OGH 8Ob2269/96a

OGH8Ob2269/96a17.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter im Anschlußkonkurs über das Vermögen des Herbert G*****, Pensionist, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31.Juli 1996, GZ 1 R 86/96y-266, womit infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.März 1996, GZ S 35/83-258, in seinen Punkten A, B und C bestätigt (Punkt II) und der Rekurs des Gemeinschuldners gegen Punkt D dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde (Punkt III), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt II. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt III. des angefochtenen Beschlusses wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt D 2 des Beschlusses des Erstgerichtes über die Genehmigung des Verteilungsentwurfes richtet, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen Punkt III des angefochtenen Beschlusses wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt D 1 des Beschlusses des Erstgerichtes über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters für die Zeit nach dem 15.Jänner 1993 richtet, Folge gegeben, Punkt III des angefochtenen Beschlusses in diesem Umfang behoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs gegen Punkt D 1 des Beschlusses des Erstgerichtes unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Punkt A des Beschlusses ON 258 wies das Erstgericht die Anträge des Gemeinschuldners auf Gewährung der Verfahrenshilfe, auf "Unterhaltszahlungsersatz" und auf Einberufung eines Gläubigerausschusses ab; mit Punkt B dieses Beschlusses wies es den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 237 zurück; mit Punkt C wies es den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurück.

Mit Punkt D 1 seines Beschlusses genehmigte das Erstgericht die Rechnungslegung des Masseverwalters für den Zeitraum nach dem 15. Jänner 1993; mit Punkt D 2 genehmigte es den Verteiligungsentwurf des Masseverwalters mit einer Maßgabe.

Schließlich wies das Erstgericht mit Punkt E seines Beschlusses sämtliche weiteren Anträge des Gemeinschuldners ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gemeinschuldners teilweise Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkt E auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die Fortsetzung des Verfahrens auf (Punkt I); darüber hinaus, in Ansehung der Punkte A 1 bis 3, B und C gab es dem Rekurs keine Folge (Punkt II); hinsichtlich des Punktes D wies es den Rekurs als verspätet zurück (Punkt III).

Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt sowie, daß gegen Punkt II. der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, gegen Punkt III. der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Punkte II. und III. des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel des Gemeinschuldners mit den erkennbaren Anträgen, den angefochtenen Beschluß in Punkt II. im Sinne einer Stattgebung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Einberufung eines Gläubigerausschusses abzuändern und ihn in Punkt III. zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen Punkt D des Beschlusses des Erstgerichtes aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen Punkt II. des angefochtenen Beschlusses richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Hingegen ist Punkt III des angefochtenen Beschlusses, womit das Rekursgericht einen an dieses gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, kein bestätigender Beschluß im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO und daher gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt und bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (8 Ob 7/90; JBl 1994, 264; zuletzt 8 Ob 2076/96v).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt D 2 des erstgerichtlichen Beschlusses (Genehmigung des Verteilungsentwurfes) richtet, unzulässig.

Die Entscheidung über den Verteilungsentwurf ist gemäß § 130 Abs 4 KO durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Gemäß § 174 Abs 2 KO treten in einem solchen Fall, auch wenn die vorgeschriebene individuelle Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ein; die spätere individuelle Zustellung an den Gemeinschuldner war rechtlich ohne Bedeutung (SZ 27/281, EvBl 1964/232, 8 Ob 16/91, 8 Ob 1024/93). Da die Entscheidung über den Verteilungsentwurf - gemeinsam mit dem sachlich davon unabhängigen, lediglich gemeinsam auf einem Schriftstück ausgefertigten Beschluß über die Genehmigung der Rechnungslegung - bereits am 12.März 1996 durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntgemacht wurde, ist der Rekurs des Gemeinschuldners diesbezüglich schon nach dem klaren Wortlaut des § 174 Abs 2 iVm § 130 Abs 4 KO verspätet, obwohl auf der ihm zugestellten Ausfertigung entgegen dem Erlaß vom 8.April 1992, JABl 1992, 79 der Tag des Anschlages an der Gerichtstafel offenbar nicht vermerkt war. Da die Zurückweisung des Rekurses gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes der klaren Rechtslage entsprach, war der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners in diesem Punkt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Hingegen ist der außerordentliche Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt D 1 des Beschlusses des Erstgerichtes (über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters für die Zeit nach dem 15.Jänner 1993) richtet, zulässig und berechtigt.

Welche der in § 174 KO genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz; ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart, zB die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung statt der individuellen Zustellung, bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung (siehe Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung3 II 30 Anm 58; JBl 1958, 239, insbesondere aber EvBl 1963/326, wonach die öffentliche Zustellung nur dort Platz greifen darf, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist und daher anders als für die Bestätigung des Ausgleichs für die Versagung der Bestätigung nicht wirksam ist).

Die Konkursordnung schreibt im Zusammenhang mit der Rechnungslegung des Masseverwalters zwar im § 121 Abs 3 für die Tagsatzung zur Verhandlung über die Rechnung die Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel vor, sieht aber eine Bekanntmachung auch des Beschlusses über die Genehmigung der Rechnungslegung nicht vor. Der Lauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters begann daher nicht bereits mit der im Gesetz nicht vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung, sondern erst mit der individuellen Zustellung an den Gemeinschuldner am 13.März 1996. Der am 27.März 1996 überreichte Rekurs des Gemeinschuldners ist daher, soweit er sich gegen die Genehmigung der Rechnungslegung des Masseverwalters durch das Erstgericht richtet, rechtzeitig. Der angefochtene Beschluß war daher in diesem Umfang zu beheben und dem Rekursgericht diesbezüglich die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.

Stichworte