Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999, 69; ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua), treten auch nach neuer Rechtslage (IRÄG 1997) in allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist.
Obgleich die zitierten Entscheidungen sämtlich öffentliche Bekanntmachungen vor dem 1. 1. 2000 zum Gegenstand hatten, die gemäß Art XII Abs 5 IRÄG 1997 noch durch Anschlag an der Gerichtstafel erfolgten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass diese Rechtsprechung auch im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem 1. 1. 2000, die gemäß § 173a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgte, zum Tragen kommt. Dies verkennt die Revisionsrekurswerberin, wenn sie in ihrer Zulassungsbeschwerde den Standpunkt vertritt, es liege zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor.
Dass der von der Gläubigerin gegen den öffentlich bekannt zu machenden Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs 3 KO idF Art I Z 52 lit b IRÄG 1997) erhobene Rekurs, der ausgehend von der individuellen Zustellung an die Gläubigerin rechtzeitig gewesen wäre, verspätet ist, hat das Rekursgericht zutreffend dargestellt und ist damit der bereits zur Rechtslage nach dem 1. 1. 2000 ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (8 Ob 168/00i; 8 Ob 214/00d; 8 Ob 121/01d).
Wird der Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen, hat eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels zu unterbleiben.
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