Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es genügt, anzumerken, dass die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachten ein weiteres Gutachten aus diesem Fachgebiet zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN ua). Im Übrigen hat die Revisionswerberin die angebliche Unschlüssigkeit des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens und die Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens aus diesem Fachgebiet als Mangel des Verfahrens erster Instanz schon in ihrer Berufung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Auszugehen ist von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach die Klägerin am 14. Juli 1994 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer lokalen Traumatisierung des sprunggelenksnahen Anteils des linken Unterschenkels mit nachfolgender Unterhautzellgewebsentzündung kam, die allerdings folgenlos ausgeheilt ist. Es besteht daher keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die bei der Klägerin mit laufender Verschlechterungstendenz bestehenden ausgeprägten O-Beinarthrosen stellen keine unfallkausalen Beschwerden dar, sondern sind ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Auch der im Dezember 1999 stattgefundene Sturz der Klägerin mit Oberschenkelhalsbruch links und nachfolgender operativer Versorgung durch ein künstliches Hüftgelenk stand in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall.
Richtig ist, dass im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind und der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer Körperbeschädigung nicht nur dann zu bejahen ist, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens ist. Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war (SSV-NF 4/83 ua). Daraus lässt sich für den Prozessstandpunkt der Revisionswerberin jedoch nichts gewinnen, da die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben, dass das Unfallgeschehen für die bei der Klägerin vorliegenden Leidenszustände gerade nicht kausal war. Auch ein allfälliger Anscheinsbeweis wäre damit jedenfalls als widerlegt anzusehen. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist aber als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 8/86 mwN ua). Einer Beurteilung der Frage, ob die Beschwerden der Klägerin als Berufskrankheit anzusehen seien, steht überdies, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Umstand entgegen, dass die beklagte Partei mit dem angefochtenen Bescheid über einen solchen Anspruch der Klägerin nicht abgesprochen hat und daher insoweit der Rechtsweg nicht zulässig wäre (RIS-Justiz RS0085867).
Soweit die Klägerin schließlich noch die Zulässigkeit bzw Berechtigung des von der beklagten Partei gestellten Zwischenantrages auf Feststellung, dass die bei der Klägerin an beiden Kniegelenken bestehenden Arthrosen mit den daraus folgenden Beschwerden nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 14. Juli 1994 seien, in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
§ 65 Abs 2 Satz 2 ASGG erklärt Klagen auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, ausdrücklich für zulässig. Bei dieser Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO. Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich allerdings im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können (10 ObS 156/02t ua; Kuderna, ASGG2 Anm 14 zu § 65; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 375 mwN; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 11 und 13 zu § 65 ua). In Zusammenhang mit § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG steht auch § 82 Abs 5 ASGG. Nach dieser Bestimmung schließt ein auf einen Arbeits-(Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der auf Grund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet (Fink aaO 376 f). Die (durch Bescheid oder Gerichtsurteil) ausgesprochene Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, erwächst in Rechtskraft (SSV-NF 6/122 ua). Damit ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt (Fink aaO 378 mwN ua). Die für die Parteien bindende Feststellung des Kausalzusammenhanges bezieht sich aber nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war.
Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (SSV-NF 4/128 ua; Fink aaO 378).
Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für den von der beklagten Partei gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die bei der Klägerin an beiden Kniegelenken bestehenden Arthrosen nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 14. Juli 1994 seien, gelten (vgl SSV-NF 1/7). Mit diesem Zwischenantrag begehrt die beklagte Partei eine über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende (rechtskräftige) Feststellung, dass eine für den Anspruch der Klägerin präjudizielle Kausalität zwischen dem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Damit liegen aber die Voraussetzungen für einen Zwischenantrag auf Feststellung nach der zitierten Gesetzesstelle vor (Fasching, ZPR2 Rz 1076 ff). Der Einwand der Revisionswerberin, die begehrte Feststellung habe keine über den Enzelfall hinausgehende Rechtswirkung, ist, wie bereits dargelegt, nicht zutreffend. Die Formulierung des von der beklagten Partei erhobenen Begehrens, es werde festgestellt, dass die bei der Klägerin bestehende Gesundheitsstörung (Arthrose an beiden Kniegelenken) nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 14. Juli 1994 sei, steht im Einklang mit der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2bzw § 82 Abs 5 ASGG und entspricht auch der in diesen Fällen üblichen Fassung des Klagebegehrens (vgl SSV-NF 13/38; 13/92; 7/97; 7/118 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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