Spruch:
Der als „Vollrekurs“ bzw „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO (hier iVm § 252 IO) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 20). Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin ist § 519 Abs 1 Z 1 ZPO hier nicht analog anzuwenden (vgl 8 Ob 66/07z).
2. Gemäß § 252 IO sind auf das Insolvenzverfahren, soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 5.000 EUR, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO sind auf Rekursentscheidungen die §§ 500 und 500a ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seinem Urteil (bzw Beschluss) auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob sein Wert insgesamt 5.000 EUR übersteigt oder nicht (RIS-Justiz RS0065182).
Hier sprach das Rekursgericht - wenn auch im Rahmen der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs - erkennbar aus, dass der Wert des Streitgegenstands ausgehend von der Höhe der (mit 2.661,48 EUR angemeldeten) Forderung der Gläubigerin den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Auch die Gläubigerin geht in ihrem Rechtsmittel von einem Bewertungsausspruch in diesem Sinn aus, bekämpft ihn allerdings mit dem Argument, dass die Bewertung sich nicht nach ihrem Einzelinteresse, sondern nach der aktenkundigen Gesamthöhe der Forderungen richte, die den Betrag von 300.000 EUR übersteige.
Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht (§ 526 Abs 3 ZPO) grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042515; RS0042410). Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Rekursgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (8 Ob 57/09d mwN). Im konkreten Fall sind zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften nicht zu beachten. Eine offenkundige Unterbewertung zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.
Zur Bestimmung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung eines Insolvenzgläubigers sowie dessen Teilnahmerechte am Insolvenzverfahren in erster Linie durch die Forderungsanmeldung bestimmt werden (vgl Konecny in Konecny/Schubert § 102 KO Rz 28 f; Deixler-Hübner aaO § 176 KO Rz 7; vgl auch RIS-Justiz RS0042401). Außerdem sind die Forderungen der im Insolvenzverfahren auftretenden Insolvenzgläubiger nicht zusammenzurechnen, weil diese keine materiellen Streitgenossen sind und auch keine im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehenden Forderungen verfolgen (vgl 8 Ob 9/90 = RIS-Justiz RS0035588 [T6]). Die Frage, ob der Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Beschluss, selbst wenn sich dieser auf die Verfahrenseröffnung bezieht, rechtzeitig erhoben wurde, betrifft auch keineswegs die Interessen sämtlicher Gläubiger.
Ungeachtet des Umstands, dass im Insolvenzverfahren die Interessen des einzelnen Gläubigers allgemein hinter jene der Gläubigergesamtheit zurücktreten, richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands für den vorliegenden Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nach der Höhe der vom anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung und nicht nach der (aktenkundigen) Gesamthöhe der Forderungen aller Insolvenzgläubiger.
Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, besteht demnach in einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrag. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.
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