European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00182.22Y.1109.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gegen ein bestimmtes Urteil dieses Landesgerichts ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
[2] Das Erstgericht wies die als Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. 6. 2020 als unzulässig zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) absolut unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene (erkennbare) Revisionsrekurs des Antragstellers, über den nach rechtskräftiger Zurückweisung der darin enthaltenen Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats (7 Ob 114/22y) zu entscheiden ist, ist unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). Auch Beschlüsse der zweiten Instanz, die die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigen, fallen unter den Ausschlussgrund des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (1 Ob 27/11v mwN).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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