OGH 1Ob202/16m

OGH1Ob202/16m23.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K***** S*****, über den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. August 2016, GZ 5 Nc 8/16v‑2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00202.16M.1123.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Vorverfahren wurde ein Teil des Entschädigungsbegehrens des nunmehrigen Antragstellers nach dem StEG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab der Berufung des Antragstellers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies seine außerordentliche Revision zurück.

Nunmehr begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahmsklage, die er an das Oberlandesgericht Graz richtete.

Das Oberlandesgericht Graz erklärte sich zur Entscheidung nicht zuständig und überwies den Antrag dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht im Vorverfahren.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen eine vermeintliche Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung, betont aber ausdrücklich, die Überweisung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht zu bekämpfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO nicht auf Entscheidungen zu beschränken ist, in denen ein Gericht formell als Rekursgericht tätig geworden ist. Vielmehr sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0036078). Der Rechtsmittelausschluss gilt somit ebenso für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurden (RIS‑Justiz RS0113116), und auch für Entscheidungen in Wiederaufnahmsverfahren (RIS‑Justiz RS0043965).

Ist nun ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über den Verfahrenshilfeantrag schon grundsätzlich ausgeschlossen, erübrigt sich auch ein näheres Eingehen darauf, dass der Antragsteller eine Abänderung gar nicht anstrebt und eine mögliche Unrichtigkeit der Entscheidung nicht aufzeigt.

Stichworte