OGH 3Ob232/22x

OGH3Ob232/22x2.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2) F* I* S.p.A., *, vertreten durch Thunher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 125.755 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 4 R 112/22a‑42, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. Juni 2022, GZ 36 Cg 29/22z‑36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00232.22X.0202.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 15. 12. 2022 zu 3 Ob 206/22y an den EuGH gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Verfahren zu 3 Ob 206/22y hat der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde,

a) am Ort des Vertragsabschlusses,

b) am Ort der Übergabe des Fahrzeugs oder

c) am Ort der Verwirklichung des den Schaden begründenden Sachmangels und damit am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs

befindet?“

[2] Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselbe unionsrechtliche Zuständigkeitsfrage wie im Verfahren zu 3 Ob 206/22y stellt. Da der Oberste Gerichtshof von der allgemeinen Wirkung von Vorabentscheidungen des EuGH auszugehen und diese auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Ausgangsfall anzuwenden hat, war das hier vorliegende Revisionsrekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zu unterbrechen (RS0110583; 4 Ob 213/19f).

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