Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht (Landesgericht Salzburg) überwies die Rechtssache an das Handelsgericht Wien. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs der Beklagten stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
In Ansehung dieses Rechtsmittels ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs derzeit nicht gegeben.
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR (Wertgrenze in der Fassung des Art 15 Z 24 lit b Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52; gemäß Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009 anzuwenden, wenn - wie hier - das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt) übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO; RIS-Justiz RS0044501 ua). Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage eine Stornogebühr von
15.624 EUR sA wegen einer nicht in Anspruch genommenen Zimmerreservierung. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts überstieg somit nicht einmal die bis zum 30. 6. 2009 geltende Wertgrenze von 20.000 EUR.
Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis 30.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997), BGBl I 1997/140, gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.
Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Beklagten an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelwerberin wie hier in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (3 Ob 55/08x mwN ua).
Die Akten sind daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird das zufolge 5.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Beklagten (§ 528 Abs 2 Z 1, 1a ZPO) dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 9 Ob 41/05b ua).
Nur im Fall einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten berufen.
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