OGH 9ObA112/13f

OGH9ObA112/13f27.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der ÖBB-Personenverkehr AG, Region *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2013, GZ 7 Ra 8/13w-27, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 2012, GZ 68 Cga 70/11m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren 9 ObA 112/13f wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 27. Juni 2013 zu 8 ObA 20/13v gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für die Mitarbeiter des Teilbetriebs des Regionalmanagements K***** die in § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) und die in § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BO) angeführten Zeiten, welche bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags anzurechnen sind, auch dann anzurechnen sind, wenn sie seitens des Dienstnehmers bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Soweit revisionsgegenständlich, ist der Kläger zusammengefasst der Ansicht, mangels Optierung der Arbeitnehmer in das neue System der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 53a Abs 1 BBG idF BGBl I Nr 2011/129 (mit dem rückwirkend zum 1. 1. 2004 eine Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Verlängerung des für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraums festgelegt wurde) habe die Antragsgegnerin die Bestimmungen des § 35 AVB bzw § 3 BO diskriminierungsfrei anzuwenden. Ein Arbeitnehmer könne nicht unter Nachteilen für seine Person in eine nicht diskriminierende Neuregelung gezwungen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2013, 8 ObA 20/13v, zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Zahlungsbegehren eines ÖBB-Bediensteten aufgrund diskriminierender Nichtanrechnung von vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten ohne Bekanntgabe der anzurechnenden Vordienstzeiten nach § 53a BBG) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (RIS-Justiz RS0128911). Darin wurde unter anderem auch die Frage gestellt, ob der nationale Gesetzgeber zur Ermittlung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Mitwirkungspflicht (Mitwirkungsobliegenheit) des Dienstnehmers vorsehen und den Übertritt in das neue Anrechnungs- und Vorrückungssystem von der Erfüllung dieser Obliegenheit abhängig machen kann (Punkt A. 5.a. des Spruches).

Die Beantwortung dieser Frage ist auch für die vorliegende Klage maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583; zuletzt auch ebenfalls zu § 53a BBG, 9 ObA 76/12k; 9 ObA 77/12g).

Stichworte