Rechtssatz
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
3 Ob 44/93 | OGH | 30.06.1993 |
Beisatz: Ablehnung von Bajons in EvBl 1993,145 ff. (T1) |
9 ObA 246/93 | OGH | 10.11.1993 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Bei einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Wert des Streitgegenstandes bedarf es keines weiteren Ausspruches im Sinne der §§ 78 EO und 526 Abs 3 in Verbindung mit 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO), da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt (Fasching ZPR 2. Auflage RdZ 2015/1). (T2) |
5 Ob 56/94 | OGH | 05.07.1994 |
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme macht die Judikatur nur dann, wenn ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entscheidet aus Anlass eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (so schon 5 Ob 87/93). (T3) |
3 Ob 2362/96s | OGH | 30.10.1996 |
nur: Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar. (T4) |
8 Ob 29/98t | OGH | 12.02.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses eines Aussonderungsberechtigten oder Konkursgläubigers gegen einen Beschluss, mit dem der Verkauf von Patentrechten genehmigt wurde. (T5) |
2 Ob 209/97t | OGH | 23.04.1998 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 gilt auch dann, wenn ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T6) |
4 Ob 150/98g | OGH | 26.05.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. (T7) |
8 Ob 55/98s | OGH | 24.08.1998 |
Auch; nur T4; Veröff: SZ 71/135 |
8 Ob 229/98d | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beis wie T6 nur: Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch dann, wenn ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T8) |
8 Ob 71/98v | OGH | 15.10.1998 |
Auch; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vor. (T9) |
5 Ob 159/99i | OGH | 15.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine generelle analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde von der Rechtsprechung bislang abgelehnt. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. (T10)<br/>Beisatz: Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden jedoch analog dort angewendet, wo über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde (EvBl 1997/152; 1996/20 = RZ 1996/33, 9 ObA 98/91). (T11)<br/>Beisatz: Zurückweisung des Rekurses gegen eine abweisende Sachentscheidung des Erstgerichtes im Provisorialverfahren. (T12) |
3 Ob 85/03a | OGH | 24.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Anfechtbarkeit nur bei einem Entscheidungsgegenstand über Euro 4.000,--. (T13) |
8 Ob 34/04i | OGH | 27.05.2004 |
Auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Liegt der Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 EUR, so steht dem Rekurswerber die Möglichkeit offen, einen Abänderungsantrag nach §508 Abs 1 ZPO an das Rekursgericht zu stellen. (T14)<br/>Beisatz: Eine Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands ist daher auch dann erforderlich, wenn das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen hat. (T15) |
4 Ob 44/05g | OGH | 26.04.2005 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Sofern der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt, ist auch ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erforderlich. (T16) |
3 Ob 42/05f | OGH | 30.06.2005 |
Beis wie T10; Beis wie T14 nur: Liegt der Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 EUR, so steht dem Rekurswerber die Möglichkeit offen, einen Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Rekursgericht zu stellen. (T17) |
4 Ob 157/07b | OGH | 02.10.2007 |
Beisatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar. (T18) |
2 Ob 186/07b | OGH | 27.09.2007 |
Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht im Provisorialverfahren ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden § 528 ZPO anfechtbar. (T19)<br/>Beisatz: Dies muss um so eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird. (T20) |
9 Ob 96/09x | OGH | 26.01.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Wertgrenze von 30.000 EUR in der Fassung des Art 15 Z 24 lit b Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52. (T21) |
1 Ob 107/10g | OGH | 06.07.2010 |
Beis wie T18; Beisatz: Hier: Wertgrenze von 5.000 EUR in der Fassung des Art 15 Z 24 lit a Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52. (T22) |
8 Ob 115/10k | OGH | 04.11.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T18 |
3 Ob 28/11f | OGH | 11.05.2011 |
Vgl auch; Beis vgl auch wie T18 |
2 Ob 158/16y | OGH | 29.09.2016 |
Auch; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/104 |
5 Ob 230/20i | OGH | 14.01.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00007_9000000_001
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