Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG) und eine Leistungsgewährung daher nur aufgrund eines Antrags zulässig ist (RIS-Justiz RS0085092). Bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der bis 30. 6. 2004 geltenden Fassung des § 253b ASVG einerseits und der „normalen" Alterspension nach § 253 ASVG andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher grundsätzlich nur über ausdrücklichen Antrag gewährt wird. Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind (vgl Tomandl, Sozialrecht6 Rz 248), ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer „darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (vgl 10 ObS 335/99h = SSV-NF 13/149 mwN; 10 ObS 92/97w ua). Der von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auch begehrte Zuspruch einer „normalen" Alterspension ab der Erreichung des Regelpensionsalters während des erstinstanzlichen Verfahrens kommt daher im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht.
2. Da der Anspruch der Klägerin auf die hier verfahrensgegenständliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG unter anderem am maßgebenden Stichtag (hier: 1. 1. 2004) 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erforderte, die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzung unbestritten aber nur nach Zusammenrechnung der von ihr in Österreich und im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfüllte (vgl Art 19 Abs 1 AbkSozSi-Jugoslawien, BGBl III 2002/100) ist nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Art 21 Abs 2 iVm Art 22 dieses Abkommens die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung") vorgesehen, während auf serbischer Seite wie bisher die Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („Pro-rata-temporis-Berechnung") erfolgt, wenn der Anspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht (vgl Siedl/Spiegel, MGA ZwischenstSV 57. Lfg Länderteil Serbien g und 43. Lfg 29). Diese Regelung in dem im Verhältnis Österreichs zu Serbien weiterhin anzuwendenden AbkSozSi-Jugoslawien (vgl 10 ObS 26/08h) beruht auf dem im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 geltenden Grundsatz der Ermittlung der österreichischen Pensionen nach der „Direktberechnung"; das heißt, die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich mit den österreichischen Versicherungszeiten (vgl SozSi 2009, 406 ua). Während die Pensionsberechnung in den älteren von Österreich über soziale Sicherheit abgeschlossenen Abkommen in der Regel nach der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" - der Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis der österreichischen Versicherungsmonate zur Gesamtversicherungszeit - erfolgte, sehen die neueren Abkommen betreffend die österreichische Teilpension in aller Regel eine Direktberechnung der Teilpension vor. Die „Pro-rata-temporis-Berechnung" hat nämlich den wesentlichen Nachteil, dass bei dieser Pensionsberechnung dem österreichischen Pensionsversicherungsträger stets auch das definitive Ausmaß der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten bekannt sein muss. Bis zur endgültigen Feststellung der österreichischen Pension und der Bescheiderteilung war daher in nahezu allen Fällen ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich. Deshalb wurde im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten außerhalb des EU-/EWR-Bereichs ab 1. 1. 1997 - zu einigen Vertragsstaaten auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt - die „Direktberechnung" vorgesehen. Durch die auch im Verhältnis zu Serbien anzuwendende „Direktberechnung" können die vorerwähnten Nachteile vermieden werden, weil für die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend sind. Dies hat in zwischenstaatlichen Fällen jedenfalls eine bedeutende Vereinfachung der Pensionsberechnung zur Folge. Für den zuständigen österreichischen Pensionsversicherungsträger sind daher nur noch jene jugoslawischen Versicherungszeiten relevant, die für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch tatsächlich benötigt werden. Da es somit nun nicht mehr erforderlich ist, den möglicherweise bis weit in die Vergangenheit zurückreichenden jugoslawischen Versicherungsverlauf in die Pensionsberechnung nach den österreichischen Rechtsvorschriften einzubeziehen, wird in vielen Fällen eine wesentliche Beschleunigung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Pensionsfeststellungsverfahren eintreten (vgl dazu die insoweit auch auf den vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen von Linka/Siedl, Über das Abkommen über soziale Sicherheit mit Chile in SozSi 2000, 19 ff [23 f] sowie über das österreichisch-mazedonische Abkommen über soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [433 f] ua). Da demgegenüber die Feststellung von Teilpensionen im Anwendungsbereich der VO 1408/71 weiterhin nach der „Pro-rata-temporis-Methode" erfolgt und der unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Zeiten berechneten Leistung die gegebenenfalls allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zustehende Pension gegenüberzustellen ist (vgl Art 46 VO 1408/71 ), wobei der Versicherte gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten errechneten Betrag hat, führt das Gemeinschaftsrecht durch die Anwendung der VO 1408/71 und der Durchführungsverordnung Nr 574/72 teilweise zu einer Besserstellung gegenüber der Rechtslage aufgrund der von Österreich geschlossenen Sozialversicherungsabkommen (vgl SozSi 2009, 407). Gegen diese unterschiedliche Rechtslage zwischen Gemeinschaftsrecht und Abkommensrecht bestehen keine Bedenken aufgrund des Gleichheitssatzes. Da die Berechnung der Pensionen in den beiden Vertragsstaaten in dem hier maßgebenden AbkSozSi-Jugoslawien eindeutig und abschließend geregelt ist, besteht für die Anwendung eines „Günstigkeitsprinzips" - etwa nach § 607 Abs 7 ASVG - in diesem Zusammenhang keinerlei rechtliche Grundlage.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Da dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, war die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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