VwGH 93/01/0942

VwGH93/01/094229.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des minderjährigen J in L, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie (Jugendwohlfahrtsträger), dieser vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1993, Zl. 4.342.155/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, sowie über den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §13 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Laut Vorbringen des Beschwerdeführers sei mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1993 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 1993, betreffend Asylgewährung abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Magistrat Linz, Jugendwohlfahrtsträger, am 9. März 1993 zugestellt worden. Der "Jugendwohlfahrtsträger" habe gegen diesen Bescheid keine rechtlichen Schritte unternommen.

Der Beschwerdeführer habe von diesem Bescheid erst am 26. August 1993 Kenntnis erhalten, nachdem er - im Juli 1993 aus der Schubhaft entlassen - Nachforschungen über das Schicksal seiner Berufung angestellt habe. Der Beschwerdeführer, der sich während der gesamten Beschwerdefrist in Schubhaft befunden und keinen Kontakt mit seinem gesetzlichen Vertreter gehabt habe, sei sohin durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Beschwerdefrist zu wahren. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt, die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Berufungsbescheid beantragt werde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1984, Zl. 84/13/0019, 0020).

Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch ein nach § 46 Abs. 1 VwGG maßgebliches Ereignis nicht dargetan. Er behauptet nämlich nicht, daß sein gesetzlicher Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG gehindert gewesen wäre, sondern daß er von seinem gesetzlichen Vertreter über die Zustellung der Berufungsentscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kenntnis gesetzt worden sei. Da jedoch der Beschwerdeführer im Grunde des § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit § 62 VwGG prozeßunfähig ist und daher eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam ausschließlich von seinem gesetzlichen Vertreter - das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen der örtlich zuständige Jugenwohlfahrtsträger, der gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Interessen des Beschwerdeführer von Amts wegen wahrzunehmen hat - erhoben werden kann, bedurfte es zur Einbringung der Beschwerde nicht der (persönlichen) Kenntnisnahme des anzufechtenden Bescheides durch den Beschwerdeführer. In der mangelnden Kenntnis des Beschwerdeführers von der Berufungsentscheidung liegt daher auch kein Hindernis, die Beschwerdefrist zu wahren.

Es konnte daher dem vorliegenden Antrag gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden. Demgemäß war auch die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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