OGH 4Ob178/14a

OGH4Ob178/14a17.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. S***** KG, *****, und 2. Mag. A***** S*****, beide vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die Beklagte P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 2.104,11 EUR sA, über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2014, GZ 14 R 5/14z‑15, womit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. November 2013, GZ 1 C 649/13y‑11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00178.14A.0217.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 410,83 EUR (darin enthalten 68,47 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Kläger nahmen die Beklagte wegen Gewährleistung nach einem Autokauf in Anspruch. Das ursprüngliche Klagebegehren lautete auf 4.249,14 EUR und wurde in einer Verhandlung auf 2.104,11 EUR eingeschränkt.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil eine Mangelhaftigkeit des Pumpe‑Düse‑Elements zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht nachgewiesen worden sei.

Dagegen erhoben die Kläger Berufung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung mit Beschluss zurück, weil das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden habe, der 2.700 EUR nicht übersteige, sodass keine Tatsachenrüge zulässig sei. Darüber hinaus sei die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufungswerber davon ausgegangen seien, das Pumpe‑Düse‑Element sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen, was jedoch mit den Feststellungen in Widerspruch stehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit der Begründung, dass die Einschränkung des Klagebegehrens nicht dazu führe, dass eine Rechtssache zu einer Bagatellsache werde. Sie begehrten, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und ihm die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die Beklagten beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs „zurück‑ bzw abzuweisen“.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, da gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückgewiesen hat, ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (RIS‑Justiz RS0043893; RS0043882); er ist aber nicht berechtigt.

1. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung zu 2 Ob 61/73 und 7 Ob 626/79 (= RIS‑Justiz RS0039629), wonach die Einschränkung auf Nebengebühren im Gerichtshofverfahren nicht bewirke, dass die Sache zur Bagatellsache werde, ist hier nicht maßgeblich. Im Übrigen betrafen diese Entscheidungen das mit der ZPO‑Novelle 1983 aufgehobene Bagatellverfahren. Für die Rechtsmittelzulässigkeit nach § 501 Abs 1 ZPO ist der Streitgegenstand bei Urteilsfällung in erster Instanz maßgeblich, sodass vorher erfolgte Klagseinschränkungen oder Klagszurückweisungen zu berücksichtigen sind (Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 501 ZPO Rz 6; vgl auch Kodek in Rechberger, ZPO³ § 501 Rz 1). Auch wenn der Streitwert etwa in Folge rechtskräftiger Teilurteile unter die Bagatellgrenze sinkt, ist nicht der ursprüngliche, sondern nur mehr der noch offene Streitwert maßgeblich (RIS‑Justiz RS0040950).

2. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS‑Justiz RS0041863, RS0042599). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 97/10v mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS‑Justiz RS0111425).

3. Im vorliegenden Fall haben die Kläger eine ‑ unzulässige ‑ Beweisrüge erhoben und den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging.

4. Eine nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobene Berufung bzw eine solche, die nur unzulässige Inhalte aufweist, ist einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen (RIS‑Justiz RS0041861).

Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Kläger mit Recht zurückgewiesen.

Dem Rekurs der Kläger ist somit nicht Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte