OGH 9Ob45/24v

OGH9Ob45/24v16.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Mag. Korn und die Hofräte Dr. Vollmaier und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. März 2024, GZ 3 R 35/24y‑17, mit dem infolge des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 1. März 2024, GZ 5 Nc 5/23p‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00045.24V.0516.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 6. 2. 2024 wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d und f sowie Z 2 und 3 ZPO zur Einbringung einer Wiederaufnahmeklage gegen ein bestimmtes Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis zu bewilligen, ab.

[2] Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wies das Erstgericht als verspätet zurück.

[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

[5] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt hier nicht vor.

[6] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). Der Revisionsrekurs ist also gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T4]).

[7] 3. Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts ist dem Antragsteller am 5. 4. 2024 zugestellt worden, womit das Verfahren rechtskräftig beendet wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO). Nach eingetretener Rechtskraft können jedoch Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978; RS0046032), weshalb der im (über Auftrag des Erstgerichts vom unvertretenen Kläger verbesserten) Revisionsrekurs enthaltene Ablehnungsantrag gegen die Senatsmitglieder des Rekursgerichts unzulässig ist und eine sofortige Entscheidung nicht hindert (7 Ob 109/10w; 2 Ob 47/21g Rz 9 mwH).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte