OGH 10ObS92/97w

OGH10ObS92/97w16.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)

in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubald W*****, Pensionist, ***** vertreten durch die Sachwalterin Elisabeth H*****, diese vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1995, GZ 10 Rs 99/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.April 1995, GZ 16 Cgs 50/95z-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 25.4.1991 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des am 7.1.1925 geborenen Klägers auf Alterspension entsprechend seinem am 22.6.1990 gestellten Antrag ab 1.7.1990 in Höhe von monatlich brutto S 13.647,50, ab 1.1.1991 S 14.329,90.

Mit seiner (zufolge Zustellung an seinen Vertreter erst am 23.2.1995 am 6.3.1995 eingebrachten) Klage stellte der Kläger das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Alterspension im gesetzlichen Umfang samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bereits für die Zeit vom 1.2.1985 (dem Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters) bis 30.6.1990 zu zahlen. Dies wurde damit begründet, daß der Kläger zumindest seit Ende Jänner 1985 geschäfts- und handlungsunfähig gewesen sei und seine Säumnis mit der Antragstellung daher analog der Vorschrift des § 1494 ABGB zu keinem Anspruchsverlust führen dürfe.

Ein Antrag des Klägers auf rückwirkende Richtigstellung des Bescheides vom 25.4.1991 gemäß § 101 ASVG wurde mit weiterem Bescheid der beklagten Partei vom 8.10.1993 abgelehnt; die dagegen erhobene Klage wurde vom Oberlandesgericht Wien zu 32 Rs 71/94 mit Beschluß vom 27.6.1994 rechtskräftig zurückgewiesen und das gesamte vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben.

Das Erstgericht wies das nunmehrige Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger erst am 22.6.1990 bei der beklagten Partei einen durch seinen damaligen Bevollmächtigten gefertigten Antrag auf gesetzliche Alterspension eingebracht habe, worauf von der beklagten Partei ab 1.7.1990 eine Vorschußleistung und mit dem bekämpften Bescheid schließlich die Alterspension zur Auszahlung gebracht worden sei. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß gesetzlicher Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung sei, wobei es einem Versicherten freigestellt sei, einen Leistungsanspruch auch erst später (als an sich möglich) zu stellen. Das Gesetz kenne kein Institut, welches einen Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahre, wenn ihm - auch ohne sein Verschulden - eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich sei. Auch eine aufgrund unverschuldeter Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirke auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. Eine analoge Heranziehung des § 1494 ABGB sei verfehlt. Das Antragsprinzip sei eine gesetzlich normierte Voraussetzung für den Anfall der Pension nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger die mit dem bekämpften Bescheid vom 25.4.1991 festgestellte Alterspension ab 1.7.1990 in der Höhe von S 13.647,50, ab 1.1.1991 in der Höhe von 14.329,90 und in den Folgejahren unter Berücksichtigung der jährlichen Pensionsanpassungen zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Gewährung der Alterspension auch für den Zeitraum vom 1.2.1985 bis 30.6.1990 wurde hingegen (neuerlich) abgewiesen. Auch das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß im Hinblick auf die Antragstellung am 20.6.1990 die Pension erst ab dem 1.7.1990 angefallen sei und damit gebühre. Da es im Bereich des Pensionsversicherungsrechtes "keine Verjährung und Ersitzung von Leistungen gibt", sei § 1494 ABGB schon deshalb nicht anwendbar. Diese Bestimmung könne auch nicht wegen ihres Charakters als Schutznorm in anderen Rechtsgebieten analog angewendet werden. Die verspätete Antragstellung sei hier ausschließlich der Sphäre des Klägers zuzurechnen, wobei das Gesetz in keiner Weise darauf abstelle, aus welchen Gründen es zu einer Antragstellung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gekommen sei. Da länger anhaltende Geschäftsunfähigkeit im Regelfall zur Bestellung eines Sachwalters führe, bestehe auch kein Bedürfnis, privatrechtliche Schutznormen wie etwa die §§ 21 und 1494 ABGB analog heranzuziehen. Da jedoch durch die Klage der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten sei, sei dem Kläger die Alterspension in dem von der beklagten Partei bescheidmäßig gewährten Umfang spruchmäßig zuzuerkennen, weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getreteten Bescheides zu treten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers. Diese ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist vorauszuschicken, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 6.2.1996, 10 ObS 18/96, wegen des Bestehens von Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO verständigt hatte, erforderlichenfalls einen Sachwalter zu bestellen oder sonst eine entsprechende Maßnahme zu setzen. Das Pflegschaftsgericht hat zunächst mit Beschluß vom 28.2.1997 den Klagevertreter RA Dr.Alexander Gruber zum einstweiligen Sachwalter und sodann mit weiterem Beschluß vom 10.6.1997 Frau Elisabeth H***** zur Sachwalterin des Klägers ua mit dem Aufgabengebiet seiner Vertretung vor den Gerichten und damit auch im gegenständlichen Verfahren bestellt. Die Sachwalterin hat durch den weiterhin bestellten Klagevertreter mit Eingabe vom 22.10.1997 dem Revisionsgericht mitgeteilt, daß die bisherige Verfahrensführung nachträglich durch sie genehmigt werde.

Inhaltlich hat der Oberste Gerichtshof zum Rechtsmittel des Klägers folgendes erwogen:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Dieser Rechtsmittelgrund wird im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt. Sofern "sekundäre Verfahrensmängel" infolge Fehlens entscheidungswesentlicher Feststellungen (zur Geschäftsfähigkeit des Klägers) gerügt werden, sind solche der Rechtsrüge zuzuordnen und damit unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO zu behandeln.

Zentrale Frage der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers und damit allein strittig ist, ob zufolge des ausschließlich aus subjektiven Gründen des Klägers (nämlich seiner behaupteten mangelnden Geschäfts- und Zurechnungsfähigkeit) resultierenden und nur deshalb nach seinen Behauptungen erst verspätet gestellten Antrages auf Alterspension dennoch ein rückwirkender Pensionsanfall ausnahmsweise deshalb eintreten kann, weil ihm hiefür die (im Zivilrecht verankerte) Verjährungshemmungsregel des § 1494 ABGB zugute komme. Nach Auffassung des Revisionswerbers handle es sich hiebei um eine "fundamentale Schutznorm", die auch in anderen Rechtsgebieten analog heranzuziehen sei. Demgemäß lägen auch die schon erwähnten sekundären Verfahrensmängel vor, weil die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem 1.2.1985 und dem 30.6.1990 getroffen haben.

Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; SSV-NF 2/52, 4/21). Wie der Senat bereits mehrfach ausführte, läßt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52, 4/21). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist dabei auch keineswegs "unstrittig", daß der Kläger bereits am 1.2.1985 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension erworben hatte, zumal er zu diesem Datum erst das 60. und nicht das im § 253 Abs 1, § 270 ASVG für die Alterspension vorgesehene 65.Lebensjahr vollendet hatte (worauf die beklagte Partei im übrigen bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich hingewiesen hatte), welches er vielmehr erst am 7.1.1990 vollendete; die Leistung einer vorzeitigen Alterspension für die vor diesem Datum liegenden Jahre hat der Kläger jedoch selbst nie begehrt (auch sein Urteilsbegehren in der Klage ist nur auf eine "normale" Alterspension gerichtet), sodaß hierüber auch kein (abweislicher) Bescheid der beklagten Partei vorliegt, der aber wiederum Voraussetzung der (sukzessiven) Zuständigkeit der Gerichte wäre. Für die Zeit vom 1.2.1985 bis 30.1.1990 muß sein behaupteter Anspruch daher schon aus dieser Erwägung scheitern. Die in der Revision relevierte "Fiktion" einer zeitlich rückdatierten Willenserklärung (Antragstellung) für eine (nach dem Vorgesagten) "normale" Alterspension kann sich demnach nur für die Zeitspanne ab dem 1.2.1990 stellen. Sieht aber der Gesetzgeber vor, daß bestimmte Leistungen ausschließlich auf Antrag gewährt werden, so gibt erst der Antrag des Versicherten dem Versicherungsträger das Recht, die Leistung zu erbringen (SSV-NF 6/80).

Der Versicherungsfall des Alters gilt gemäß § 223 Abs 1 Z 1 ASVG mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten; gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste; wird der Antrag jedoch auf eine Leistung nach Abs 1 Z 1 leg cit (also den Versicherungsfall des Alters) gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst wiederum der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Eintritt des Versicherungsfalles und Stichtag können hiebei durchaus auseinanderfallen und letzterer auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gelegen sein; bereits die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG (RV 599 BlgNR 7.GP, 69) führten dazu aus, daß es einem Versicherten nicht verwehrt werden soll, einen Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall des Alters nicht gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern est später geltend zu machen, etwa weil er zur Verbesserung der Rente noch Versicherungszeiten erwerben will oder dgl. So wie aber dann, wenn durch einen derartigen Antrag auf Pensionsgewährung ein Stichtag ausgelöst und damit ein Leistungsanspruch erworben wird, der Versicherungsfall damit konsumiert ist, sodaß es ausgeschlossen ist, späterhin neuerlich einen Anspruch auf Alterspension (wenngleich etwa aus einem anderen Versicherungssystem) geltend zu machen (10 ObS 2315/96f, 10 ObS 2427/96a), kann auch grundsätzlich nicht eine von der Antragstellung losgelöste zeitliche Rückversetzung des Stichtages zum Erwerb eines solchen Pensionsanspruches führen. Insoweit handelt es sich hiebei um zwingende, der Parteiendisposition entzogene Anordnungen des Gesetzgebers. Entscheidend ist dabei, daß nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG eine (wie hier) Alterspension mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw dem folgenden Monatsersten anfällt, sofern die Pension binnen einem Monat (nach Erfüllung der Voraussetzungen) beantragt wird (erster Fall); wird der Antrag hingegen erst später ("nach Ablauf dieser Frist") gestellt, fällt sie mit dem Stichtag an (zweiter Fall). Diese Norm zeigt zwar, daß Pensionsbeginn und Stichtag nicht zusammenfallen müssen und auch Alterspensionen (unter Umständen) für eine zur Antragstellung zurückliegende Zeit zuerkannt werden können (vgl hiezu auch Teschner/Widlar, MGA ASVG Anm 5 a zu § 86 samt Beispielen). Der Anspruch auf die konkrete Pensionsleistung wird jedoch erst durch den Antrag ausgelöst (Anfall der Leistung); wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so kommt es gar nicht zum Anfall.

Aber auch aus § 86 Abs 3 Z 1 ASVG läßt sich für den Kläger nichts gewinnen. Danach fällt eine Waisenpension einer minderjährigen Person auch dann mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Waisen gestellt wurde (andernfalls die Pension des Waisenpensionsberechtigten erst mit dem Tag der Antragstellung anfällt). Idente Anordnungen finden sich auch in § 55 Abs 2 Z 1 GSVG und § 51 Abs 2 Z 1 BSVG. Diesen leges speciales im Recht der Hinterbliebenenpensionen liegt dabei zwar eindeutig das Postulat der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Minderjährigen (§ 21 ABGB) zugrunde, um diese vor allfälligen Rechtsverlusten infolge verspäteter Antragstellung zu bewahren (so auch die auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurückgehende Novellierung des § 86 ASVG durch die 51.Novelle BGBl 1993/335, worauf in den Materialien 932 BlgNR 18.GP, 48 ausdrücklich hingewiesen wird): Da für minderjährige Waisen keine Möglichkeit besteht, bei Säumigkeit ihres gesetzlichen Vertreters selbst einen Antrag auf Waisenpension zu stellen, sah die vorgesehene und später auch so beschlossene Novellierung eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit (also ab der Vollendung des 19.Lebensjahres) vor, wobei der Anfall der Waisenpension jedoch dessen ungeachtet mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag erfolgen soll. Diese Sonder-(Spezial-)norm des Hinterbliebenenrechtes Minderjähriger läßt sich jedoch nicht ohne weiteres auf das sonstige Pensionsrecht Erwachsener erweitern. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sie sich nämlich nur auf Minderjährige und überdies nur auf eine ganz bestimmte (Versicherungs-)Leistung, nämlich die Waisenpension. Zwar mag es zutreffen, daß auch die Schutzbedürftigkeit von geistig Behinderten (erwachsenen Personen), die vielleicht nicht nur einen säumigen, sondern gar keinen Sachwalter haben, unter Umständen kaum als geringer angesehen werden kann, trotzdem sprechen - nach Auffassung des Senates - gewichtige Argumente gegen eine analoge Anwendung dieser Norm auf alle Pensionsansprüche auch geistig behinderter Erwachsener. Abgesehen vom bereits dargetanen Spezialcharakter der Norm ist die Fallgestaltung bei Minderjährigen auch mit der letztgenannten Gruppe (geistig behinderter Erwachsener) nicht vergleichbar. Minderjährigkeit und Eintritt der Volljährigkeit sind nämlich zeitlich eindeutig feststehende Tatsachen; bei geistig behinderten Erwachsenen bedürfte es jeweils einer konkreten Feststellung des Zeitpunktes des Wegfalles der (behaupteten) Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Umfang. Bei den in § 86 Abs 3 Z 1 ASVG genannten (minderjährigen) Personen steht der Zeitpunkt der letztmöglichen Antragstellung - welche den rückwirkenden Anfall der Leistung auszulösen vermag (ausgenommen den wohl seltenen Fall, daß die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist) - datumsmäßig exakt fest, und zwar unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist oder nicht. Bei Erwachsenen könnte der Endzeitpunkt überhaupt nicht bestimmt werden (außer man würde den eher seltenen Fall unterstellen, daß eine bestehende geistige Behinderung in der Folge wieder wegfällt und der Betroffene wieder voll handlungsfähig wird). Es bliebe daher in der Regel die Antragstellung mit der Wirkung des rückwirkenden Anfalles ohne zeitliche Begrenzung möglich. Diese doch ganz wesentlichen Unterschiede zu dem vom Gesetzgeber in § 86 Abs 3 Z 1 ASVG geregelten Ausnahmefall sprechen gegen eine analoge Anwendung schlechthin, insbesondere auch auf den hier zur Beurteilung anstehenden Fall. Auch geht § 86 Abs 3 Z 1 ASVG über § 1494 ABGB hinaus. Die letztgenannte Bestimmung hat nämlich zur Voraussetzung, daß kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist; nach dem ASVG (§ 86 Abs 3 Z 1) kommt es darauf nicht an. Die rückwirkende Antragstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist auch möglich, wenn der Minderjährige gesetzlich vertreten war. Auch daraus ist der Sondercharakter der Spezialnorm des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG zu erschließen.

Mag auch der Gesetzgeber einen Fall (daß nämlich ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist) nicht bedacht haben, so steht es den Gerichten doch nicht zu, gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge.

Damit erweist sich aber die Revision des Klägers letztlich aus allen diesen Argumenten als nicht erfolgreich. Die klagsabweisliche Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da der Kläger solche in seinem Rechtsmittel nicht verzeichnet hat.

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