Rechtssatz
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip, eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig.
19 ObS 10/90 | OGH | 23.01.1990 |
Beisatz: Der Pensionsantrag bildet eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des angemeldeten Leistungsanspruchs durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung. (T1) |
10 ObS 252/90 | OGH | 18.09.1990 |
Beisatz: Die Einleitung eines Verfahrens in Leistungssachen, das nicht im Interesse einer Partei gelegen ist (zum Beispiel Entziehung eines Leistungsanspruches) erfolgt dagegen stets von Amts wegen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1991,400 = SSV-NF 4/103 |
10 ObS 82/91 | OGH | 26.03.1991 |
Beisatz: Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 4/22). Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T3) |
10 ObS 357/91 | OGH | 28.01.1992 |
Beisatz: Es ist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte (zumindest erschließbar) ein Begehren auf Erbringung einer bestimmten Leistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend macht. (T4)<br/>Veröff: SSV-NF 6/8 |
10 ObS 222/94 | OGH | 27.09.1994 |
Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T5) |
10 ObS 23/96 | OGH | 23.04.1996 |
Beis wie T3; Beisatz: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension. (T6) |
10 ObS 2431/96i | OGH | 13.12.1996 |
Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7) |
10 ObS 183/00k | OGH | 11.07.2000 |
Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T8) |
10 ObS 265/00v | OGH | 03.10.2000 |
Beisatz: Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kommt es gar nicht zum Anfall der Leistung. Auch das GSVG enthält - abgesehen von der Ausnahme, dass die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Regelung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. (T9) |
10 ObS 222/01x | OGH | 30.07.2001 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versehrtenrente. (T10) |
10 ObS 15/03h | OGH | 18.02.2003 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mangels eines Pensionsantrages liegt ein Säumnisfall jedenfalls nicht vor, sodass die Klage gemäß § 73 ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO zurückzuweisen ist. (T11) |
10 ObS 154/03z | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Säumnisfall, da die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Berufskrankheit (und nicht Dienstunfall beziehungsweise Arbeitsunfall) bereits rechtskräftig festgestellt ist. (T12)<br/>Beisatz: Mangels Entscheidungspflicht kein Säumnisfall. (T13) |
10 ObS 110/07k | OGH | 11.09.2007 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T14) |
10 ObS 12/09a | OGH | 17.03.2009 |
Auch; Beisatz: Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. (T15)<br/>Beis wie T5; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T16) |
10 ObS 165/10b | OGH | 12.04.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8 |
10 ObS 123/20s | OGH | 13.10.2020 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach § 5a Abs 2 Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_010OBS00114_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)