European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00218.16A.1222.000
Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 30. November 2016 zu 7 Ob 148/16i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus der rechtswidrigen Ablehnung des Sanierungsplans durch die Beklagten in ihrer Funktion als Mitglieder des Gläubigerausschusses im Sanierungsverfahren einer Gesellschaft nach slowakischem Recht resultierenden Schäden.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 7 Ob 148/16i in einem ebenfalls gegen die Beklagten wegen desselben Vorwurfs angestrengten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 1 Abs 2 lit b der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass eine auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren gestützte Klage der Inhaber von Geschäftsanteilen an der Gemeinschuldnerin und der in Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin stehenden Projektgesellschaften im Sinn von Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Da im vorliegenden Verfahren die Klägerin behauptet, Gläubigerin der slowakischen Gemeinschuldnerin zu sein, ist die Beantwortung der Vorlagefrage auch für dieses Verfahren maßgeblich. Der Oberste Gerichtshof hat auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen war (siehe bloß 9 ObA 112/13f; 6 Ob 231/13h).
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