OGH 5Ob1559/92 (RS0101971)

OGH5Ob1559/9216.6.1992

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Normen

ZPO §528 K

5 Ob 1559/92OGH16.06.1992
9 ObA 246/93OGH10.11.1993

Gegenteilig; Beisatz: Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Fasching, ZPR 2. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes). (T1)

5 Ob 66/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Dabei genügt das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers der zweiten Instanz, dem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlagen der zweiten Instanz vom Akteninhalt abweichen, überhaupt keine Entsprechung in den Akten finden oder durch Erhebungsergebnisse eine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. (T2)

4 Ob 1509/96OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Zurückweisung der Klage). (T3)

4 Ob 604/95OGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. (T4)

8 Ob 328/99iOGH27.01.2000
6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2003/157

8 Ob 34/04iOGH27.05.2004

Auch

6 Ob 150/05kOGH14.07.2005

Beisatz: Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T5)

2 Ob 61/08xOGH10.04.2008

Beis wie T3; Auch Beis wie T5

5 Ob 26/09yOGH03.03.2009

Bem: Hier: Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurückgewiesen hat. (T6)

8 Ob 150/10gOGH25.01.2011

Auch

8 Ob 135/18pOGH24.10.2018

Beis wie T6

8 Ob 64/19yOGH27.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB01559_9200000_001

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