Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 13. September 2012 zu 8 ObA 20/12t gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten das Recht haben, im Fall des Vorliegens der in § 10a („Gehaltsregelung alt“), III („Sozialzulagen“) Abs 2 des Kollektivvertrags oder aber im Fall des Vorliegens der in § 10b („Gehaltsregelung neu“) III („Sozialzulagen“) Abs 2 des Kollektivvertrags („Kinderzulagen“) angeführten Voraussetzungen die (in § 10a und § 10b als „Sozialzulage“ bezeichnete) Kinderzulage nicht lediglich nach Maßgabe des Ausmaßes ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquotiert berechnet ausbezahlt zu erhalten, sondern ungekürzt in der in Anlage 2a zum Kollektivvertrag vorgesehenen Höhe. Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Kinderzulage insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art 4 der EU-Richtlinie über Teilzeitarbeit (gemeint: § 4 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. 6. 1997, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 durchgeführt wird) diskriminiert würden.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des ebenfalls gemäß § 54 Abs 2 ASGG geführten Verfahrens 8 ObA 20/12t ist die völlig vergleichbare Problematik der Regelung des § 22 (iVm § 21 Abs 2) des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 9. 2012 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird auch über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (9 Ob 59/11h; RIS-Justiz RS0110583).
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