European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00116.16F.0913.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Die am 14. 12. 1968 geborene Klägerin bezog zunächst ab 1. 1. 2012 eine bis 31. 1. 2013 befristete Invaliditätspension. Diese wurde ihr, zuletzt befristet bis 31. 7. 2014, weiter gewährt.
Am 12. 5. 2014 beantragte die Klägerin neuerlich die Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension.
Mit Bescheid vom 5. 8. 2014 (Datum der elektronischen Amtssignatur) lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Mit diesem Bescheid sprach die Beklagte weiters aus, dass ab 1. 8. 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege, weshalb als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten sei. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Ab dem 1. 8. 2014 bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. 8. 2015 sprach die Beklagte zusammengefasst aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung werde entzogen und ende mit 30. 9. 2015. Begründend führte die Beklagte aus, dass sich bei der Wiederbegutachtung ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert habe, sodass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage , mit der die Klägerin zunächst die Zuerkennung einer Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab dem 1. 10. 2015 begehrte. Während des Verfahrens modifizierte die Klägerin das Klagebegehren wie folgt (ON 13): „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität über den 30. 9. 2015 hinaus in der gesetzlichen Höhe zu gewähren; in eventu, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1. 10. 2015 zu bezahlen.“
Das Erstgericht sprach der Klägerin eine Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 10. 2015 und eine vorläufige Zahlung zu. Es entschied nicht über das Hauptbegehren auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld.
Der Klägerin sei das Rehabilitationsgeld zu Unrecht entzogen worden, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 99 Abs 3 ASVG nicht vorliege. Hinzu komme, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliege, weil die Klägerin beweisen habe können, dass eine Besserung nicht sehr wahrscheinlich sei. In Folge der unwiderruflichen Anerkennung der Invalidität der Klägerin und der dauerhaften Invalidität bestehe daher Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 ASVG.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren aus Anlass der von der Beklagten gegen das Urteil erhobenen Berufung als nichtig auf und wies die Klage auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 10. 2015 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Über das – zulässige – Hauptbegehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds ab 1. 10. 2015 habe das Erstgericht nicht entschieden. Die Klägerin habe weder einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt noch Berufung erhoben, sodass ihr Hauptbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden sei. Es sei nicht mehr möglich, diese Entscheidung nachzutragen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten gewesen. Für die Klägerin, die am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, sei die befristete Invaliditätspension mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, abgeschafft worden. Stattdessen sei für Versicherte in der Lage der Klägerin ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität geschaffen und die neue Leistung des Rehabilitationsgelds eingeführt worden. Ein Antrag auf Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gelte gemäß § 361 Abs 1 Satz 2 ASVG vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld. Voraussetzung für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld sei, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar seien.
Mit rechtskräftigem Bescheid (vom 5. 8. 2014) habe die Beklagte darüber abgesprochen, dass Invalidität ab 1. 8. 2014 nicht dauerhaft vorliege, aufgrund der weiterhin bestehenden vorübergehenden Invalidität jedoch ab diesem Zeitpunkt für deren weitere Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte darüber entschieden, ob die Klägerin weiterhin Anspruch auf Gewährung des Rehabilitationsgelds hat, oder ob die Voraussetzung der vorübergehenden Invalidität weggefallen sei. Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten sei aber nicht ein allfälliger Anspruch auf Gewährung der (dauerhaften) Invaliditätspension gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt, sodass die Beklagte diesbezüglich auch nicht säumig geworden sei. Es fehle daher für das Begehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs iSd § 67 Abs 1 ASGG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Beklagten nicht beantwortete Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar ( E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 519 Rz 8; RIS‑Justiz RS0043861; RS0043882 [T11]). Der Rekurs ist daher zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin argumentiert zusammengefasst damit, dass die Frage der Invalidität – anders als in der Entscheidung 10 ObS 4/16k – im vorliegenden Fall Gegenstand des angefochtenen Bescheides über die Entziehung des Rehabilitationsgelds gewesen sei. In einem solchen Fall habe nach der Entscheidung 10 ObS 142/15b das angerufene Arbeits‑ und Sozialgericht dieselben Pflichten wie der vorher tätig gewordene Pensionsversicherungsträger. Insbesondere habe das Gericht die in § 367 Abs 4 ASVG vorgegebenen Feststellungen gegebenenfalls auch von Amts wegen zu treffen. Auch im Fall des Entzugs des Rehabilitationsgelds bedürfe es keines weiteren Antrags, um die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der Klägerin könne daher nicht vorgeworfen werden, keinen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt zu haben. Der vorliegende Fall, in dem Rehabilitationsgeld wegen des Fehlens von Invalidität entzogen worden sei, sei nicht mit jenen Fällen gleichzuhalten, in denen das Rehabilitationsgeld aus anderen Gründen entzogen worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten:
1. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache – abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG – das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS‑Justiz RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt ( Neumayr in ZellKomm² § 67 ASGG Rz 4 mwH; RIS‑Justiz RS0124349).
2. Über den Antrag der Klägerin vom 12. 5. 2014 auf Weitergewährung der Invaliditätspension entschied die Beklagte mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. 8. 2014. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass für diejenigen Versicherten, die – wie die Klägerin – am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, mit dem Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) die befristete Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) abgeschafft, aber ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations‑ und des Umschulungsgelds eingeführt wurde. Über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die Beklagte mit diesem Bescheid auch entschieden.
3. Nach der Rechtslage seit dem SRÄG 2012 gebührt bei vorübergehender Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, hingegen bei dauernder Invalidität Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Leistungen ( Sonntag , Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420 [423]).
4.1 Der angefochtene Bescheid vom 4. 8. 2015 fällt bereits in den Geltungsbereich des Sozialversicherungs‑Anpassungsgesetzes 2015 (SVAG 2015, BGBl I 2015/2), mit dem die Anspruchsvoraussetzungen für das Rehabilitationsgeld mit der – rückwirkend mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen, § 688 Abs 1 Z 2 ASVG – neu geschaffenen Bestimmung des § 255b ASVG neu geregelt wurden. Danach besteht der Anspruch bei Vorliegen von vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von zumindest sechs Monaten, wenn die Voraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 2 - 4 ASVG vorliegen.
4.2 Neu geregelt wurde mit dem SVAG 2015 auch die Entziehung des Rehabilitationsgelds. Diese erfolgt gemäß § 99 ASVG mit Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (§ 143a Abs 1 ASVG; ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 5). Der Grundtatbestand des § 99 Abs 1 ASVG blieb durch das SVAG 2015 unberührt. In § 99 Abs 1a ASVG wurde mit dem SVAG 2015 der neue Rückforderungstatbestand der Verletzung von Mitwirkungspflichten geschaffen (dazu ausführlich 10 ObS 4/16k). Darüber hinaus nennt der Gesetzgeber in § 99 Abs 3 lit b sublit aa, cc und dd ASVG mit dem SVAG 2015 weitere Entziehungstatbestände. Bei allen diesen Entziehungstatbeständen – Besserung des Gesundheitszustands, Zumutbarkeit der beruflichen Rehabilitierbarkeit, Eintritt voraussichtlich dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit (näher dazu Sonntag in Sonntag , ASVG 7 § 143a Rz 4 ff) – handelt es sich aber jeweils um Fälle des Wegfalls einer ursprünglich vorhandenen Leistungsvoraussetzung im Sinn des Grundtatbestands des § 99 Abs 1 ASVG ( Atria in Sonntag , ASVG 7 § 99 Rz 23). In allen diesen Fällen kann daher (auch) das Rehabilitationsgeld nach § 99 Abs 1 ASVG nur entzogen werden, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung eingetreten ist (10 ObS 50/15y ua; RIS‑Justiz RS0106704; RS0083941; Schramm in SV‑Komm [127. Lfg] § 99 ASVG Rz 6 mzwN).
5. Richtig hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten und deren Entscheidung nur der Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld und der Voraussetzungen für dessen Entziehung war. Daran ändert der Umstand, dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld auch die Frage der vorübergehenden Invalidität und deren Wegfalls im Verfahren vor der Beklagten zu prüfen war, nichts, weil – wie ausgeführt – die Ansprüche auf Rehabilitationsgeld und Invaliditätspension (und die sie begründenden Voraussetzungen wie insbesondere vorübergehende oder dauernde Invalidität) zu unterscheiden sind.
6.1 Tritt während des Bezugs von Rehabilitationsgeld beim Versicherten dauerhafte Invalidität ein, so hat dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Folge, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Pensionsversicherungsträger deshalb ein Anspruch auf Invaliditätspension wäre. Der Eintritt dauerhafter Invalidität bildet in einem solchen Fall vielmehr lediglich einen – vom Fall des Wegfalls vorübergehender Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu unterscheidenden – Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG. Gegenstand des Verfahrens bleibt aber der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und seine Entziehung.
6.2 Erst für das weitere Vorgehen nach Abschluss des Verfahrens über die Entziehung von Rehabilitationsgeld ordnen die Bestimmungen des § 361 Abs 5 ASVG iVm § 86 Abs 6 ASVG an, dass – nur bei Vorliegen des Entziehungstatbestands des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG – die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung anfallen und das Leistungsfeststellungsverfahren über einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (etwa auf Invaliditätspension) vom Pensionsversicherungsträger von Amts wegen einzuleiten ist (ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 4; Gerhartl , Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 2015, PVInfo 2015, 8 [9]). Dies bedeutet aber nur, dass in Fällen, in denen während eines Bezugs von Rehabilitationsgeld dauerhafte Invalidität eintritt, sodass der Entziehungstatbestand des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG vorliegt, der Versicherte nach (rechtskräftigem) Abschluss des Entziehungsverfahrens keinen (neuen) Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension beim Pensionsversicherungsträger einbringen muss, sondern dieser das Leistungsfeststellungsverfahren über den Anspruch des Versicherten aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit amtswegig einzuleiten hat.
6.3 Selbst wenn sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden im Gerichtsverfahren das Vorliegen dauerhafter Invalidität herausstellen sollte, könnte das Arbeits‑ und Sozialgericht eine Invaliditätspension nicht zusprechen, weil dieser Anspruch nicht Gegenstand des Entziehungsverfahrens war und der Pensionsversicherungsträger über einen solchen Anspruch im konkreten Fall auch noch keinen Bescheid erlassen hat ( Sonntag , Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420 [429] mH auf 10 ObS 195/03d; RIS‑Justiz RS0085867). Gegenteiliges ist für die Revisionswerberin weder aus der Entscheidung 10 ObS 142/15b zu gewinnen, in der die Frage des Zeitpunktes des Anfalls des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld zu beurteilen war (RIS‑Justiz RS0130706), noch aus der Entscheidung 10 ObS 4/16k, in der nicht ein Entziehungstatbestand nach § 99 Abs 1 ASVG, sondern der Tatbestand des § 99 Abs 1a ASVG zu prüfen war. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen, dass das (ursprüngliche) Eventualbegehren der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens eines „darüber“ ergangenen Bescheides der Beklagten gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht zulässiger Gegenstand einer Klage sein konnte.
6.4 Ein Säumnisfall iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist (10 ObS 252/90, SSV‑NF 4/103; Neumayr in ZellKomm² § 67 ASGG Rz 12). Dieser Fall liegt hier, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, einerseits deshalb nicht vor, weil die Klägerin – insofern von ihr auch nicht bestritten – keinen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt hat, der iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG eine Pflicht der Beklagten zur Erlassung eines Bescheides auslösen könnte. Andererseits könnte eine (amtswegige) Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in einem Fall, in dem sich dauerhafte Invalidität (erst) während des gerichtlichen Verfahrens über die Entziehung von Rehabilitationsgeld herausstellt (sodass der Entziehungstatbestand des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG vorläge), wie ausgeführt gemäß §§ 86 Abs 6, 361 Abs 5 ASVG erst nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens entstehen, sodass auch in diesem Fall keine Säumnis der Beklagten vorliegen kann.
7. Die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Hauptbegehren der Klägerin auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds zulässig war ( Schramm in SV‑Komm § 99 Rz 12), dass aber das Erstgericht nicht über dieses Hauptbegehren entschieden hat, weshalb dieses – mangels Urteilsergänzungsantrags nach § 423 ZPO oder Berufung der Klägerin gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist (RIS‑Justiz RS0041490; RS0042365), ist ebenfalls zutreffend und wird von der Rekurswerberin nicht substantiiert bekämpft, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
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