Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass aus dem Wort "darüber" in § 67 Abs 1 ASGG zu schließen sei, dem Betroffenen stehe, wurde über das Bestehen oder Nichtbestehen seines Anspruchs mit Bescheid entschieden, die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht komme (SSV-NF 2/67; SZ 64/173; 10 ObS 45/97h ua). Allerdings ist es ebenso ständige Rechtsprechung, es mangle an den in § 67 Abs 1 ASGG genannten Voraussetzungen und damit an der Rechtswegzulässigkeit, wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betreffe. Die Klage sei dann gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen (SZ 60/215; SZ 62/108; 10 ObS 56/99d). In diesem Sinne hebt auch Kuderna (ASGG2, 441) hervor, dass es nicht Aufgabe der Arbeits- und Sozialgerichte sei, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen Bescheide zu überprüfen, sondern dass sie selbständig über die geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden haben. Eine derartige - von den Rekurswerbern im Ergebnis gewünschte - den bereits erledigten Anspruch gar nicht mehr betreffende Überprüfung der Bescheides auf seine Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit würde Art 94 B-VG zuwiderlaufen (SZ 46/74; 1 Ob 4/93; 1 Ob 207/98t). Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen somit mit Gesetz und Rechtsprechung in Einklang. Eines Eingehens auf die von den Rekurswerbern in Ansehung der Bescheiderlassung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken bedarf es ebensowenig, wie einer Behandlung des Vorbringens zum Feststellungsinteresse.
Ein Vorgehen nach § 77 Abs 3 ASGG war schon mangels Kostenverzeichnisses der Beklagten nicht zu erwägen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)