Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zuge des gegen ihn geführten Scheidungsverfahrens stellte der Beklagte den Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz und angemessene Entschädigung gegen die Klägerin und weitere Personen wegen Verfahrensverschleppung und unrichtiger Aussagen im Scheidungsverfahren.
Mit Urteil vom 20. 1. 2004, GZ 6 C 124/02s-67, gab das Erstgericht dem Scheidungsbegehren der Klägerin statt. Mit Beschluss vom gleichen Tag, GZ 6 C 124/02s-68, wies das Erstgericht die Anträge des Beklagten auf Zuspruch von Schadenersatz und angemessener Entschädigung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, solche Ansprüche müssten gesondert im Klagsweg geltend gemacht werden und seien nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs wegen Verspätung zurück. Gemäß § 93 Abs 1 ZPO habe das Erstgericht den bekämpften Beschluss richtigerweise dem Rechtsvertreter des Beklagten zugestellt, sodass die Rekursfrist am 26. 1. 2004 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 9. 2. 2004 geendet habe. Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Zustellung an den Beklagten erst mit 27. 1. 2004 ausgehe, sei der am 10. 2. 2004 zur Post gegebene Rekurs verspätet, weil er nicht an das zuständige Gericht adressiert gewesen sei. Bei diesem sei er erst am 16. 2. 2004 und damit verspätet eingelangt. Es könne daher unbeachtet bleiben, dass der Rekurs nicht anwaltlich gefertigt war und daher der Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht entsprochen habe.
Dass es dabei die Entscheidung über einen neuerlichen Befangenheitsantrag des Beklagten nicht abwartete, begründete das Rekursgericht mit dessen offenkundiger Rechtsmissbräuchlichkeit. Im Verfahren seien bereits zwei Befangenheitsanträge des Beklagten gegen den Erstrichter rechtskräftig abgewiesen worden, sodass der nun neuerlich erhobene Befangenheitsantrag, der nur dieselben Ablehnungsgründe wiederhole, rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem zwar nicht ausdrücklichen, aber doch erkennbaren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0006674 [T12; T13]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen (vgl RIS-Justiz RS0036429). Ein solcher Mangel hätte grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (RIS-Justiz RS0036429), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0005946).
Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).
Im vorliegenden Rechtsmittel wird aber keine Rechtsfrage iSd § 528 ZPO releviert.
Auf die vom Rekursgericht im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung beurteilte Verspätung seines Rechtsmittels (vgl RIS-Justiz RS0041584; RS0041608) geht der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten nicht ein.
Geltend gemacht wird vielmehr Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens, weil die Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten gewesen wäre. Vorher hätte über das Rechtsmittel des Beklagten nicht entschieden werden dürfen. Damit wird aber keine prozessrechtliche Frage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO dargetan. Nach der Aktenlage waren im Zug des Scheidungsverfahrens bereits zwei auf dieselben Argumente wie der dritte gestützte Ablehnungsanträge zurückgewiesen worden. Ständige und rechtsmissbräuchlich erhobene Ablehnungsanträge brauchen nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden (8 N 10/88 = EvBl 1989/18; Ballon in Fasching² Rz 2 zu § 24 JN), sodass sich schon deshalb ein Zuwarten erübrigte. Im Übrigen wurde mittlerweile auch der dritte Ablehnungsantrag des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen, sodass eine allfällige Mangelhaftigkeit jedenfalls geheilt wäre.
Zusammengefasst werden also im außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten keine Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Weil eine Ergänzung des Revisionsrekurses nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ohnedies unzulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0041666), kann von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Ermöglichung einer Anwaltsunterfertigung abgesehen werden. Es würde nämlich nur einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten, das nur vom Beklagten, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0005946 [T11]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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