OGH 5Ob34/93

OGH5Ob34/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Helga R*****, 2.) Manfred H*****, 3.) Marlene H*****, 4.) Franz R*****, 5.) Judith R*****, 6.) Erwin S*****, 7.) Günther M*****, 8.) David M***** und 9.) Ting M*****, alle wohnhaft in ***** I*****, F*****-Straße 49, alle vertreten durch Regina Stanger, Hausverwalterin, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 49, diese vertreten durch Dr.Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dr.Günther P*****, ***** D*****, H*****gasse 27a, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Ersetzung der Zustimmung zum Ansuchen um eine Baubewilligung infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15.Dezember 1992, GZ 1 a R 518/92-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1.September 1992, GZ 17 Msch 12/92-9, aufgehoben und die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,

1.) dem Antragsgegner eine Gleichschrift des außerordentlichen Revisionsrekurses ON 14 mit der Belehrung zuzustellen, daß es ihm gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO freisteht, binnen der Notfrist von 4 Wochen ab Zustellung des Revisionsrekurses beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anzubringen;

2.) die Akten nach Einbringung einer Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Notfrist gemäß § 522 Abs 2 ZPO im Wege des Gerichtes zweiter Instanz wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ohne besondere Anforderungen an den Wert des Entscheidungsgegenstandes oder das zu lösende Rechtsproblem zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Beschlüsse des Rekursgerichtes anzuwenden, wenn dieses funktionell als Berufungsgericht entscheidet (vgl. Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 153 f).

Diese Voraussetzung trifft insbesondere auf Entscheidungen des Rekursgerichtes im besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zu, da der Sachbeschluß inhaltlich einem Urteil entspricht. Nach nunmehr ständiger Judikatur steht daher gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses einen Sachbeschluß aufhebt und den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachantrag aus formellen Gründen zurückweist, in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu (5 Ob 108/90; WoBl 1992, 150/108 ua). Gleiches gilt, wenn der Sachbeschluß aufgehoben und ausgesprochen wird, daß die Angelegenheit im streitigen Verfahren (der Sachantrag demnach als Klage) zu behandeln sei (WoBl 1991, 238/145 ua). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch den Antragsteller ist in solchen Fällen zulässig, ohne daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes (WoBl 1991, 238/145) oder auf die Notwendigkeit der Lösung einer iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsamen Rechtsfrage ankäme (WoBl 1993, 60/48; 5 Ob 23/93; vgl. auch NRsp 1991/242).

Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht den in einem Verfahren nach § 26 WEG ergangenen erstinstanzlichen Sachbeschluß samt allen vom Außerstreitrichter gesetzten Verfahrensschritten als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den Sachantrag als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln. Ungeachtet des Ausspruches, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der (Revisions-)Rekurs jedenfalls unzulässig sei, steht daher den Antragstellern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes offen. Da eine dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vergleichbare Verweigerung des Rechtsschutzes im Stadium der Streitanhängigkeit vorliegt (5 Ob 1079/91; 5 Ob 156/92; 5 Ob 157/92), darf allerdings über das Rechtsmittel nicht entschieden werden, ohne dem Antragsgegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung zu geben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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