Rechtssatz
Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen und diese auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat.
Normen
AEUV Lissabon Art267
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
GOG §90a
ZPO §190
4 Ob 210/08y | OGH | 24.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung zum Zugabenverbot ziehen. (T2) |
9 ObA 77/12a | OGH | 24.07.2013 |
Auch |
6 Ob 71/14f | OGH | 15.05.2014 |
Auch |
8 ObA 18/16d | OGH | 20.12.2016 |
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8 ObA 22/16t | OGH | 20.12.2016 |
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10 ObS 147/16i | OGH | 21.03.2017 |
Beisatz: Hier: Unterbrechung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gestelltes Vorabentscheidungsersuchen. (T3) |
4 Ob 141/19t | OGH | 22.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH zu C‑343/19 (Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen wegen reiner Vermögensschäden aus behaupteten Abgasmanipulationen gegen einen deutschen Fahrzeughersteller). (T4) |
12 Os 136/16s | OGH | 13.07.2017 |
Vgl; Beisatz: Im Strafverfahren spricht der Oberste Gerichtshof mit Beschluss aus, dass die Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen abgewartet wird. (T5) |
8 ObA 64/22b | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung im Hinblick auf das zu C-411/22 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren, das über Antrag des VwGH zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 eingeleitet wurde; fraglich ist hier, nach welcher (europarechtlichen) Vorschrift sich ein allfälliger Entgeltfortzahlungsanspruch eines Grenzgängers iSd VO (EG) 883/2004 im Falle einer außerhalb des Regimes des § 32 EpiG von einer ausländischen Gesundheitsbehörde verfügten Quarantäne richtet. (T6) |
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung im Hinblick auf das zu C-100/21 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, das über Antrag des Landgerichts Ravensburg, Deutschland, eingeleitet wurde. Gegenstand des Verfahrens sind die Fragen, ob ein zivilrechtlicher deliktischer Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs besteht, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet ist, sowie die Berechnung des Nutzungsvorteils. (T7) |
10 Ob 49/22m | OGH | 22.02.2023 |
Beisatz: Hier: VW-Abgasskandal. (T8) |
2 Ob 2/23t | OGH | 06.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
6 Ob 201/22k | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Unterbrechung wegen des vom BGH gestellten, beim EuGH zu C-307/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffend Art 15 Abs 3, Art 23 Abs 1 DSGVO. (T9) |
3 Ob 172/23z | OGH | 05.10.2023 |
Beisatz wie T8: Hier: Unterbrechung im Hinblick auf ein bereits zu 3 Ob 33/23h beim EuGH eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfrage, ob eine emissionsmindernde Einrichtung, die aufgrund technischer Besonderheiten (Precon bzw Vorkonditionierung) als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, eine Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darstellt, sowie die Klärung daran anschließender Fragen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00188_98I0000_002
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