European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00209.18A.1129.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm zur Erhebung einer Klage Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs des Antragstellers gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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