Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (JBl 1994, 264 mwH). Eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung liegt aber hier nicht vor:
Der in § 261 Abs 6 ZPO normierte Rechtsmittelausschluß dient der Verhinderung eines Zwischenstreites über die Zuständigkeit, wenn die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht. Der Überweisungbeschluß ist nur dann anfechtbar, wenn er den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, daß der Zweck dieses Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (SZ 44/36; SZ 61/265; 1 Ob 581/95 u.v.a.). Der Rechtsmittelausschluß ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). Die Rechtsmittelzulässigkeit wird somit nicht dadurch begründet, daß das Gericht an das überwiesen wird sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, daß das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig "erachtet" (1 Ob 716/88; 6 Ob 664/94). Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, daß die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluß von vornherein unterworfen (ArbSlg 9.320; 1 Ob 581/95). Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung entsprechend einem Eventualantrag des Klägers erfolgt (RZ 1974/89).
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