Rechtssatz
Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung.
5 Ob 405/63 | OGH | 16.01.1964 |
Beisatz: Der Anschlag des Ediktes an anderer Amtstafel ist unerheblich. (T1) Veröff: EvBl 1964/232 S 328 |
5 Ob 303/76 | OGH | 29.07.1976 |
nur: Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. (T2); Beisatz: So auch an den Gemeinschuldner. (T3) |
5 Ob 308/78 | OGH | 05.12.1978 |
Beis wie T3 |
8 Ob 194/98g | OGH | 24.08.1998 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beschluss auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens. (T4) |
8 Ob 71/98v | OGH | 15.10.1998 |
Beisatz: Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g). (T5); Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO nicht in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. (T6) |
8 Ob 231/98y | OGH | 29.10.1998 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T7); Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlass erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte. (T8) |
8 Ob 339/98f | OGH | 21.01.1999 |
Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T10) |
8 Ob 168/00i | OGH | 13.07.2000 |
Auch; Beisatz: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO). (T11) |
8 Ob 317/01b | OGH | 24.01.2002 |
Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs 3 KO). (T12) |
8 Ob 66/07z | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnungsbeschluss. (T13); Beisatz: Auf die Zustellung des Beschlusses mit der Post kommt es nicht an. (T14) |
2 Ob 78/11a | OGH | 28.03.2012 |
Vgl; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/38 |
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0010OB00564_5400000_001
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