European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00087.19M.0822.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. September 2018 in G***** Ursula G***** mit Gewalt, indem er sie niederstieß, fesselte und einsperrte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 700.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 61 S 82) Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt:
Der Antrag auf „Auswertung des Mobiltelefons“ des Opfers „samt Auswertung de[s] IP‑Verlaufs“ zum Beweis dafür, „dass die Angaben des Angeklagten, wonach man gemeinsam auf Willhaben nach einer Poolüberdachung auf diesem Handy gesucht hat[,] der Wahrheit entsprechen [...], während die Zeugin hier die Unwahrheit gesagt hat“, zielte der Sache nach auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit von Angaben des Tatopfers ab. Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben zulässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0028345), ließen sich dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS‑Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache (hier die mit Gewalt erfolgte Wegnahme von Wertgegenständen) die Unwahrheit gesagt.
Die in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung nachgetragenen Ausführungen unterliegen dem aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes folgenden Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptet, das Urteil sei widersprüchlich, weil „im Spruch das geraubte Gut mit einem Wert von 'zumindest 700.000,‑ ‑ Euro' festgestellt“ werde, während das Erstgericht bei der Begründung des Privatbeteiligtenzuspruchs ausführe, „dass sich die Ersatzansprüche – also der Wert – nicht 'verlässlich' bestimmen ließen“. Sie geht daran vorbei, dass der Wert der weggenommenen oder abgenötigten Sachen bei einem – hier relevanten – Raub keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS‑Justiz RS0117499).
Durch Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit des Opfers und zu weiteren den Angeklagten belastenden Beweismitteln (US 9 f: Zuordnung von DNA‑ und Faserspuren sowie Sicherstellung von Gartenhandschuhen) leitet die Tatsachenrüge (Z 5a) Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen prozessordnungswidrig nicht aus den Akten, sondern nur aus den Erwägungen der Tatrichter und aus eigenen beweiswürdigenden Überlegungen ab (RIS-Justiz RS0117961). Selbiges gilt für die angestellten Vermutungen über das Vorliegen „reiner Zufallsspuren“ sowie die Spekulationen über eine mögliche Falschbelastung durch das Opfer und den Hinweis, dass der Angeklagte – ausgehend von den erstgerichtlichen Erwägungen – lediglich „ca. eine Stunde Zeit gehabt hätte, diese Beute zu verstecken“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1
StPO.
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