Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. November 1986, GZ 3 C 511/86-11, wurde das von Ing. Werner J*** gegen Herta M*** erhobene Klagebegehren auf Herausgabe einer Handkasse und von Urkunden abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Das Erstgericht erklärte hierauf die dem Kläger mit Beschluß vom 22. Dezember 1986 (ON 14 dA) bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen, weil die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Revision gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig sei. Nach Zustellung dieses Urteiles an den Verfahrenshelfer des Klägers erklärte das Erstgericht die mit Beschluß vom 16. April 1987 dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit einer weiteren Rechtsverfolgung (Unzulässigkeit der Revision) für erloschen (§ 68 Abs. 1 ZPO) (ON 21 dA).
Mit dem am 14. Mai 1987 beim Erstgericht überreichten und als Einspruch gegen diesen Beschluß ua wegen "Befangenheit des Gerichtes" bezeichneten Schriftsatz stellte der Kläger unter Behauptung einer Sorgfaltsverpflichtung des Gerichtes wegen Unterlassung der Prüfung bestehender Gesetze den Antrag auf "Ausschaltung des Bezirksgerichtes Baden sowie des Kreisgerichtes Wiener Neustadt und Zuteilung eines neutralen Gerichtes". Der Präsident des Kreisgerichtes Wiener Neustadt legte die Akten gemäß § 23 JN dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vor, weil er gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gerichtet sei und dieser Gerichtshof daher beschlußunfähig erscheine.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag, soweit er die Richter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt betrifft, als unbegründet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Rekurs ist unzulässig.
Durch § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Darunter fallen alle Entscheidungen, die Gegenstände betreffen, die im siebenten Titel des ersten Abschnitts der ZPO (§§ 63 bis 73 ZPO) geregelt sind (Fasching Komm. ErgBd 58; Fasching, Lehrbuch Rz 2020;
EvBl. 1975/34; EvBl. 1977/175; EFSlg. 34.834; 4 Ob 134/84;
1 Ob 4/85), gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RZ 1980/65; 1 Ob 4/85).
Der gegen die Zurückweisung des vom Kläger gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gerichteten Ablehnungsantrages mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Ist aber für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar davon auszugehen, daß infolge eines berechtigten Ablehnungsantrages sämtlicher Richter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt dieser Gerichtshof iS des § 23 JN nicht beschlußunfähig geworden ist, so besteht auch keine Grundlage für eine Übertragung der Rechtssache an ein "neutrales Gericht in Tirol oder Vorarlberg", wie der Kläger es wegen der von ihm behaupteten Befangenheit (allein) wünscht.
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