OGH 10ObS114/88; 10ObS5/90; 10ObS18/90; 19ObS10/90; 10ObS252/90; 10ObS82/91; 10ObS357/91; 10ObS107/92; 10ObS266/92; 10ObS120/92; 10ObS130/93; 10ObS222/94; 10ObS183/95; 10ObS23/96; 10ObS2431/96i; 10ObS92/97w; 10ObS320/98a; 10ObS208/99g; 10ObS183/00k; 10ObS265/00v; 10ObS222/01x; 10ObS83/02g; 10ObS393/02w; 10ObS15/03h; 10ObS154/03z; 10ObS116/04p; 10ObS56/04i; 10ObS1/05b; 10ObS72/06w; 10ObS82/06s; 10ObS110/07k; 10ObS119/08k; 10ObS12/09a; 10ObS199/09a; 10ObS165/10b; 10ObS94/11p; 10ObS175/13b; 10ObS51/15w; 10ObS117/17d; 10ObS123/20s; 10ObS18/23d (RS0085092)

OGH10ObS114/88; 10ObS5/90; 10ObS18/90; 19ObS10/90; 10ObS252/90; 10ObS82/91; 10ObS357/91; 10ObS107/92; 10ObS266/92; 10ObS120/92; 10ObS130/93; 10ObS222/94; 10ObS183/95; 10ObS23/96; 10ObS2431/96i; 10ObS92/97w; 10ObS320/98a; 10ObS208/99g; 10ObS183/00k; 10ObS265/00v; 10ObS222/01x; 10ObS83/02g; 10ObS393/02w; 10ObS15/03h; 10ObS154/03z; 10ObS116/04p; 10ObS56/04i; 10ObS1/05b; 10ObS72/06w; 10ObS82/06s; 10ObS110/07k; 10ObS119/08k; 10ObS12/09a; 10ObS199/09a; 10ObS165/10b; 10ObS94/11p; 10ObS175/13b; 10ObS51/15w; 10ObS117/17d; 10ObS123/20s; 10ObS18/23d21.2.2023

Rechtssatz

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip, eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig.

Normen

ASVG §252
ASVG §262, ASVG §361
ASGG §73

10 ObS 114/88OGH10.05.1988

Veröff: SSV-NF 2/52

10 ObS 5/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/21

10 ObS 18/90OGH27.02.1990

Veröff: ÖA 1990,137

19 ObS 10/90OGH23.01.1990

Beisatz: Der Pensionsantrag bildet eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des angemeldeten Leistungsanspruchs durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung. (T1)

10 ObS 252/90OGH18.09.1990

Beisatz: Die Einleitung eines Verfahrens in Leistungssachen, das nicht im Interesse einer Partei gelegen ist (zum Beispiel Entziehung eines Leistungsanspruches) erfolgt dagegen stets von Amts wegen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1991,400 = SSV-NF 4/103

10 ObS 82/91OGH26.03.1991

Beisatz: Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 4/22). Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T3)

10 ObS 357/91OGH28.01.1992

Beisatz: Es ist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte (zumindest erschließbar) ein Begehren auf Erbringung einer bestimmten Leistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend macht. (T4)<br/>Veröff: SSV-NF 6/8

10 ObS 107/92OGH12.05.1992

Veröff: SSV-NF 6/58

10 ObS 266/92OGH10.11.1992

Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 6/131

10 ObS 120/92OGH07.07.1992

Veröff: SSV-NF 6/80

10 ObS 130/93OGH07.09.1993
10 ObS 222/94OGH27.09.1994

Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T5)

10 ObS 183/95OGH17.10.1995
10 ObS 23/96OGH23.04.1996

Beis wie T3; Beisatz: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension. (T6)

10 ObS 2431/96iOGH13.12.1996

Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7)

10 ObS 92/97wOGH16.12.1997

Beis wie T5; Veröff: SZ 70/263

10 ObS 320/98aOGH13.10.1998

Beis wie T5

10 ObS 208/99gOGH14.09.1999

Beis wie T5

10 ObS 183/00kOGH11.07.2000

Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T8)

10 ObS 265/00vOGH03.10.2000

Beisatz: Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kommt es gar nicht zum Anfall der Leistung. Auch das GSVG enthält - abgesehen von der Ausnahme, dass die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Regelung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. (T9)

10 ObS 222/01xOGH30.07.2001

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versehrtenrente. (T10)

10 ObS 83/02gOGH22.10.2002
10 ObS 393/02wOGH14.01.2003

Beis wie T8; Beis wie T3

10 ObS 15/03hOGH18.02.2003

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mangels eines Pensionsantrages liegt ein Säumnisfall jedenfalls nicht vor, sodass die Klage gemäß § 73 ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO zurückzuweisen ist. (T11)

10 ObS 154/03zOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Säumnisfall, da die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Berufskrankheit (und nicht Dienstunfall beziehungsweise Arbeitsunfall) bereits rechtskräftig festgestellt ist. (T12)<br/>Beisatz: Mangels Entscheidungspflicht kein Säumnisfall. (T13)

10 ObS 116/04pOGH27.07.2004

Beis wie T3; Beis wie T11

10 ObS 56/04iOGH09.11.2004

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

10 ObS 1/05bOGH26.04.2005

Auch; Beis wie T7

10 ObS 72/06wOGH22.05.2006

Auch; Beis wie T5

10 ObS 82/06sOGH13.06.2006
10 ObS 110/07kOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T14)

10 ObS 119/08kOGH14.10.2008

Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/152

10 ObS 12/09aOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. (T15)<br/>Beis wie T5; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T16)

10 ObS 199/09aOGH19.01.2010
10 ObS 165/10bOGH12.04.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8

10 ObS 94/11pOGH04.10.2011

Auch

10 ObS 175/13bOGH17.12.2013
10 ObS 51/15wOGH30.06.2015
10 ObS 117/17dOGH10.10.2017

Veröff: SZ 2017/113

10 ObS 123/20sOGH13.10.2020

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach § 5a Abs 2 Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T17)

10 ObS 18/23dOGH21.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_010OBS00114_8800000_001

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