OGH 1Ob640/92 (RS0041861)

OGH1Ob640/9215.12.1992

Rechtssatz

Eine nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobene Berufung ist einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen.

Normen

ZPO §471 Z2 A
ZPO §501

1 Ob 640/92OGH15.12.1992

Veröff: SZ 65/157

7 Ob 58/00fOGH26.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine solche Berufung ist zurückzuweisen. Nur gegen eine solche Zurückweisung ist auch der Rekurs zulässig. (T1)

6 Ob 53/02sOGH14.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 41/11xOGH30.03.2011

Auch

10 Ob 66/16bOGH11.10.2016

Beis wie T1; Beisatz: Werden in der Berufung sowohl zulässige als auch unzulässige Rechtsmittelgründe geltend gemacht (hier: Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens), ist über die gesamte Berufung mittels Sachentscheidung zu erkennen und diese nicht teilweise (soweit unzulässige Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden) zurückzuweisen. (T2)

5 Ob 166/20bOGH22.10.2020
8 Ob 117/21wOGH22.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00640_9200000_002

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