OGH 8Ob7/90

OGH8Ob7/9028.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als Richter in der Ausgleichsache der Schuldnerin W*** Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs-Aktiengesellschaft, 5020 Salzburg, Franz Josef Straße 14, nunmehr im Anschlußkonkurs S 24/90, vertreten durch den Masseverwalter Dr.Peter Zumtobel, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Gläubigers Johannes Folgert D***, 3411 Weidling, Elisabethgasse 41, vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15.Februar 1990, GZ 2 R 7/90-323, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20.November 1989, GZ Sa 11/89-184, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Innerhalb der Monatsfrist des § 20 b Abs. 2 AO stellte die damalige Ausgleichsschuldnerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin an das Ausgleichsgericht den Antrag, ihr gemäß § 20 b AO die Ermächtigung zu erteilen, "vorsorglich" von den allenfalls zwischen ihr und den in der Anlage ihres Antrages angeführten Personen bestehenden Wohnsparverträgen (in nicht detaillierter Höhe zwischen jeweils S 10.000 und S 70.000) zurückzutreten; ihrer Meinung nach habe sie zwar ihre Verpflichtungen aus diesen Verträgen an die B*** GesmbH übertragen; sie sehe sich aber aus Gründen der Vorsicht veranlaßt, für den Fall, daß tatsächlich die Verträge ihr gegenüber noch wirksam sein sollten, gemäß § 20 b AO ihren Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Das Ausgleichsgericht erteilte der Ausgleichsschuldnerin die Ermächtigung, vorsorglich, dh für den Fall des aufrechten Bestandes von Wohnsparverträgen, zurückzutreten.

Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gläubigers Johannes Folgert D*** zurück, sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Der Beschluß des Erstgerichtes sei, auch wenn nur "vorsorglich" die Ermächtigung erteilt wurde, gemäß § 20 b Abs. 2 letzter Halbsatz AO unanfechtbar.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des oben genannten Gläubigers mit dem Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag der Ausgleichsschuldnerin abzuweisen, ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Rechtsmittelantrag jedenfalls verfehlt ist, weil nicht der erstgerichtliche Beschluß auf seine inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses dieses Gläubigers durch das Rekursgericht überprüft werden kann.

Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes billigt die auf Petrasch, ÖJZ 1989, 751, gestützte Ansicht, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage - die hier wegen des Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verneint werden kann - und nur dann anfechtbar ist, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt (§ 76 AO; § 528 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989).

Es kann dahinstehen, ob der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgenstandes in dieser Form (Zusammenrechnung des Wertes aller Anträge im Sinn des § 55 JN ?) zutreffend und bindend (vgl. Petrasch, aaO 749) ist, da die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Ermächtigungsbeschluß infolge genereller Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses jedenfalls richtig ist; aus diesen Gründen erübrigt sich auch eine Befassung mit der Frage der Rekurslegitimation des Rekurswerbers hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Verträge.

Nach § 20 b Abs. 2 letzter Halbsatz AO ist der Beschluß des Ausgleichsgerichtes generell unanfechtbar (Bartsch in Bartsch-Pollak II 236; Petschek-Reimer-Schiemer,

Insolvenzrecht 757 f). Daran ändert es auch nichts, daß der Ausgleichsgericht die Ermächtigung zur Vertragsauflösung nur "vorsorglich", dh - wie es ausdrücklich erklärt - für den Fall des aufrechten Bestandes der Wohnsparverträge erteilt hat. Damit hat es, dem Antrag folgend und ihn erklärend, nur Selbstverständliches ausgedrückt, nämlich die Ermächtigung des Ausgleichsschuldners zur Erklärung, die weitere Erfüllung von Verträgen abzulehnen, falls diese - was strittig ist - überhaupt noch aufrecht sind. Solche Erklärungen sind keine prozessualen Handlungen, sondern privatrechtliche Akte (Bartsch in Bartsch-Pollak II 237), sodaß die Argumentation, es liege eine unzulässige Bedingung der Prozeßhandlung vor, weshalb der Rechtsmittelausschluß nicht gelte, ins Leere geht. Privatrechtlich ist es völlig unbedenklich, vorsichtsweise nochmals die Auflösung eines Vertrages mit Wirkung ex nunc zu erklären, falls es strittig ist, ob das Vertragsverhältnis noch aufrecht oder aber bereits aufgelöst ist. Davon abgesehen ist die Rechtsansicht der Unterinstanzen zutreffend, daß ein Beschluß nach § 20 b Abs. 2 AO in jedem Fall unanfechtbar ist, mag in ihm die Ermächtigung schlicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder Bedingungen erteilt oder verweigert werden (vgl. Bartsch in Bartsch-Pollak II 236).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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