OGH 10ObS357/91

OGH10ObS357/9128.1.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I***** P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsburck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 1991, GZ 5 Rs 83/91-10a, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 1991, GZ 42 Cgs 191/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisiosnverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Die Bestimmung des § 361 Abs. 1 Z 2 ASVG sieht für Ansprüche aus der Unfallversicherung primär die amtswegige Leistungserbringung vor. § 363 Abs. 1 ASVG verpflichtet den Dienstgeber und die sonstigen Meldepflichtigen zur Erstattung der Unfallanzeige und § 364 ASVG normiert die Verpflichtung des Trägers der Unfallversicherung zur amtswegigen Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Unfallanzeige. In diesen Fällen führt sohin die bloße Anzeige eines leistungsbegründenden Sachverhaltes zur Gewährung von Leistungsansprüchen. Demgegenüber sind gemäß § 361 Abs. 1 Z 1 ASVG Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nur auf Antrag zu erbringen. Im Unterschied zu den vorangeführten Fällen ist es hier erforderlich, daß der Anspruchsberechtigte (zumindest erschließbar) ein Begehren auf Erbringung einer bestimmten Leistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend macht. Folgte man dem Standpunkt der Revisionswerberin, so wäre der Sozialversicherungsträger in jedem Fall, in dem er auf solche Weise und von wem immer durch bloße Anzeige Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der die Grundlage für einen Leistungsanspruch bilden kann, zur amtswegigen Leistungserbringung verpflichtet. Dies ist aber mit den gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Verpflichtung nur für Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung vorsehen, nicht vereinbar. Selbst wenn man die vom Bankinstitut erstattete Meldung an die beklagte Partei der Klägerin zurechnete, wäre für sie hieraus nichts gewonnen, weil es sich um eine bloße Mitteilung ohne erkennbaren Hinweis auf einen Leistungsantrag handelte. Daß die beklagte Partei auf Grund der Mitteilung der Bank die Zahlungen an den Verstorbenen einstellte, ändert daran nichts, weil in der Pensionsversicherung der Leistungsanspruch gem § 100 Abs 1 lit b ASVG mit dem Tod des Anspruchsberechtigten ohne weiteres Verfahren endet.

Nach den Feststellungen wurde vom Bankinstitut eine entsprechende Meldung an den Schweizer Träger der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erstattet, der darauf anstelle der bis dahin dem Gatten der Klägerin gewährten Ehepaaralterspension der Klägerin die einfache Alterspension gewährte. Auch aus diesem Vorgang ist für die Klägerin nichts gewonnen. Es kann unerörtert bleiben, aus welchen Gründen der schweizerische Sozialversicherungsträger diese Entscheidung aufgrund der bloß von dritter Seite erstatteten Mitteilung über den Tod des Ehegatten der Klägerin traf. Wie dargestellt wäre Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens vor dem österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Gewährung der Witwenpension gewesen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 AbkSozSi-Schweiz gilt ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. von einer wirksamen Antragstellung für den österreichischen Rechtsbereich könnte daher nur ausgegangen werden, wenn eine nach Schweizer Recht wirksame Antragstellung erfolgt wäre. Gemäß Art. 67 der Vollzugsverordnung zum Schweizer Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ein Rentenanspruch durch Einrechnung eines ausgefüllten Anmeldeformulares bei der gemäß Art. 122 ff zuständigen Ausgleichskassa geltend zu machen. Zur Geltendmachung sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister sowie die Drittperson oder Behörde, die gemäß Art. 76 Abs. 1 die Auszahlung an sich verlangen kann, befugt. Die Zivilstandesämter haben in diesem Zusammenhang bei Anmeldung eines Todesfalles von sich aus das Anmeldeformular für die Hinterbliebenenrenten auszuhändigen. Damit werden die Grundsätze der Antragstellung normiert. Nur ein in dieser Form gestellter Antrag kann die entsprechende Wirkung auch für den österreichischen Rechtsbereich entfalten. Ein dem Art. 67 AHVV entsprechender Antrag ist aber an den Schweizer Versicherungsträger nicht gestellt worden. Daß der Schweizer Versicherungsträger dessenungeachtet, wie dargestellt, aufgrund der bloßen Mitteilung des Bankinstitutes der Klägerin die "formlose Umwandlung" der Ehepaarrente in eine einfache Altersrente verfügt hat, kann bei Fehlen einer dem Art. 67 AHVV entsprechenden Antragstellung die Wirkungen eines Antrages auf Witwenpension für den österreichischen Rechtsbereich nicht entfalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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