European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108029
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis e, f, Z 3 und Z 5 ZPO.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078).
Das vorliegende Rechtsmittel ist daher absolut unzulässig.
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