Spruch:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 4. 11. 2008 in der Grundbuchsache 5 Ob 162/08x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung
Der Antragsteller, der behauptete ungarischer Staatsbürger und damit EU-Bürger zu sein, begehrt die Einverleibung seines Eigentumsrechts an Liegenschaftsanteilen der EZ 2693 KG *****, deren bücherliche Eigentümerin die Firma ***** GmbH ist. Letztere veräußerte mit Kaufvertrag vom 18. 4. 2007 ihre Liegenschaftsanteile an die F***** GmbH, deren Eigentumsrecht nicht bücherlich einverleibt wurde. Als Zwischenerwerberin veräußerte sie mit Kaufvertrag vom 24. 9. 2007 die antragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile an den nunmehrigen Antragsteller.
Die Zwischenerwerberin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich, an der ausschließlich Schweizer Gesellschaften beteiligt sind.
Während das Erstgericht das Grundbuchsgesuch bewilligte, wies das Rekursgericht das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechts ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht entscheidungswesentlich seien.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich Revisionsrekurs als zulässig, weil ein gemäß § 95 Abs 3 GBG von Amts wegen zu behandelnder weiterer Abweisungsgrund, der vom Rekursgericht unrichtig beurteilt wurde, zu prüfen ist.
Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor (RIS-Justiz RS0029353; RS0042767).
Ausländer iSd § 1 WrAuslGEG sind zufolge dessen § 2 Abs 3 auch juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer (natürliche oder juristische Personen) überwiegend beteiligt sind.
Der Antragsteller beruft sich zum genehmigungsfreien Rechtserwerb an Liegenschaften durch eine österreichische Gesellschaft, an der ausschließlich Schweizer Gesellschaften beteiligt sind auf Art 25 Abs 1 Anh I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 30. 4. 2002, ABl L/114, 6 (EG Abkommen Schweiz 2002).
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008 zu 5 Ob 162/08x in einem Grundbuchsverfahren, in dem die hiesige Zwischenerwerberin Antragstellerin ist und ebenfalls die Verbücherung ihres Liegenschaftseigentums anstrebt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist Art 25 Anhang (Anh) I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 30. 4. 2002, ABl L/114, 6 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?
2. Bei Bejahung von Frage 1
Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften iSd § 2 Z 3 WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über die nicht gegebene Genehmigungspflicht fordern (§ 5 Abs 4 WrAuslGEG, § 3 Z 3 WrAuslGEG), eine nach Art 57 Abs 1 EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art 56 EG)?"
Diese Vorlagefrage ist auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofs über das gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden (RIS-Justiz RS0110583; zuletzt 7 Ob 30/08z; 7 Ob 70/08g).
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