Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte dem Zweitbeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht zurück, weil gemäß § 153 ZPO ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei. Die Wiedereinsetzung sei auch keineswegs ohne gesetzliche Grundlage bewilligt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist unzulässig.
Nach herrschender Judikatur gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO auch in jenen Fällen, in denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044501, Kodek in Rechberger 3 § 528 ZPO Rz 2).
Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist nun ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert 1.150 EUR, womit die Zulässigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Der Rekurs ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Rechtsmittels nicht erfolgen kann. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Rekurs auch ausgeschlossen ist, wenn die Wiedereinsetzung trotz verspäteter Antragstellung bewilligt wurde (1 Ob 230/99a = EvBl 2000/16).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)