Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 22. 2. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 23. 2. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen vom Gemeinschuldner am 15. März 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (§ 174 Abs 2 KO).
In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der ehemalige Gemeinschuldner die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichtes zur Verspätung des Rekurses (siehe auch RIS-Justiz RS0036582; RS0065237) rechtlich nicht substantiiert in Zweifel. Er behauptet lediglich, dass es ihm unmöglich und unzumutbar sei, die Insolvenzdatei zu überprüfen. Dazu ist aber auf die dargestellte Rechtsprechung zu verweisen und im Übrigen auch darauf, dass er selbst Änderungen zu den Eintragungen in der Insolvenzdatei in dem bereits seit längerem anhängigen Verfahren angeregt hat (AS 629). Auf die Zustellung des Beschlusses mit der Post kommt es nicht an (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 174 KO Rz 6 ff insbes. 9). Zu den Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtsmittelbelehrung ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert (RIS-Justiz RS0036701 mwN).
Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konnte das Rekursgericht wegen der Verspätung des Rekurses nicht vornehmen.
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