OGH 4Ob107/13h

OGH4Ob107/13h27.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 5.596 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. April 2013, GZ 21 R 257/12w-40, womit der Antrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, die Rekursentscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2013, GZ 21 R 257/12w-25, abzuändern, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen, seine (bestätigende) Rekursentscheidung dahin zu „berichtigen“, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Klägerin die Verfahrenshilfe entzogen wurde, im Sinne einer Abweisung des Antrags der Beklagten, der Klägerin die Verfahrenshilfe zu entziehen, abgeändert werde.

Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls (dh absolut) unzulässig (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078). Diese Unanfechtbarkeit umfasst Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder um verfahrensrechtliche Fragen handelt (vgl RIS-Justiz RS0044213, RS0012383). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044523).

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