Rechtssatz
Eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung. (WK-StPO § 281 Rz 350)
14 Os 44/04 | OGH | 05.05.2004 |
Auch; Beisatz: Eine Beweisaufnahme über die Beweiskraft des einzigen Tatzeugen betrifft eine Tatsache von schulderheblicher Bedeutung. (T1) |
13 Os 15/07s | OGH | 07.03.2007 |
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Diese kann durch sinnliche Wahrnehmung von zur Vernehmung beantragten Personen in Frage gestellt werden. (T2) |
13 Os 38/07y | OGH | 02.05.2007 |
Auch; Beisatz: Dass es dazu in der Regel keiner Hilfestellung durch einen Sachverständigen bedarf, spricht nicht gegen die Relevanz anderer Kontrollbeweise. (WK-StPO § 281 Rz 350) (T3) |
14 Os 55/19y | OGH | 21.05.2019 |
Auch; Beisatz: Die Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von den Angeklagten belastenden Angaben ist zulässig. (T4) |
14 Os 71/20b | OGH | 21.07.2020 |
Vgl |
15 Os 11/23s | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Solange aber eine aus dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit zu beurteilende Zeugenaussage in der Hauptverhandlung noch gar nicht vorgekommen ist, geht ein derartiger Antrag ins Leere, weil er zum - für die Beurteilung der Berechtigung eines Antrags aus Z 4 allein relevanten - Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen Bezug zu einem schulderheblichen Beweismittel herzustellen vermag. (T5) |
13 Os 48/24v | OGH | 11.09.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20030702_OGH0002_0130OS00070_0300000_001
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