OGH 8Ob285/98i

OGH8Ob285/98i12.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurs- und Schuldenregulierungssache des Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Jörg J*****, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin C***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 15. September 1998, GZ 19 R 71/98x-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sowohl nach alter, hier anzuwendender, als auch nach neuer Rechtslage treten in allen Fällen, auch im Fall der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens, dann, wenn die der öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt und wann das Edikt an anderen Amtstafeln angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht worden ist (MGA KO8 § 174/E 1 ff; sowie aus jüngerer Zeit die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen ZIK 1997, 104 und 8 Ob 18/97y; zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g; vgl auch 8 Ob 231/98y). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 8 Ob 9/94 betrifft eine andere Fallkonstellation.

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