Spruch:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 31.3.1998 in der Sozialrechtssache 10 ObS 462/97g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 12.8.1997 den Antrag des am 5.11.1941 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mangels Vollendung des 57. Lebensjahres desselben am Stichtag nach § 122c Abs 1 BSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 abgelehnt; die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen (führender Akt 10 ObS 462/97g) von Klägern, die ebenfalls noch nicht das 57.Lebensjahr vollendet hatten wie der Kläger und deren Klagen ebenfalls gegen den hier beklagten Versicherungsträger gerichtet sind, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV zwei Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 97/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Identität der Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier genügen, auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses des Obersten Gerichtshofes in den zitierten Sozialrechtssachen zu verweisen.
Da dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel
gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende
Sozialrechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der
Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das
gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das behängende
Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozeßökonomisch
sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen
er nicht unmittelbar Anlaßfallgericht ist, von einer allgemeinen
Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
auszugehen und diese daher auch für andere als die hier unmittelbaren
Anlaßfälle anzuwenden hat (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren
vor dem EuGH, 79 ff [speziell 82]). Die Entscheidungen des EuGH
binden alle Gerichte der Mitgliedstaatenauch für andere Fälle; sie
schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ 69/56 = Arb 11.483 =
ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997, 51). Die Entscheidungen
4 Ob 2386/96b (EvBl 1997/152 = ZfRV 1997/36) und 4 Ob 2391/96p (SZ
70/1 = WBl 1997, 174 = RdW 1997, 537 = ÖBl 19977, 253 = ZfRV 1997/81)
stehen dem nicht entgegen, weil sie die Unterbrechung von Provisorialverfahren in Wettbewerbssachen und damit eine andere Verfahrenslage betrafen.
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