European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00206.17A.1115.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 7. 5. 2013, AZ 27 Nc 2/13s‑14, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Antrag der nunmehrigen Nichtigkeitswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache zurück. Diesen Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Graz mit seiner Entscheidung vom 26. 6. 2013, AZ 5 R 102/13d.
Mit ihrer als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Eingabe vom 14. 6. 2017 begehrte die Antragstellerin die Beschlüsse des Erst‑ und des Rekursgerichts im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO als nichtig aufzuheben. Dieses Begehren wies das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück, weil Nichtigkeitsanträge gegen Entscheidungen über einen Verfahrenshilfeantrag in der Rechtsordnung nicht vorgesehen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der nicht zulässig ist.
1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittel‑ oder Erstgericht entschieden hat (RIS‑Justiz RS0113116 ua). Entscheidungen über die in den §§ 63–73 ZPO geregelten Gegenstände sind damit generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0036078 [T8]).
2. Bei Nichtigkeitsklagen (hier: Antrag) ist zur Erledigung das Gericht zuständig, das in letzter Instanz eine Entscheidung in der Sache gefällt hat ( Jelinek in Fasching / Konecny ² IV/1 § 532 Rz 15). Hat es sich dabei – wie hier – um ein Rechtsmittelgericht gehandelt, gilt § 535 ZPO. Danach sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Verfahrens auf Nichtigerklärung fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz Geltung haben. Die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kommt daher auch im vorliegenden Fall zum Tragen (vgl RIS‑Justiz RS0043965), sodass sich das Rechtsmittel der Antragstellerin als absolut unzulässig erweist.
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