Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Nach § 262 Abs 1 Satz 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß, der nach dem 3.Satz der zit Gesetzesstelle über das vollendete 18.Lebensjahr nur auf besonderen Antrag gewährt wird.
Daraus ergibt sich, daß der Kinderzuschuß bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch ohne besonderen Antrag gebührt.
Nach § 97 Abs 1 ASVG wird die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung ... mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches wirksam. Die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen ist jedoch nach Abs 2 leg cit schon für die Zeit vor der Anmeldung zu gewähren, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung.
Eine solche Anmeldung bedarf keiner besonderen Form. Sie muß nur so erfolgen, daß der Versicherungsträger darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann (SSV-NF 2/52).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu bejahen, in dem der Pensionist jeweils kurz nach der Geburt seiner (ehelichen) Kinder beim Träger der Pensionsversicherung die Lohnsteuerkarte mit der Begründung anforderte, daß er das Kind beim Finanzamt eintragen lassen wolle, und die (so ergänzte) Lohnsteuerkarte innerhalb von drei Monaten nach der Geburt der Kinder der Pensionsversicherungsanstalt wieder vorlegte. In diesem Sinn hat auch das Oberlandesgericht Wien (SSV-NV 24/85) mit dem zutreffenden Hinweis entschieden, daß in einem solchen Fall kein recht verständlicher Anhaltspunkt dafür bestehe, daß der Pensionist zwar die Familienbeihilfe und die Lohnsteuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, auf den Kinderzuschuß für das eben geborene Kind aber verzichten wolle (vgl auch SSV-NF 4/22, 5/128).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 (Kostenbemessungsgrundlage 50.000 S) ASGG.
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