Rechtssatz
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), wonach auch im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt, kann nicht gefolgt werden. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.
4 Ob 563/91 | OGH | 19.11.1991 |
nur: Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. (T1) |
1 Ob 583/92 | OGH | 14.07.1992 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, wenn der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen und dadurch dem Beklagten abschließend der Rechtsschutz verweigert wird. (T2) |
8 Ob 599/92 | OGH | 28.01.1993 |
Auch; nur: Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. (T3) Beisatz: Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (hier: Zurückweisung wegen der Rechtskraft einer entgegenstehenden Entscheidung). (T4) |
8 Ob 13/94 | OGH | 15.12.1994 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können. (T5) |
1 Ob 3/95 | OGH | 25.04.1995 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsgrund erstmalig wahrnimmt. (T6) |
5 Ob 107/95 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im Jahre 1991 betreffenden Sachbeschlusses des Erstgerichtes geschehen, obwohl die Rechtsmittelwerber zumindest im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich einen auch dieses Jahr betreffenden Antrag gestellt hatten). (T7) |
4 Ob 512/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Dort aber, wo es über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abspricht, wäre ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO als zulässig anzusehen. (T8) |
1 Ob 63/02z | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. (T9) |
7 Ob 109/04m | OGH | 26.05.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; der (irrtümliche) Ausspruch, ein Teil des Ersturteils sei unbekämpft geblieben, kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich. (T10) |
3 Ob 258/07y | OGH | 30.01.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, anfechtbar. (T11) |
6 Ob 292/07w | OGH | 24.01.2008 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11 |
4 Ob 16/11y | OGH | 15.02.2011 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Das Rekursverfahren ist gemäß § 521a ZPO idF ZVN 2009 zweiseitig, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 erging. (T12) |
1 Ob 121/16z | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht. (T13) |
3 Ob 12/19i | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T14) |
8 Ob 34/22s | OGH | 24.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die (Wiederaufnahms-)Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0040OB00505_9100000_001
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