OGH 5Ob168/11h

OGH5Ob168/11h14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Robert A*****, wegen Fristsetzung/Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. Juni 2011, GZ 1 R 238/10h-27 des Landesgerichts Steyr, womit Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Linz hat mit dem angefochtenen Beschluss - funktionell als Gericht erster Instanz - Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Rekursen gegen Beschlüsse dieses Gerichts, mit denen Fristsetzungsanträge des Antragstellers in vor dem Landesgericht Steyr anhängigen Rechtssachen abgewiesen wurden, zurückgewiesen.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Antragstellers legte das Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof - unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0007061 - vor.

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, und zwar unabhängig von der Art der Entscheidung, jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781 [insb T4 und T9]; RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig waren (RIS-Justiz RS0113116).

Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.

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