Rechtssatz
Durch § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den OGH entzogen.
4 Ob 134/84 | OGH | 27.11.1984 |
Veröff: EvBl 1985/30 S 120 |
8 Ob 631/87 | OGH | 21.10.1987 |
Beisatz: Gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat. (T1) |
7 Ob 642/90 | OGH | 27.09.1990 |
Beisatz: Hiezu zählen Beschlüsse über die Bewilligung, die Erweiterung, das gänzliche oder teilweise Erlöschen und die Entziehung der Verfahrenshilfe, die Bewilligung oder Verweigerung der einzelnen Begünstigungen, ferner Entscheidungen über die Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts und die Bewilligung von Vorschüssen an ihn. Dagegen greift diese Rechtsmittelbeschränkung nicht Platz bei Beurteilung der im § 73 ZPO geregelten Folgen der Verfahrenshilfe über den Verfahrensablauf und Fristenablauf. (T2) |
8 Ob 565/93 | OGH | 19.05.1993 |
Auch; Beis wie T2 nur: Hiezu zählen Beschlüsse über das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Verfahrenshilfe. (T3) |
6 Ob 504/95 | OGH | 12.01.1995 |
Beisatz: § 528 Abs 2 Z 4 in der Fassung WGN 1989. (T4) |
8 ObA 25/04s | OGH | 12.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers nach § 64 Abs 1 Z1 lit f ZPO. Eine Entscheidung über den Barauslagenersatz ist jedenfalls als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 3 unzulässig ist. (T7) |
3 Ob 119/09k | OGH | 23.06.2009 |
Beisatz: Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63 - 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind. (T8) |
3 Ob 181/16p | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende, im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage. (T10) |
8 Ob 112/16b | OGH | 25.11.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss des OLG als Erstgericht, mit dem es sich für unzuständig erklärte und den Verfahrenshilfeantrag an das LG verwies. (T11) |
3 Ob 212/16x | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung. (T12)<br/>Beisatz: Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage. (T13) |
4 Ob 240/16x | OGH | 28.03.2017 |
Auch |
3 Ob 19/18t | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst. (T14) |
9 Ob 70/18m | OGH | 27.09.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10 |
1 Ob 209/20x | OGH | 27.11.2020 |
Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00134_8400000_001
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