davon ausgeht, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Wollen Sie sich hierzu äußern?
RV: Ich verweise auf die Seiten des LIB 51 f. daraus ergibt sich, dass das allgemeine Drogenersatzprogramm bevorzugt HIV Patienten, eine bestimmte Anzahl an sozial -schwachen Familien, Patienten zwischen 18 und 25 Jahren und Veteranen der militärischen Aktivitäten angewendet wird. Zusätzlich wird eine Zuzahlung von 150 GEL pro Monat verrechnet. Die P zählt einerseits nicht zu diesen Personengruppen und andererseits sind die vom österreichischen Verbindungsbeamten vorgeschlagenen Ersatzmedikamente aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit bei der P nicht zielführend. Es kann bei der P sogar zu lebensbedrohenden Erstickungsanfällen kommen. Die Medikamentenunverträglichkeit bezieht sich auf Subotex und Methadon, eine vorgeschlagenen Substitution mit Rumorf- Injektionslösungen ist laut behandelnden Arzt kontraindiziert.
Nach der langjährigen Krankengeschichte der P ergeben sich auch psychiatrische Diagnosen darunter auch eine Psychose, die im Jahr 2005 in einem Bericht des LKH Klagenfurt aufscheint.
Es wird das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Suchtmittelwesen beantragt. Zum Beweis dafür, dass die P im Falle einer Rückkehr bei den aktuellen, in Georgien erhältlichen Substitutionen, in eine gesundheitlich, schwierige bis lebensbedrohende Lage kommen würde.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen;
P1: Es gibt in Georgien viele Vertretungen und es steht fest, dass solche Sachen in Georgien passieren können. Wir verlangen nicht zu Viel. Ich weiß nicht was an unserem Vorbringen unglaubwürdig sein soll.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP sind jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Die gemeinsame Tochter der bP ist verheiratet und lebt mit deren Familie in Georgien. Der gemeinsame Sohn lebt seit der Abschiebung im Februar 2013 in Georgien, bei der Mutter von bP2.
Die bP lebten seit ihrer Abschiebung bis zur neuerlichen Ausreise in Georgien und warne sichtlich in der Lage ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Ihre Eltern der bP2, die beiden Kinder sowie verschiedene Verwandte leben in Georgien.
Die bP leiden an keiner Erkrankung, welche im Lichte der ihnen in Georgien offenstehenden medizinischen Versorgung zu einem qualvollen Zustand oder zu einer unmittelbaren Bedrohung des Lebens führen würde.
Familienangehörige und Verwandte leben nach wie vor in Georgien.
Der Bruder der bP2 lebt mit seiner österreichischen Gattin im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Eine außergewöhnlich intensive Beziehungsintensität oder ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Bruder und dessen Familie, welche einen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet gebieten würde, war nicht festzustellen.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit der rechtswidrigen Rückkehr nach ihrer Abschiebung ca. 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und sind in der Lage, sich in deutschen Sprache zu artikulieren.
Die bP2 ist strafrechtlich bescholten.
bP1 wurde vor der Abschiebung wiederholt delinquent, seit der neuerlichen rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet wurde sie nicht mehr straffällig.
Vor der Abschiebung hielten sich die bP ca. 8 Jahre im Bundesgebiet auf. Nachdem ihre damaligen Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden, entsprachen sie ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen nicht und verharrten in diesem rechtswidrig, bis sie abgeschoben wurden.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Wenn die bB davon ausgeht, dass in jenem Teil Georgiens, der von der Zentralregierung kontrolliert wird, von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen, in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen ist, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, darüber hinaus davon auszugehen ist, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden, so schließt sich das ho. Gericht dieser Einschätzung der bP an.
II.1.2.2. Im Detail geht das ho. Gericht von Folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).
Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).
Quellen:
* Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622 , Zugriff 26.3.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 9.4.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , 26.3.2018
* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true , Zugriff 26.3.2018
* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):
Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true , Zugriff 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html , Zugriff 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians
In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html , Zugriff 26.3.2018
* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,
http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt , Zugriff 26.3.2018
* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,
http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html , Zugriff 26.3.2018
Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).
Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).
Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):
Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).
Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0 , Zugriff 6.6.2018
* Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search , Zugriff 12.4.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 9.4.2018
* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 6.6.2018
* GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal , Zugriff 9.4.2018
* Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/ , Zugriff 12.4.2018
* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/ , Zugriff 9.4.2018
* Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis,
https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis , Zugriff 9.4.2018
Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).
Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).
Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "XXXX" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).
Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html , Zugriff 17.4.2018
* Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/ , Zugriff 7.6.2018
* Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789 , Zugriff 7.6.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 9.4.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , 17.4.2018
* JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350 , Zugriff 7.6.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html , Zugriff 7.6.2018
Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).
Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).
Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).
Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).
Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html , Zugriff 18.4.2018
* Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding , Zugriff 18.4.2018
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html , Zugriff 17.4.2018
* NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political Presentation_ENG_version final.pdf, Zugriff 18.4.2018
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html , Zugriff 23.5.2018
Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017).
Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017).
Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html , Zugriff 6.6.2018
* PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia,
http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf , Zugriff 18.4.2018
Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).
Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017).
Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).
Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017).
Quellen:
* CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report , Zugriff 18.4.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 19.4.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , 18.4.2018
* GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report,
https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia , Zugriff 18.4.2018
* TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO , Zugriff 18.4.2018
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017).
Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).
Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018).
Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 19.4.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , 19.4.2018
Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017).
NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender,
http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng , Zugriff 23.5.2018
* PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati , Zugriff 19.4.2018
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017).
Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018).
Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017).
In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018).
Quellen:
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html , Zugriff 23.5.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , 23.5.2018
* HRC - Human Rights Center (2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017,
http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual report 2018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018
* PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia,
http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf , Zugriff 19.4.2018
Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 11.12.2017). Allerdings gab es Berichte, dass einige Regierungsvertreter und Unterstützer der Regierungspartei politische Oppositionelle sowie Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder unter Druck setzten, auch durch Überwachungsmaßnahmen sowie durch angedrohte oder tatsächliche Entlassung. 2017, insbesondere während des Wahlkampfes vor den Kommunalwahlen im Oktober, gab es Berichte über Gewalt, Einschüchterung und Schikanierung von Vertretern der Oppositionsparteien sowie tatsächlichen oder angedrohten Kündigungen von Unterstützern der Opposition (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 23.5.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html , Zugriff 23.5.2018
* HRC - Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017,
http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual report 2018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html , Zugriff 23.5.2018
Die Inhaftierungsrate (257 pro 100.000 Einwohner) ist hoch. Die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge sind in fast allen Einrichtungen nach wie vor begrenzt. Im März 2017 verabschiedete das Parlament in erster Lesung ein Gesetzespaket, das eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der Situation der Häftlinge vorsieht. Beispielsweise eine neue Einrichtung zur Vorbereitung der Häftlinge auf die Freilassung, verstärkte Nutzung von Hausarrest als Alternative zur Haft und Möglichkeiten der Hochschulbildung für Häftlinge mit geringem Risiko (EC 9.11.2017).
Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z.B. UNHCR) entsprechen die Haftbedingungen grundsätzlich den Standards (z.B. Zellengröße, Sauberkeit, Gesundheitsfürsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Erfahrungen von Häftlingen bestätigt. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Ombudsmannes, der in seinem Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet. Auch individuelle Beschwerden greift der Ombudsmann aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 11.12.2017).
Die Ombudsfrau, Nino Lomjaria, lobte die jüngsten Reformen im Strafvollzug, stellte aber fest, dass es noch eine Reihe von Problemen gibt, die unbedingt gelöst werden müssen (PD 13.4.2018). Als Ergebnis der Überwachung von Strafvollzugsanstalten wurden folgende Probleme festgestellt: Die Rechte von Häftlingen in Einrichtungen mit hohem Risiko werden verletzt, Überwachungsvideos werden für zu kurze Zeit aufbewahrt, Häftlinge müssen sich während der Untersuchung vollständig ausziehen und Häftlinge haben nicht genug Platz (PD 1.5.2018).
Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 23.5.2018
* HRC - Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017,
http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual report 2018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018
* PD - Public Defender of Georgia (1.5.2018): Public Defender Presents Report 2017 to Parliament's Human Rights and Civil Integration Committee,
http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-presents-report-2017-to-parliaments-human-rights-and-civil-integration-committee.page , Zugriff 23.5.2018
* PD - Public Defender of Georgia (13.4.2018): Public Defender Meets with Minister of Corrections,
http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-minister-of-corrections.page , Zugriff 23.5.2018
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vgl. AI 3.2018).
Quellen
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of March 2018,
https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf , Zugriff 23.5.2018
Im Mai 2017 ratifizierte Georgien das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Die Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor hoch. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Trotz der Bemühungen, die Gesetzgebung zu stärken und das Bewusstsein zu schärfen, ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern nach wie vor hoch. Georgien liegt im Gender Inequality Index (GII) auf Platz 76 von 188 Ländern und im Global Gender Gap Index (GGGI) auf Platz 90 von 144 Ländern. Frauen sind in der Politik (15,33% im Parlament und 11,6% in den Gemeinden) und auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert (Erwerbsquote 58% gegenüber 78% bei den Männern) (EC 9.11.2017).
Mit der Ratifizierung der Konvention des Europarates von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat der Staat im Jahr 2017 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter getan. Das Übereinkommen erweitert die Mechanismen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Gewalt. Trotz erheblicher gesetzgeberischer Maßnahmen stellen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordern eine angemessene Reaktion des Staates. Nach Angaben der georgischen Generalstaatsanwaltschaft wurden im Zeitraum vom 1.1. bis zum 20.9.2017 Ermittlungen zu 22 Fällen von (versuchten) Frauenmord eingeleitet. Im laufenden Jahr 2017 wurden Probleme bei der Bewertung der Risiken von Gewalt gegen Frauen durch die Strafverfolgungsbehörden sowie bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Unterlassungs- und Schutzmaßnahmen beobachtet. Nach Ansicht der Ombudsperson sind Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt. Infolgedessen bleiben die Strafverfolgung oder Wegweisung von Tätern und Fragen der psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Gewaltopfern problembehaftet (PD 5.12.2017).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in den Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 20.4.2018).
Infolge eines Gesetzesvorschlages der Ombudsperson wurde ab 1.1.2017 die Schließung von Ehen unter 18 Jahren verboten. Dennoch bleibt die Problematik von Ehen Minderjähriger bestehen. Allerdings ist im Vergleich zu den Daten der Vorjahre ein Rückgang der frühen Mutterschaft zu beobachten: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 registrierte die Public Service Development Agency 382 minderjährige Mütter und 14 minderjährige Väter (PD 5.12.2017).
Die Gemeinderatswahlen von 2017 haben keine Fortschritte bei der gleichberechtigten politischen Beteiligung von Frauen gezeigt. Frauen machen nur 7,62% der Mitglieder aus, die in Selbstverwaltungsgremien unter dem Mehrheitssystem gewählt wurden. Es gibt nur eine Bürgermeisterin. Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum bleibt unkontrolliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017).
Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2017 auf Rang 94 (2016 auf Platz 90) von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land wie 2016 auf Rang 114 (WEF 2017)
Quellen:
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf , Zugriff 17.4.2018
* PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf , Zugriff 29.5.2018
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html , Zugriff 29.5.2018
* WEF - World Economic Forum (2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf , Zugriff 29.5.2018
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;
Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).
Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).
Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation,
http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf , Zugriff 30.5.2018
* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2018): Employment and Wages,
http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng , Zugriff 30.5.2018
* IOM - International Organization for Migration (2017):
Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf , Zugriff 30.5.2018
Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:
* Existenzhilfe
* Reintegrationshilfe
* Pflegehilfe
* Familienhilfe
* Soziale Sachleistungen
* Sozialpakete
Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:
Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Pensionssystem:
Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):
* Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;
* Behindertenstatus;
* Tod des Hauptverdieners
Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).
Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).
Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).
Quellen:
* IOM - International Organization for Migration (2017):
Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf , Zugriff 30.5.2018
* SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),
http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35 , Zugriff 30.5.2018
* SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375 , Zugriff 30.5.2018
* US-SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html , Zugriff 30.5.2018
Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).
Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.
Universal Health Care:
* Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
* Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt
* Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
* Dialyse ist ebenfalls gewährleistet
* Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit
* Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik
Zugang, besonders für Rückkehrer:
Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene
Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.
Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis
Unterstützung:
Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)
Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)
Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer
Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True
TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).
Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).
Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* IOM - International Organization for Migration (2017):
Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf , Zugriff 30.5.2018
* JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/ , Zugriff 30.5.2018
* VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai
Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).
Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017).
Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).
Quellen:
* Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng , Zugriff 30.5.2018
* Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501 , Zugriff 30.5.2018
* MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018
* MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018
Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:
Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:
* Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten
* Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
* Psychosoziale Rehabilitation
* Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden
* Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome
* Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht
* Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel 191. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht
* Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht
* Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen
* Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation
* Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
* Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden
* Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden
* Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
* Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
* Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung
Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e).
Quellen:
* SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808 , Zugriff 20.4.2018
Das staatliche Programm - Drogensucht - beinhaltet:
* stationären Entgiftung und Primärrehabilitation
* Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)
* Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt
Der für stationären Entgiftung und der primären Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist:
* Patienten, die die Komponente "stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation" des "staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit" noch nicht genutzt haben
* Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren
* Mitglieder der Familien, die in der "Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien" registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet
* Patienten zwischen 18-25 Jahren
* Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen
Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation berücksichtigen keine Selbstbeteiligung des Patienten (SSA o.D.g).
Quellen:
* SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction ,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815 , Zugriff 20.4.2018
Laut der bereits beschriebenen Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums wird im Rahmen des georgischen Drogenersatzprogramms Methadon hydrocloride und Com.
Drug-Buprenorphine, Naxalone angeboten. Substitol (Wirstoff: Morphinsulfat-Pentanhydrat) sei in Georgien nicht erhältlich. Es gibt jedoch 2 Medikamente, nämlich Rumorf-10 und Rumorf-15 in Injektionsampullen, welche den Wirkstoff Morphinsulfat-Pentanhydrat enthalten und in Georgien offiziell zugelassen sind.
RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
* Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
* Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
* Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
* Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
* Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
* Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:
* Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
* Finanzierung einkommensschaffender Projekte
* Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten
* Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):
"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769 , Zugriff 20.4.2018
* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018):
Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1 , Zugriff 20.4.2018
I.1.2.3. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt und -wie später noch detailliert ausgeführt- von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens ausgegangen werden kann.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
Es ist davon auszugehen, dass die bP in Georgien Zugang zur medizinischen Versorgung finden und im Rahmen des Angebots des georgischen Gesundheitssystems die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP behandelt werden.
Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP nach ihrer Rückkehr über eine Existenzgrundlage verfügen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und wurde ihre Identität anlässlich der in der Vergangenheit stattgefundenen Abschiebung festgestellt.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes angeführt wird.
Die Ausführungen der bB werden, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Anderes ergibt, als schlüssig angesehen.
II.2.4. Wenn die bP vor der bB neuerlich ihr behauptetes Naheverhältnis zur Agordzineba thematisiert, wird auf die bereits zitierten Erkenntnisse des AsylGH verwiesen, wo bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine diesbezüglich behauptete Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. An dieser Einschätzung hat sich seitens des ho. Gerichts nichts verändert und wird in diesem Zusammenhang auf die Berichtslage verwiesen, wo nicht einmal andeutungsweise Hinweise zu finden sind, dass ein seinerzeitiges Naheverhältnis zu Agordzineba im heutigen Georgien zu etwaigen relevanten Benachteiligungen führen könnte. In diesem Zusammenhang stellt es sich als nicht glaubhaft dar, man hätte gegen die bP nach ihrer Rückkehr wegen ihres seinerzeitigen Naheverhältnisses zu Agordzineba Druck ausgeübt.
II.2.5. Zum behaupteten Sachverhalt, welcher sich laut den bP nach der Abschiebung der bP zugetragen haben soll, ist festzuhalten, dass dieser erheblichen Diskrepanzen aufweist. Hierzu wird -ohne den Anspruch auf die Vollständigkeit der Aufzählungen erheben zu wollenauf folgende Ungereimtheit hingewiesen.
Die bP1 relativierte ihre Ausführungen hinsichtlichtlich des Grundes, warum die georgischen Behörden auf sie aufmerksam wurden, im Vergleich zu ihren Ausführungen vor der bB erheblich und führte sie diese letztlich darauf zurück, dass die anlässlich ihrer Abschiebung mit den Substitol-Präparaten nach georgischem Recht illegale Substanzen ins Land einführte. Auch stellen sich die beschriebenen Umstände der Einreise anlässlich der Abschiebung zwischen den bP als widersprüchlich dar. So brachte die bP2 bei der bB vor, es hätte keinerlei Zwischenfälle gegeben, die bP wären lediglich gefragt worden woher sie kämen, worauf sie angaben, aus Österreich. Hierauf wäre ihnen die Einreise gestattet worden, sie hätten jedoch keine Unterstützung erhalten. bP1 brachte hingegen vor, dass es bereits anlässlich der Einreise zu einer Anhaltung und ua. zu einer weitergehenden Befragung gekommen sei. Erst hierauf wären sie freigelassen worden und man hätte ihnen die Einreise gestattet.
Der Vorfall, wonach die bP1 behauptetermaßen erpresst worden sei, stellt sich aufgrund der verschiedenen Schilderungen des Vorfalls als nicht glaubhaft war. So behauptete die bP1 einerseits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Beamten hätten der der bP1 nachdem sie ins Auto eingestiegen sei, angekündigt, man würde mit ihr zu einem Krankenhaus fahren, um über eine Blutabnahme festzustellen, ob sie Drogen konsumiere. Bei der bB brachte sie vor, man hätte im Auto angekündigt, sie nach Drogen zu durchsuchen was die bP1 dahingehend auslegte, dass man ihr Drogen unterschieben wolle. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete sie wiederum, man hätte die bP auf die anlässlich der Abschiebung stattgefundene strafbare Einfuhr von illegalen Substanzen hingewiesen und sei aufgefordert zu bezahlen, damit die Polizei diese Straftat nicht weiter verfolge.
Widersprüchlich stellen sich auch die Ausführungen der bP1 dar, wenn sie zum einen im Rahmen der Schilderungen vor dem ho. Gericht behauptet, man hätte ihr, als sie sich im Auto gemeinsam mit den Polizisten befand, aufgefordert, 10.000 $ zu bezahlen, andererseits brachte sie bei der bP vor, von der konkreten Summe hätte sie über den stellvertretenden Bezirkshauptmann erfahren, welcher mit den Beamten gesprochen hätte, nachdem ihn die Schwester der bP1 angerufen hätte. An einer anderen Stelle behauptete die bP, die Polizei hätte sie angerufen und gefragt, ob sei bereit wäre den genannten Betrag zu bezahlen.
Ein weiterer gravierender Widerspruch zwischen den Angaben vor der bB und dem ho. Gericht ist darin zu erblicken, dass die bP1 bei der bB angab, einen der Polizisten, welcher einschritt, schon von jenen Vorfällen her, welche sie anlässlich der erstmaligen Antragstellung in Österreich schilderte, schon zu kennen, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, dass sie die Polizisten anlässlich des beschriebenen Einschreitens das erste Mal sah.
Hierzu ist auch anzuführen, dass sich ein Verhalten, wonach die Polizei frank und frei gegenüber einen mit der Schwester der bP befreundeten, relativ hochrangigen Kommunalpolitiker beschreibt, dass und welches strafbare Verhalten sie beabsichtige, zumal sie sich hierdurch einer nicht zu unterschätzenden Gefahr einer Strafverfolgung inklusive Amtsverlust aussetzten.
Es stellt sich auch als absolut nicht glaubhaft dar, dass eine Person in der Lage der bP1, welche in einem Polizeiauto sitzt, unter Drogenentzug leidet, ihr schlecht ist und sie zittert und in deren unmittelbaren Umfeld sich mehrere Polizisten befinden, gelingt, aus dem Fahrzeug auszusteigen und wegzulaufen, konkret in den fünften Stock zur Wohnung der Schwester zu flüchten, ohne dass sie von den Polizisten daran gehindert bzw. eingeholt wird.
Ebenso stellt es sich als nicht nachvollziehbar, dass man die bP1 vorerst unbehelligt aus Georgien in Richtung Ukraine ausreisen lässt, und die Behörden im Anschluss bei den ukrainischen Behörden intervenieren -wie bei der bB behauptet- damit diesem die Einreise verweigert werde und nach Georgien zurückgeschickt wird. Sollten die georgischen Behörden tatsächlich der bP1 habhaft werden wollen, hätte man sie einfach an der Ausreise gehindert, was weitaus weniger aufwendig, im Ergebnis aber wesentlich effektiver gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es generell fraglich, ob die ukrainischen Einreisebehörden die Frage, ob ein Einreisewilliger die Grenze passieren darf nach georgischen Ausreisebestimmungen und nicht nach ukrainischen Einreisebestimmungen beurteilen.
Letztlich wird in diesem Zusammenhang auch auf die aktuelle Berichtslage verwiesen, wonach seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede sein kann. Bis 2012 wären Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein seither bzw. gegenwärtig nicht mehr zu verzeichnen.
Letztlich ist festzuhalten, dass die bP auch jene Teile ihres Vorbringens, welche bescheinigbar wären bescheinigten, etwa die Belegung des genannten Hauses mit einer Hypothek, sie hätten 5 Jahre Zeit gehabt, mit einem Angehörigen in Georgien oder der Rechtefreund mit einem georgischen Kollegen (vgl. exemplarisch für viele öffentlich zugängliche Seiten, auf denen in Auflistungen von georgischen Anwälten eingesehen werden kann:
https://www.bestlawyers.com/current-edition/georgia ) um entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dass die bP im Rahmen ihren ihnen sichtlich bekannten Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren derartiges offenbar nicht einmal versuchten, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens.
Auch spricht der Umstand, dass sie sich von vor der Antragstellung in Österreich in Staaten aufhielten, wo sie vor Verfolgung sicher gewesen wären, ohne den Schutz dieser Statten in Anspruch zu nehmen und dass sie im Zusammenhang mit der Antragstellung hierzulande nicht Eile walten ließen, gegen den Umstand, dass sie Georgien verließen, um ehestmöglich Schutz vor Verfolgung zu erlangen, sondern dass die Motive des Verlassens ihres Herkunftsstaates anderswo zu finden sind, weil von tatsächlich verfolgten Menschen in der Lage und mit dem Wissen der bP ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre.
Aufgrund der oa. Umstände sieht es das Gericht als erwiesen an, dass sich die Umstände, welche sich nach der Rückkehr der bP zugetragen haben sollen eindeutig nicht in der seitens der bP beschriebenen Weise zutrugen. Sie warteten zwar mit einem wohlvorbereiteten Vorbringen auf, dieses stellte sich letztlich jedoch nicht als glaubhaft dar und kann den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Mangels eines anderweitig glaubhaft vorgetragenen Verfolgungsszenarios kann ein solches nicht festgestellt werden.
Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP1 selbst vortrug, den geforderten Geldbetrag, welcher zum Ausbleiben von weiteren behördlichen Verfolgungsmaßnahmen führen sollte, bezahlt hätte, weshalb schon aus diesem Grund die Behauptung, die bP befürchten weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht schlüssig erscheint.
II.2.6. Zu den Behandlungsmöglichkeiten der von den bP beschriebenen Erkrankungen ist in Bezug auf die bP2 anzuführen, dass kein Hinweis besteht, dass die von ihr beschriebenen Erkrankungen in Georgien nicht behandelbar sind. Aus der Beschreibung des georgischen Gesundheitssystems ergibt sich, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung flächendeckend gewährleitet ist und kam nicht hervor, dass die bP an einer Krankheit leiden, die im Lichte des für die Parteien als georgische Staatsbürger bzw. einer Spezialbehörde notorisch bekannten Umstandes, dass in Georgien praktisch alle Krankheiten mit Ausnahme einiger besonders komplizierter Eingriffe behandelbar sind, welche auch hierzulande behandelbar sind, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP Zugang zu entsprechender Behandlung finden.
Der oben beschriebene Umstand gilt auch in Bezug auf die von der bP1 aufgrund ihrer Drogensucht benötigten Medikamente, zumal im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen hervorkam, dass es in Georgien offiziell registrierte Medikamente gibt, welche den selben Wirkstoff wie Substitol enthalten und ergibt sich aus der Berichtslage, dass im Falle der Bedürftigkeit um Kostenersatz in Bezug auf die Beschaffungskosten von Medikamenten bei der zuständigen Behörde angesucht werden kann und wurde dies seitens der bP1 auch nicht bestritten. Der bP wurde die bereits erwähnte Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht und zweifelte sie deren inhaltliche Richtigkeit nicht ein. Sie legte lediglich eine ärztliche Stellungnahme vor, in welche der Verfasser sich vage zur Behandlung mit dem genannten Medikament äußerte.
Der seitens der bP im oa. Zusammenhang gestellte Beweisantrag ("Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis beantragt, dass der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden Suchterkrankung (Polytoxomanie) in Verbindung mit einer Hepatitis C Erkrankung und einer Medikamentenintoleranz leidet, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien mangels Therapierbarkeit dort in eine unmenschliche Lage gebracht werde") geht daher schon mangels entsprechend relevanten Beweisthemas in Leere, zumal die Suchterkrankung als wahr unterstellt wird und sich aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zweifelsfrei ergibt, dass die von der bP benötigten medizinischen Wirkstoffe -wenn auch in einem Medikament mit anderer Bezeichnung- für die bP1 in Georgien erhältlich sind. Die seitens des bereits beschriebenen Allgemeinmediziners Einwände gehen ebenso ins Leere, weil hier die medizinische und juristische Betrachtungsweise auseinandergehen (siehe hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.3.). Zusätzliche Ermittlungen in diesem Punkt würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
II.2.7. Zum Antrag, zum Nachweis, dass die bP von den georgischen Sicherheitskräften zur Bezahlung von Geld genötigt worden sei, den Zeugen XXXX einzuvernehmen, ist vorab festzuhalten, dass es sich bei einem Zeugen um eine Person handelt, welcher vor einem Gericht oder einer Behörde und Wahrheitspflicht über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit auszusagen hat. Bei einer solchen Einvernahme handelte es sich um einen Hoheitsakt. Der namhaft gemachte Zeuge ist nicht in Österreich, sondern den Angaben der bP folgend in Georgien aufhältig. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er ua. aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, wenn aufgrund der Art der Ermittlungen wie etwa durch förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durchgeführt werden, eingegriffen würde [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891]. Beweisanträge auf die Durchführung solcher konkreter Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort sind somit nicht zulässig. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092) haben. Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es sich bei der Einvernahme von XXXX um ein nicht parates und somit zur Glaubhaftmachung nicht heranzuziehendes Bescheinigungsmittel ist.
Es bliebe allenfalls die formlose Befragung der genannten Person übrig. Hierbei würde sie jedoch nicht unter Wahrheitspflicht stehen und käme ihrer Auskunft -egal ob schriftlich oder mündlich erstattet- jedenfalls ein geringerer Beweiswert zu, wie einer zeugenschaftlichen Aussage. Eine solche Auskunft hätte jedoch auch die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren herbeizuschaffen gehabt. Gerade wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass nicht in jedem Fall Ermittlungen vor Ort durchzuführen sind, sondern diese Art der Recherche praktisch als ultima ratio heranzuziehen ist, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Primär haben die bP ein stimmiges Vorbringen zu erstatten, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und hierbei insbesondere auch parate Bescheinigungsmittel anzubieten oder vorzulegen. Erst wenn durch diese und allfällige weitere Ermittlungsmöglichkeiten der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelte werden kann, sind Recherchen vor Ort anzudenken (in diese Richtung geht auch das des VwGH vom Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt ohne die Durchführung von Recherchen vor Ort ermittelt werden konnte, waren Recherchen vor Ort nicht durchzuführen.
In Bezug auf den weiteren Beweisantrag, den Bruder der bP2 zeugenschaftlich zu befragen wird ebenfalls auf die Rolle eines Zeugen im Verfahren hingewiesen und festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Angaben der Partei zum genannten Beweisthema als wahr unterstellt werden. Genau dies ist hier der Fall, zumal die Kontakte zwischen den bP und dem Bruder der bP2 bzw. dessen Familie in tatsächlicher Hinsicht nicht angezweifelt werden.
II.2.8. Wenn die bB bzw. das ho. Gericht den Angaben der bP und hier insbesondere der bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht als rechtswidrig erachtet werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP ) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen
der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im
Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären. Ebenso haben die bP durch ihren ersten Aufenthalts im Bundesgebiet Erfahrungen im Umgang mit den österreichischen Behörden gesammelt. Weiters wurden die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde mit einer nicht unerheblichen Unterbrechung der Reisebewegung vor der Antragstellung im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
II.2.9. Aufgrund des Ergebnisses der Beweiswürdigung ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass sich die von den bP vorgetragenen Rückkehrhindernisse nach Georgien als nicht glaubhaft erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.
Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Wenn die bP1 vorbringt, es wäre ihr nach ihrer Rückkehr vorgeworfen worden, sie hätte versucht, in Georgien illegale Substanzen einzuführen, stellt sich die Frage, ob die (Straf‑)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des georgischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jede Unregelmäßigkeit im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3)
Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:
" ...
Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
...Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.
... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.
... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.
... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein;..."
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des georgischen Staates, die der bP zur Last gelegte Tat unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird und stellen derartige Handlungen auch in Österreich unter bestimmten Umständen Straftaten dar. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die im georgischen Strafrecht vorgesehenen Strafen im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als unverhältnismäßig darstellten, insbesondere im Lichte der erheblichen Problematik, welche sich in der georgischen Gesellschaft im Lichte der Abhängigkeit nicht bloß geringfügiger Teile der Bevölkerung auftut (https://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Eine-Illusion-von-Freiheit-fuer-13-Euro/20070411 ).
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die hier erörterten Strafnormen in Bezug auf die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zur Anwendung kamen und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Strafzumessung bzw. des Strafvollzuges davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs strenger bestraft oder schlechter behandelt wurde bzw. wird als andere Bewohner Georgiens bzw. Personen, welche der Jurisdiktion des georgischen Staates unterstellt sind.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher letztlich davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Strafverfolgung der bP1 per se schon den in der GFK genannten Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP1 auch keiner solzalen Gruppe iSd GFK angehört, zumal die Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe, etwa indem die einer Straftat verdächtigen Personen als soziale Gruppe qualifiziert werden, hier ausscheidet (zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vgl. Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Art 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011).
Ohne das Vorbringen an dieser Stelle als glaubhaft Qualifizieren zu wollen ist festzuhalten, dass bei einer Prüfung eventualiter (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) festzuhalten wäre, dass der georgische Staat gewillt und befähigt wäre, die bP zu schützen.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.
Nach der Rsp. des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl. auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs. 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Behörden oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Wenn die bP Übergriffe durch Behördenorgane behaupten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein systematisches staatliches Vorgehen oder ein vom Staat gefördertes oder hingenommenes Verhalten (vgl. die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Berichtslage), sondern um individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter handelt, welches vom georgischen Staat nicht gebilligt wird, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Es wäre daher an den bP gelegen gewesen, sich an die vorgesetzten oder sonst mit der Dienstaufsicht befassten Organe und Behörden, an die Gerichte, die Staatsanwalt oder etwa den Ombudsmann zu wenden. Ebenso sind in Georgien eine Vielzahl von national und international Tätige Organisationen tätig, welche die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien betreiben und wäre es den bP auch offen gestanden, sich an eine dieser Organisationen oder auch an die unabhängige Presse zu wenden, um ihrem Fall die entsprechende Publizität zu verschaffen, was sich zu ihrem Vorteil ausgewirkt hätte.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.-...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
...
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide und ihren Angaben folgend arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates und auch nach der erfolgten Abschiebung möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP, dass sie nach ihrer bereits einmal erfolgten Abschiebung von ihren Angehörigen und Verwandten unterstützt wurden.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand thematisieren wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Soweit die bP1 durch die Vorlage des bereits genannten Arztbriefes vorbringt, eine durch die Abschiebung bedingte Umstellung auf das in Georgien erhältliche Rumorf wäre aufgrund aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll bzw. kontraindiziert, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen gesundheitlichen Zustand der bP1 zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP1 aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch Sicht allenfalls eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer allenfalls vorübergehenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP1 führen womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.
Gerade in Bezug auf die bP1 ist festzuhalten, dass ihr in Georgien mit Medikament Rumorf eines zur Verfügung steht, welches den selben Wirkstoff wie Substitol enthält und kann daher aus dem Lichte der Art. 2 und 3 EMRK kein relevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Ebenso konnte in Bezug auf die bP2 im Lichte des georgischen Gesundheitssystems kein Sachverhalt festgestellt werden, welcher einen Eingriff in die durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
2. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. - 5. ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) -(4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. - 4. ...
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben (ein solches wird in dubio mit dem Bruder der bP2 und dessen Familie angenommen) darstellt.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Wenn die bP vorbringen, sich insgesamt den bereits genannten Zeitraum aufzuhalten, so ist festzuhalten, dass der hier vorliegende Sachverhalt jedenfalls von einem solchen zu unterscheiden ist, in dem sich ein Fremder durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der rechtswidrige Aufenthalt der bP nach der Stellung unbegründeter Anträge bereits einmal durch eine Abschiebung der bP beendet wurde, nachdem sie nicht gewillt waren, ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet zu entsprechen. Nach deren Abschiebung kehrten die bP ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in dieses zurück und stellten neuerlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.
Der hier vorliegende Aufenthalt ist aufgrund der oa. Umstände jedenfalls anders zu qualifizieren, als ein durchgehender und tritt der Aufenthalt vor der Abschiebung in seiner Gewichtung jedenfalls deutlich zurück. Die gegenteilige Ansicht wurde letztlich im Ergebnis dazu führen, dass sich die wiederholte rechtswidrige Einreise zu ihrem Vorteil auswirken und sie mit "Ketteneinreisen" und der Addition der durch eine Abschiebung unterbrochenen Aufenthaltsdauern einen Aufenthalt entgegen sämtlicher fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen ertrotzen könnten.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen und von ihnen unwiderlegt vorgetragenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bindungen zum Bruder der bP2 und dessen Familie. Ebenso lässt das Vorbringen der bP nicht erkennen, dass zwischen dem Bruder der bP2 und dessen Familie und der bP dermaßen qualifizierte Bindungen bestünden, welche einen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet gebieten würden. Zum einen steht des dem Bruder der bP2 und dessen Familie frei, die bP auch in Georgien -etwa durch Geldüberweisungenzu unterstützen und zum anderen erbringen die bP keine Unterstützungsleistungen, welche auch nicht auch in Österreich etablierte Institutionen erbringen könnten.
Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen und nach dem Verlassen des Bundesgebietes beim Fehlen des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts auch nicht mehr in dieses zurückzukehren.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen oder dass diese nach einer zwangsweise Außerlandesbringung und im Anschluss daran rechtswidriger Rückkehr in das Bundesgebiet in rechtlich relevanter Weise fortgesetzt werden können. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
Die bP waren länger in Georgien als in Österreich aufhältig. Sie waren nicht in er Lage, ihren Aufenthalt über die Dauer der jeweiligen Asylverfahren hinaus zu legalisieren. Sie haben sich soweit Deutschkenntnisse angeeignet, dass sie in der Lage sind, unter Verwendung dieser Sprache in Österreich ihr Leben zu meistern.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP2 ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP1 wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt
Wie bereits erwähnt, stellt die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt), doch muss im gegenständlichen Fall auch erwähnte werden, dass die bP1 seit ihrer neuerlichen Einreise straffrei blieb und aufgrund des Umstandes, dass die letzte Verurteilung der bP einen längeren Zeitraum zurückliegt, sich die Delinquenz der bP relativiert.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reisten nunmehr zum wiederholten Male schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte, die bP hierdurch in qualifizierter Weise das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Dies gilt im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass die bP bereits einmal ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurden und sie ungeachtet dieses Umstandes sie wiederum in das Bundesgebiet unter Missachtung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet zurückkehrten, umso mehr.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen.
II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Einreiseverbot
Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde, ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.
Ohne die bB präjudizieren zu wollen, wird -ungeachtet des Umstandes, dass die bisher seitens der Behörden vorgenommenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht ausreichten, um die bP an einer neuerlich rechtswidrigen Einreise nach Österreich zu hindern- für den Fall, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ("... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."), welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. hingewiesen.
II.4. Familienverfahren.
Da in Bezug auf die bP1 und bP2 eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.
II.5. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des ho. Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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