Rechtssatz
Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.
10 ObS 409/90 | OGH | 12.03.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt) |
10 ObS 194/91 | OGH | 08.10.1991 |
Vgl; Beisatz: Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt. (T1) <br/>Veröff: SZ 64/136 = EvBl 1992/25 S 93 = SSV-NF 5/101 |
10 ObS 45/97h | OGH | 06.03.1997 |
nur: Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss. (T2)<br/>Beisatz: An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T3) |
10 ObS 87/99p | OGH | 04.05.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fehlender Bescheid gemäß § 12 Abs 5 BPGG. (T5) |
10 ObS 335/99h | OGH | 14.12.1999 |
nur T2; Beisatz: Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T7) |
8 ObS 68/00h | OGH | 13.07.2000 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen. (T8) |
10 ObS 2/01v | OGH | 20.02.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. (T9)<br/>Beisatz: Das rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde. (T10) <br/>Veröff: SZ 74/23 |
10 ObS 219/01f | OGH | 30.07.2001 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß § 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T11) |
10 ObS 173/01s | OGH | 30.07.2001 |
Auch; nur T2; Beis ähnlich T3 nur: Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T12)<br/>Beisatz: Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in § 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. (T13) |
8 ObS 12/03b | OGH | 16.10.2003 |
nur T2; Beisatz: Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. (T14)<br/>Beisatz: Eine Heilung kann nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (beziehungsweise bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden ist. (T15)<br/>Veröff: SZ 2003/124 |
10 ObS 68/04d | OGH | 21.06.2004 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Leistung medizinischer Hauskrankenpflege. (T16) |
4 Ob 287/04s | OGH | 14.03.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit. In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Streitigkeiten, die § 16 Abs 3 E-RBG unterliegen. (T18) |
10 ObS 98/07w | OGH | 11.09.2007 |
nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat. (T19) |
10 ObS 199/09a | OGH | 19.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T20) |
10 ObS 14/10x | OGH | 02.03.2010 |
nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden. (T21)<br/>Beisatz: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG). (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/17 |
10 ObS 21/10a | OGH | 23.03.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T23) |
10 ObS 120/14s | OGH | 30.09.2014 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T22 |
10 ObS 116/16f | OGH | 13.09.2016 |
Beisatz: Hier: Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension gegen Bescheid über Entziehung des Rehabilitationsgeldes. (T24) |
10 ObS 25/20d | OGH | 27.03.2020 |
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Entscheidungen des Versicherungsträgers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus einem Unterstützungsfonds sind im Verwaltungsweg zu bekämpfen. (T25) |
5 Ob 58/21x | OGH | 20.04.2021 |
Vgl; Beis nur wie T15; Beisatz: Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG. (T26) |
1 Ob 62/21f | OGH | 21.04.2021 |
Vgl; Beis nur wie T15; Beis wie T26 |
10 ObS 35/21a | OGH | 27.04.2021 |
Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T27) |
10 ObS 138/21y | OGH | 19.10.2021 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 236 Abs 4b ASVG mit Bescheid. (T28) |
8 ObS 8/22t | OGH | 23.02.2023 |
Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt. (T31)<br/>Beisatz: Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. (T32) |
10 ObS 41/24p | OGH | 13.08.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird - keine Sozialrechtssache. (T33) |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_010OBS00048_8800000_001
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