European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00092.14D.1021.000
Spruch:
Das Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), Rechtssache C‑463/12, unterbrochen.
Eine Fortsetzung erfolgt nur auf Antrag einer Partei.
Text
Begründung
Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt die Beklagte als Vertreiberin von Mobiltelefonen, die unter anderem über die Funktion zur Speicherung und Wiedergabe von Musiktiteln verfügen, auf Rechnungslegung und Zahlung in Anspruch, um das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung gemäß § 42b Abs 1 und Abs 3 UrhG (Leerkassettenvergütung) durchzusetzen.
Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Vergütungspflicht treffe keine multifunktionalen Musik-Handys.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung mit Teilurteil statt.
Das Berufungsgericht hob das Teilurteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil es einer Erörterung und Prüfung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Vorabentscheidung zu C‑521/11, Amazon, genannten Voraussetzungen der Unionsrechtskonformität des Vergütungssystems nach § 42b UrhG bedürfe.
In ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung beantragt die Beklagte unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑463/12, Nokia/Copydan.
Die Klägerin spricht sich in ihrer Rekursbeantwortung gegen die Unterbrechung aus.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) zu C‑463/12 hat unter anderem die Frage zum Gegenstand, ob Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar sind.
Die Beantwortung dieser Frage ist auch für die vorliegende Klage maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (vgl 9 ObA 112/13f mwN).
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