Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verfahrenshelfers des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem dem Verfahrenshelfer Barauslagen von 98 EUR zugesprochen wurden und ein weiteres Begehren auf Barauslagenersatz in Höhe von 306,12 EUR abgewiesen wurde, teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass dem Verfahrenshelfer 145 EUR an Fahrtkosten zuerkannt wurden und ein Mehrbegehren von 259,12 EUR abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Abweisung des Kostenersatzmehrbegehrens erhobene Revisionsrekurs des Verfahrenshelfers ist unzulässig:
Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den - da er in der ZPO geregelt ist - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (s. auch OLG Wien WR 911; WR 934; AnwBl 1997/7307; WR 698; WR 518 uva; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 64 ZPO Rz 10). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695; vgl auch RIS-Justiz RS0111498). Zur Beurteilung der absoluten Unzulässigkeit des vom Verfahrenshelfer des Klägers eingebrachten Revisionsrekurses gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe ansieht (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO;
s. auch 7 Ob 642/90).
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